Aktuelles zur Flexstrom-Insolvenz: Was Kunden jetzt tun sollten

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Stromanbieter Flexstrom ist Insolvenz: Was Kunden jetzt tun sollten

Vor wenigen Tagen berichteten wir bereits über die Insolvenz von Flexstrom und ihrer beiden Tochtergesellschaften Optimalgrün und Löwenzahn Energie. Den Artikel können Sie hier nachlesen. Was seinerzeit schon befürchtet wurde, ist zwischenzeitlich eingetreten. Wie der Insolvenzverwalter Christof Schulte-Kaubrügger von der White & Case Insolvenz GbR mitteilte, haben die Netzbetreiber ihre Verträge mit dem Unternehmen fristlos gekündigt. Die Folge: Flexstrom liefert keinen Strom mehr. Die Kunden werden seitdem von ihrem Grundversorger beliefert. In der Regel sind das die örtlichen Stadtwerke. Auch beim Gasversorger Flexgas sind die Lichter, zumindest vorläufig, ausgegangen. Nachdem ein Finanzinvestor das Geschäft zunächst fortführen wollte, trat er vom Kaufvertrag zurück. Am 25. April meldete auch Flexgas Insolvenz an. Was Kunden in der aktuellen Situation beachten sollten, lesen Sie hier.

Insolvenz © N-Media-Images, fotolia.com
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Kunden fallen in die Ersatzversorgung

Mit der Einstellung der Strom- und Gaslieferungen von Flexstrom und ihrer Tochtergesellschaften sind die Kunden in die sogenannte Ersatzversorgung gefallen. Sie stellt gesetzlich sicher, dass es zu keinen Lücken in der Versorgung kommt und Haushalte nicht plötzlich im Dunkeln stehen. In der Regel gehören die Grundversorgungstarife jedoch zu den teuersten auf dem Markt.

Verbraucher, die nun im Rahmen der Ersatzversorgung beliefert werden, erhielten bereits oder erhalten in den nächsten Tagen Post von ihrem Grundversorger, der sie über ihren neuen Strom- beziehungsweise Gaslieferanten unterrichtet. Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Preis und den Kündigungsfristen des Tarifs, zu dem sie beliefert werden. Normalerweise gilt für alle Grundversorgungstarife eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. In den ersten drei Monaten der Ersatzversorgung können Kunden jedoch ohne jegliche Kündigungsfrist wechseln.

Kunden sollten spätestens jetzt handeln

Von der Insolvenz betroffene Kunden sollten spätestens jetzt eine eventuell erteilte Einzugsermächtigung bei Flexstrom widerrufen, Daueraufträge kündigen und gegebenenfalls zurückbuchen lassen und ihre Abschlagszahlungen einstellen. Nach Angaben des Insolvenzverwalters seien Zahlungen zwar weiterhin auf folgendes Konto fällig:
Kontoinhaber: FlexStrom/Schulte-Kaubrügger, Kontonummer 0618658918, BLZ 10070000, Deutsche Bank. Für FlexGas-Kunden lautet der Kontoinhaber FlexGas/Schulte-Kaubrügger, die Kontonummer 0618658925.

Die Verbraucherzentralen weisen jedoch darauf hin, dass der Insolvenzverwalter keinen Anspruch mehr auf die Zahlungen habe, da keine Gegenleistung mehr erfolgt. Die Kosten für bereits gelieferte Energie sind zu begleichen. Da das Flexstrom-Geschäftsmodell jedoch vor allem auf Vorkasse-Tarifen beruhte, dürfte hier bei den meisten Kunden kein Handlungsbedarf bestehen.

Tipp: Mithilfe unserers Strom-Tarifrechners und mithilfe des Gastarifrechners können Sie die Energiepreise vergleichen

Kündigung ist trotz Insolvenz nötig

Darüber hinaus erlischt der Vertrag trotz Insolvenz nicht automatisch. Daher sollten Kunden ihren Vertrag mit Flexstrom oder den Tochtergesellschaften kündigen. Die Kündigung sollte erfolgen, sobald die Kunden das Schreiben ihres Ersatzversorgers in den Händen halten. Durch die Einstellung der Lieferung haben sie nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein Sonderkündigungsrecht nach §314 BGB, das sie ohne Rücksichtnahme auf Fristen wahrnehmen können. Im Kündigungsschreiben sollte außerdem der Zählerstand vermerkt sein. Wird der Vertrag nicht gekündigt und sollte Flexstrom oder eine der Tochtergesellschaften ihren Betrieb, beispielsweise durch die Übernahme eines anderen Anbieters, wieder aufnehmen, würden auch die ursprünglichen Verträge mit den darin festgeschriebenen Konditionen wieder gültig.

Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein auf den Weg zu schicken, um sie im Zweifelsfall schwarz auf weiß nachweisen zu können. Hinsichtlich der Rückerstattung von bereits im Voraus gezahlten Beträgen stehen die Chancen für Flexstrom-Kunden schlecht. Wie Betroffene ihre Ansprüche geltend machen können, lesen Sie hier.

Grundversorgung ist keine optimale Lösung

Neben der Abwicklung des alten Vertrags sollten sich von der Insolvenz betroffene Kunden so schnell wie möglich über alternative Anbieter oder Tarife informieren. Meist hat der Grundversorger mehrere Tarife im Angebot, die deutlich günstiger als der Standardtarif sind. In diesem Fall wäre kein erneuter Anbieter- sondern lediglich ein Tarifwechsel nötig. Serviceorientierte Grundversorger weisen bereits in dem Schreiben, in dem sie über die Ersatzversorgung informieren, auf für den Kunden günstigere Tarife aus dem eigenen Haus hin.

Darüber hinaus können sich Verbraucher mithilfe unserers kostenlosen Strom-Tarifrechners und mithilfe des kostenlosen Gastarifrechners unverbindlich über die aktuell gültigen Preise auf dem Strom- und Gasmarkt informieren. Innerhalb der Ersatzversorgung in den ersten drei Monaten nach der Insolvenz können Kunden wechseln, ohne eine Frist beachten zu müssen. Danach gilt die zweiwöchige Kündigungsfrist der Grundversorgung. Die Wechselformalitäten bei einem Anbieterwechsel übernimmt der neue Versorger.

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