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Energiegesetze

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Gesetzestexte für den Energiemarkt

Es gibt eine Vielzahl an Gesetzestexten rund um den Energiemarkt. Sie alle sollen dafür sorgen, dass Verbraucher zuverlässig mit Energie versorgt werden, Sicherheit auf dem Gebiet der Energieerzeugung herrscht und ein fairer Wettbewerb besteht.

Ihr Anliegen – und das Gesetz, das es regelt

Die Liste unten führt die Gesetze der Reihe nach auf. Wer ein konkretes Problem hat, findet hier schneller die passende Rechtsgrundlage.

WennSie wollen den Anbieter wechseln und der alte Versorger bremst.

Dann § 20a EnWG

24 Stunden

Der technische Lieferantenwechsel muss an jedem Werktag binnen 24 Stunden erfolgen; wann die Belieferung startet, hängt daneben von Laufzeit und Kündigungsfrist des alten Vertrags ab. Zuständig für Beschwerden ist die Bundesnetzagentur.

WennIhr Versorger erhöht den Preis oder Sie sind in der Grundversorgung gelandet.

Dann StromGVV und GasGVV

Kündigungsrecht

Beide Verordnungen regeln Preisänderungen, Abschläge und Kündigungsfristen in der Grundversorgung. Die Pflicht zur Grundversorgung selbst steht in § 36 Abs. 1 EnWG.

WennSie verstehen nicht, warum auf der Stromrechnung so viele Posten stehen.

Dann EnFG, StromNEV und KAV

jährlich neu

Das Energiefinanzierungsgesetz regelt die KWKG- und die Offshore-Netzumlage, die StromNEV die Methode für die Netzentgelte, die Konzessionsabgabenverordnung das Entgelt an die Gemeinde. Umlagen und Netzentgelte können sich jährlich ändern.

WennSie planen einen Neubau oder tauschen die Heizung aus.

Dann GModG (bisher GEG)

seit 29.7.2026

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist das umbenannte und geänderte frühere Gebäudeenergiegesetz. Weil sich hier 2026 am meisten geändert hat, lohnt vor jeder Investition ein Blick in die geltende Fassung.

Faustregel: Die Volltexte aller genannten Gesetze stehen kostenlos auf gesetze-im-internet.de – verlinkt jeweils am Ende des passenden Abschnitts.

Diese Seite ordnet die Gesetze und Verordnungen und sagt, wo der jeweilige Volltext steht. Wie sich das im Alltag auswirkt, steht in den Einzelratgebern: Wer die Regeln durchsetzt, erklärt der Beitrag zur Bundesnetzagentur; was das Gebäuderecht für ein konkretes Haus bedeutet, der Ratgeber zum Energieausweis. Welche Kosten ein Vermieter weitergeben darf, klärt der Beitrag zur Nebenkostenabrechnung, die Grenzen bei Zahlungsrückständen der Ratgeber zu Strom- und Gassperre. Dazu kommen die Einordnungen zu Sozialtarifen und zu Strom-und-Gas-Kombitarifen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Haushalte sind vier Regelwerke entscheidend: EnWG (Rechte gegenüber dem Versorger), StromGVV und GasGVV (Grundversorgung), EnFG (Umlagen auf der Rechnung).
  • Aus jüngeren EnWG-Novellen stammen zwei Alltagsrechte: der technische Anbieterwechsel binnen 24 Stunden und das dynamische Tarifangebot jedes Stromlieferanten für Haushalte mit intelligentem Messsystem.
  • Im Gebäuderecht hat sich 2026 am meisten bewegt: Das GEG heißt seit Juli 2026 GModG, die Austauschpflicht für alte Heizkessel ist entfallen.
Rechtliche Fragen © vege, stock.adobe.com
Rechtliche Fragen © vege, stock.adobe.com

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das wichtigste Gesetz ist das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Es betrifft die Elektrizitäts- und Gasversorgung der Bürger. Es trat in seiner Neufassung am 13. Juli 2005 in Kraft und legt fest, welche Rechte und Pflichten Energieversorger gegenüber den Verbrauchern haben. Als Zweck des Gesetzes nennt § 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale Versorgung mit Strom und Gas. Darüber hinaus soll es einen unverfälschten und fairen Wettbewerb zwischen den Energieversorgern gewährleisten.

