Ratgeber Gewerbestrom – die wichtigsten Fakten
Strom ist für viele Betriebe ein spürbarer Kostenblock: Schon kleine Preisunterschiede je Kilowattstunde summieren sich übers Jahr zu erheblichen Beträgen. Ein Vergleich lohnt sich, weil Preise und Vertragsbedingungen je nach Verbrauch, Netzgebiet und Laufzeit deutlich voneinander abweichen können. Zugleich sind Unternehmen auf eine zuverlässige Stromversorgung angewiesen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Das führt manchen Betrieb dazu, zähneknirschend Preiserhöhungen des Stromanbieters hinzunehmen. Doch das muss nicht sein: Auch Unternehmen können den Stromanbieter wechseln. Seit der Liberalisierung des Strommarktes 1998 gibt es zahlreiche Anbieter von Gewerbestrom. Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Gewerbestrom: welche Regeln für welche Betriebsgröße gelten, wie sich der Preis zusammensetzt und worauf Betriebe beim Anbieterwechsel achten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis 10.000 Kilowattstunden im Jahr gilt ein Betrieb rechtlich als Haushaltskunde; am Niederspannungsanschluss besteht grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung.
- Ein Gewerbetarif ist nicht automatisch günstiger: Bei kleinem Verbrauch lohnt der Vergleich mit Privatkundentarifen.
- Über 100.000 Kilowattstunden kommt zum Arbeitspreis ein Leistungspreis für die höchste Viertelstundenleistung hinzu.

Gewerbestrom – eine Begriffsdefinition
Abgesehen von einigen Großunternehmen, die dank eines eigenen Blockheizkraftwerkes über eine eigene Energieversorgung verfügen, beziehen Unternehmen in Deutschland ihren Strom von Stromanbietern – beinahe so wie jeder Privatkunde. Allerdings gibt es ein paar Unterschiede, weshalb man bei Strom, der von Unternehmen bezogen wird, von Gewerbestrom spricht.
Physikalisch ist Gewerbestrom identisch mit dem Strom für Privathaushalte — der Unterschied steckt allein im Vertrag. Gewerbetarife sind auf gewerbliche Abnahme zugeschnitten und werden ab einer gewissen Betriebsgröße einzeln kalkuliert, statt aus einer veröffentlichten Preisliste verkauft zu werden. Automatisch günstiger ist ein Gewerbetarif deshalb nicht: Bei kleinen Betrieben mit haushaltsähnlichem Verbrauch lohnt sich der Blick auf beide Tarifwelten. Zum Abschluss berechtigt ist grundsätzlich jeder, der ein Gewerbe angemeldet hat, ein Unternehmen betreibt oder einen Handwerksbetrieb führt.
Welche Regeln für einen Betrieb gelten, entscheidet vor allem der Jahresverbrauch: Er bestimmt, ob ein Betrieb rechtlich noch als Haushaltskunde gilt (§ 3 Nr. 57 EnWG), wie der Netzbetreiber den Verbrauch misst und ob es überhaupt einen Listentarif gibt. Die folgende Übersicht gilt für Anschlüsse in der Niederspannung, also für die weitaus meisten Betriebe.
Welche Regeln für welche Betriebsgröße gelten (Niederspannung)
| Jahresverbrauch | Status und Messung | Was das für den Betrieb bedeutet |
|---|---|---|
| bis 10.000 kWh | Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG), Standardlastprofil | Grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung; dort zwei Wochen Kündigungsfrist (§ 20 StromGVV). Wer den Eigenbedarf teilweise selbst erzeugt, hat nur Anspruch auf Zusatz- und Reserveversorgung (§ 37 EnWG) |
| mehr als 10.000 bis 100.000 kWh | Gewerbekunde, in der Regel Standardlastprofil | Kein Anspruch auf Grundversorgung mehr; Tarife bleiben über Vergleichsrechner auffindbar |
| über 100.000 kWh | Registrierende Leistungsmessung, Viertelstundenwerte | Individuelles Angebot statt Listentarif; zusätzlich Leistungspreis je Kilowatt |
Kosten von Gewerbestrom
Wichtig ist zunächst einmal zu verstehen, aus welchen Komponenten der Strompreis zusammengesetzt ist. Dies sind insbesondere:
- Kosten für Erzeugung und Vertrieb von Strom: Strom wird in Kohlekraftwerken sowie in Wind-, Wasser- und Solaranlagen gewonnen. Der dort erzeugte Strom wird dann über die Stromnetze zu den Verbrauchern geleitet.
