Hartz4 Gerichtsurteil: Stromkosten-Rückerstattung gilt nicht als Einkommen

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Strom zu sparen hat viele Vorteile: Man schont das Klima und die Umwelt, geht verantwortungsvoll mit den Ressourcen um und senkt seine Stromrechnung. Wofür viele Verbraucher im Rahmen der Energiewende ein besonderes Bewusstsein entwickelt haben, galt für Hartz IV-Empfänger jedoch nicht. Eine Brandenburgerin klagte, da ihr Jobcenter eine Rückerstattung ihres Stromanbieters in Höhe von rund 165 Euro zur Hälfte als Einkommen anrechnen wollte.

Stromkosten © gourmecana, fotolia.com

Dadurch hätte sich der Regelsatz der Klägerin verändert, was faktisch zu einer Kürzung ihres Leistungsanspruches geführt hätte. Das Kasseler Bundessozialgericht hat nun die Revision des Grundsicherungsträgers zurückgewiesen und geurteilt, dass die Rückerstattung des Stromanbieters nicht als Einkommen angerechnet werden darf (Aktenzeichen: B 14 AS 186/10R und B 14 AS 185/10 R).

Entscheidend ist, wer wann die Stromrechnung bezahlt hat

Stromkosten müssen aus dem Regelsatz beglichen werden. Die Juristen sahen keinen Grund dafür, warum Hartz IV-Empfänger für einen sparsamen Stromverbrauch bestraft werden sollten. Anders verhält es sich bei den Heizkosten, die nicht aus dem Regelsatz bestritten werden müssen und von den Jobcentern gesondert bezahlt werden. Viele Städte bieten kostenfreie Energieberatungen für bedürftige Haushalte an, da bei ihnen oftmals mit kleinen finanziellen Mitteln und guten Tipps ein großes Einsparpotenzial realisiert werden kann. Wäre das Urteil des Sozialgerichts anders ausgefallen, hätte dies die gängige Praxis ad absurdum geführt. Die Gerichtsverfahren zogen sich über mehrere Jahre und Instanzen hin. Die verhandelte Rückerstattung galt für das Jahr 2006 und wurde vom zuständigen Jobcenter im Februar 2007 als Einkommen angerechnet.

Eine Ausnahme gibt es jedoch, denn grundsätzlich, so das Gericht, sei eine Stromkosten-Rückerstattung tatsächlich zum Einkommen hinzuzurechnen. Wenn die Zahlungen in einer Zeit geleistet wurden, als noch kein Arbeitslosengeld II bezogen wurde, die Rückerstattung aber während eines Leistungsbezuges gewährt wurde, wäre das Vorgehen des Stromversorgers rechtens. Wurden die Stromkosten, wie im verhandelten Fall, aber bereits aus den Regelleistungen bezahlt, dürfen sie nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

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