Zum Energiewirtschaftsgesetz

Die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) und das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)

Die letzte Fassung der EnEV wurde zuletzt am 16. Oktober 2013 verabschiedet (EnEV 2014) und am 24. Oktober 2015 zum letzten Mal geändert. Der Nachfolger, das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) trat am 1. November 2020 in Kraft. Seit dem 29. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – umbenannt und in Teilen neu gefasst, die Paragrafenzählung läuft weiter. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft. Die festgelegten Maßnahmen wirken sich auf das Baurecht. Sie definieren eine Reihe von Energiesparregeln, die Bauherren beachten müssen, wenn sie ein Gebäude neu, um- oder ausbauen. Vor allem, wer neu baut, muss mit verschärften Auflagen rechnen. Diese sollten schon gleich bei der Planung des Hauses mit berücksichtigt werden. Die Pflicht, den Wärmebedarf neu eingebauter Heizungen zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien wie Solarenergie, Geothermie oder Bioenergie zu decken, ist mit dem GModG entfallen; beim Heizungstausch im Bestand sind wieder mehrere Technologien zulässig. Für bestehende Gebäude gelten einzelne Nachrüstpflichten, jeweils mit gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen. So müssen oberste Geschosse nachträglich gedämmt und Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern ausgestattet werden. Ziel der Gesetzgebungen ist ein klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045.

Zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Ein weiteres Gesetz, das vor allem die Stromerzeugung betrifft, ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien. Geläufiger aber ist die Kurzform Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es zielt darauf ab, sich unabhängiger von fossilen Energieressourcen zu machen und Technologien weiterzuentwickeln, die zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien notwendig sind. Die Netzbetreiber sind demnach verpflichtet, solche Anlagen vorrangig anzuschließen und den Strom abzunehmen; die Anlagenbetreiber haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung. Dieser kann aus Wasser- oder Windkraft, aus Biomasse oder Photovoltaik stammen. Das EEG hat übrigens Modellcharakter. Über 40 Staaten haben es als Vorbild für eigene Fördergesetze verwendet. Das Gesetz trat ursprünglich am 1. April 2000 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das EEG 2023. Das Ziel der aktuellen Gesetzesgrundlage besteht darin, den gesamten Strom in Deutschland treibhausgasneutral zu produzieren. Als Zwischenziel sollen erneuerbare Energien bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs decken (§ 1 EEG).

Zum Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetzestexte regeln alles rund um den Energieverbrauch
Gesetzestexte regeln alles rund um den Energieverbrauch

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Bei diesem Gesetz geht es unter anderem darum, den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten kenntlich zu machen. Dafür werden einheitliche Etiketten an den Geräten angebracht. So bekommen Verbraucher beim Kauf neuer Geräte einen besseren Überblick. Darüber hinaus verpflichtet EnVKG zu Produktinformationen bezüglich der Energieeffizienz, zum Beispiel an Kühl- und Gefrierschränken oder an Wasch- und Spülmaschinen. Die Gruppe, die am energiesparendsten ist, wird mit Klasse A ausgezeichnet. Diese Skala von A bis G gilt allerdings nicht überall: Sie ist für Kühlgeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Fernseher und Lampen eingeführt, seit Juli 2025 auch für Wäschetrockner. Backöfen und Klimageräte tragen weiterhin das ältere Label, bei dem A+++ die beste Klasse ist. Das Gesetz wurde am 10. Mai 2012 beschlossen. Die Umsetzung wird durch stichprobenartige Überprüfungen im stationären sowie im Onlinehandel sichergestellt.

Zum Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

Die Verordnung trat ursprünglich am 9. Januar 1992 in Kraft und ist zuletzt im Dezember 2025 geändert worden. Durch die Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) werden Energieversorger verpflichtet, Entgelte an die Gemeinden und Landkreise ihrer Kunden zu zahlen. Damit bekommen sie das Recht, öffentliche Verkehrswege zu benutzen, um Versorgungsleitungen für Strom und Gas in der Region zu verlegen und zu betreiben.

Zur Konzessionsabgabenverordnung

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)

Durch dieses Gesetz, in seiner Kurzform KWKG genannt, will der Gesetzgeber eine Verringerung der jährlichen Emissionen erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird verstärkt auf die Modernisierung und den Ausbau umweltschonender Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gesetzt. Die Betreiber solcher Anlagen werden durch das Gesetz besonders gefördert. Bezahlt wird die Förderung über die KWKG-Umlage: Sie wird zusammen mit den Netzentgelten auf den Stromverbrauch erhoben – eine Steuer ist sie nicht. Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung besteht seit dem 1. April 2002. Die letzte Neufassung stammt vom 21. Dezember 2015. Es löste das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2002 vom 19. März 2002 ab. Die Förderung war zunächst bis Ende 2026 befristet; 2025 wurde sie bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Zum KWKG

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Wer wissen will, warum auf der Stromrechnung neben Steuern und Netzentgelten noch weitere Posten stehen, findet die Antwort seit 2023 im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Es hat die Finanzierungsregeln aus dem EEG und dem KWKG herausgelöst und an einer Stelle zusammengefasst – darunter die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage, die die Übertragungsnetzbetreiber jährlich im Oktober für das Folgejahr festlegen. Die früher bekannteste Umlage taucht dort nicht mehr auf: Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt; die Förderung erneuerbarer Anlagen zahlt seither der Bund. Die Aufsicht über die Umlagepflichten führt die Bundesnetzagentur.

Zum Energiefinanzierungsgesetz

Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Es gibt auch eine Reihe von Gesetzestexten, die sich nur mit den Belangen der Stromversorgung befassen. Eines von ihnen ist die Stromgrundversorgungsverordnung, kurz StromGVV. Die Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen Energieversorger Haushaltskunden in Niederspannung mit Elektrizität beliefern müssen. Die Grundversorgung wird durch § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes garantiert. Auch die Bedingungen für die Ersatzversorgung werden durch die StromGVV geregelt. Die Verordnung wurde am 26. Oktober 2006 erlassen, trat am 8. November 2006 in Kraft und wurde zuletzt im Dezember 2025 angepasst.

Zur Stromgrundversorgungsverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) trat am 29. Juli 2005 in Kraft. Zuletzt geändert wurde sie im Dezember 2023; mit Ablauf des 31. Dezember 2028 tritt sie außer Kraft. Sie heißt auch Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Damit ist Folgendes gemeint: Um den Strom an die Verbraucher zu leiten, brauchen die Versorger Zugang zum Stromnetz. Dafür werden Netznutzungsentgelte fällig, die sie an den Stromnetzbetreiber entrichten müssen. Nach welcher Methode dies geschieht, regelt die StromNEV. Die Verordnung ist eine Reaktion auf die Liberalisierung des Energiemarktes 1998 und die Neuformulierung des Energiewirtschaftsgesetzes.

Zur Stromnetzentgeltverordnung

Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Auch im Bereich der Gasversorgung gibt es einige spezielle Gesetzestexte. Dazu gehört auch die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Sie ist das Pendant zur StromGVV – nur mit dem Schwerpunkt der Gasversorgung. Es regelt ebenfalls die Bedingungen, zu denen Gasversorger ihre Kunden in Niederdruck mit Gas beliefern müssen. Auch hier wird § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zugrunde gelegt. Darüber hinaus legt die GasGVV die Bedingungen der Ersatzversorgung fest. Die Verordnung wurde am 26. Oktober 2006 erlassen und trat am 8. November 2006 in Kraft; zuletzt wurde sie im Dezember 2025 geändert. Die Vorgaben sind Teil des Grundversorgungsvertrages zwischen Versorgern und Haushaltskunden.

Zur Gasgrundversorgungsverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)

Die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) ist das Gegenstück zur Stromnetzentgeltverordnung. Sie regelt die Festlegung der Methode, nach der Entgelte für den Zugang zu Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen bestimmt werden dürfen. Sie trat erstmalig am 25. Juli 2005 in Kraft. Die letzte Änderung wurde am 27. Juli 2021 verabschiedet.

Zur Gasnetzentgeltverordnung

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Welcher Zähler im Keller hängt, wer ihn einbaut und was er kosten darf, steht im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es unterscheidet die moderne Messeinrichtung – einen digitalen Zähler ohne Datenverbindung – vom intelligenten Messsystem, das die Verbrauchsdaten übermittelt und Voraussetzung für zeitvariable und dynamische Tarife ist. Wann ein Haushalt ein solches System bekommt, hängt vom Jahresverbrauch und von einer eigenen Anlage wie Photovoltaik oder Wärmepumpe ab; nach § 45 MsbG sollen bis Ende 2032 mindestens 90 Prozent der Pflichteinbaufälle ausgestattet sein. Das Gesetz erlaubt außerdem, den Messstellenbetreiber zu wechseln.

Zum Messstellenbetriebsgesetz

Was sich zuletzt geändert hat – und was ansteht

  1. 1.1.2023
    Das EEG 2023 tritt in Kraft. Parallel übernimmt das Energiefinanzierungsgesetz die Umlagen-Regeln; die EEG-Umlage war bereits im Juli 2022 auf null gesetzt worden.
  2. 18.12.2025
    Eine Novelle zum Verbraucherschutz im Energiebereich ändert StromGVV, GasGVV und Konzessionsabgabenverordnung.
  3. 29.7.2026
    Das Gebäudeenergiegesetz wird zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen und die Austauschpflicht für alte Konstanttemperatur-Kessel entfallen.
  4. 31.12.2027
    Die Gasnetzentgeltverordnung tritt außer Kraft; die Regeln zu den Gas-Netzentgelten werden neu gefasst.
  5. 31.12.2028
    Die Stromnetzentgeltverordnung tritt außer Kraft – dieselbe Umstellung auf der Stromseite.
  6. 1.1.2030
    Nullemissionsgebäude werden zum Neubaustandard. Für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die eine Behörde nutzt, gilt das bereits seit 2028; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesgesetzblatt
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