- Netzentgelte: Für Auf- und Ausbau sowie die Instandhaltung der Stromnetze fallen Sach- und Personalkosten an. 2026 dämpft ein Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro die Übertragungsnetzentgelte (§ 24c EnWG); wie stark die Entlastung ankommt, unterscheidet sich je Netzgebiet.
- Stromsteuer: Seit dem 1. April 1999 fällt auf jede bezogene Kilowattstunde Stromsteuer an, aktuell 2,05 Cent. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können sich davon auf Antrag beim Hauptzollamt 2,00 Cent je Kilowattstunde erstatten lassen, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt (§ 9b StromStG). Für Handel, Büro- und Dienstleistungsbetriebe gilt diese Entlastung nicht.
- Konzessionsabgaben: Diese müssen die Stromversorger an die Gemeinden zahlen, da für die Verlegung von Stromleitungen öffentliches Gebiet genutzt wird.
- Umlagen: Über die Netzentgelte werden die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und der Aufschlag für besondere Netznutzung (früher §-19-StromNEV-Umlage) abgerechnet. Bei nicht privilegierten Verbräuchen betragen diese drei Preisbestandteile 2026 zusammen 2,946 Cent je Kilowattstunde; bei höheren oder privilegierten Verbräuchen können abweichende Umlagesätze gelten. Die EEG-Umlage wird seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr über den Strompreis erhoben; die Förderung erneuerbarer Energien läuft seither über den Bundeshaushalt.
- Umsatzsteuer: Auf den gesamten Strompreis samt Steuern und Umlagen kommt der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der ermäßigte Satz gilt nur für die in Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführten Lieferungen — Strom steht dort nicht.
Einen Vorteil gegenüber Privathaushalten haben Unternehmen bei der Umsatzsteuer: Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, macht die im Strompreis enthaltenen 19 Prozent als Vorsteuer geltend — für den Betrieb zählt dann der Nettopreis. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer ausweisen, haben diesen Abzug nicht; für sie ist wie für Privathaushalte der Bruttopreis maßgeblich.
Als Faustregel sinkt der Arbeitspreis je Kilowattstunde, je mehr Strom ein Betrieb abnimmt — fixe Vertriebs- und Abrechnungskosten verteilen sich dann auf mehr Kilowattstunden. Ab der registrierenden Leistungsmessung kommt allerdings eine zweite Preiskomponente hinzu: Neben dem Arbeitspreis je Kilowattstunde wird ein Leistungspreis je Kilowatt der höchsten gemessenen Viertelstundenleistung berechnet. Eine einzelne Lastspitze verteuert dann das ganze Abrechnungsjahr — wer den Anlauf großer Maschinen zeitlich staffelt, drückt genau diese Spitze.

Gewerbestrom – den passenden Anbieter finden
Bei der Suche nach dem passenden Stromanbieter können Unternehmen zwei Wege gehen: Entweder sie nutzen unseren Stromtarifrechner, um ein passendes Angebot zu finden. Oder sie wenden sich direkt an uns oder an den Wunschanbieter und lassen sich ein individuelles Angebot erstellen. Der zweite Weg lohnt sich vor allem bei hohem Verbrauch oder besonderen Anforderungen — dort ist der Sondervertrag ohnehin der Regelfall, weil veröffentlichte Standardtarife das Lastprofil eines Betriebs nicht abbilden. Für ein belastbares Angebot bei registrierender Leistungsmessung braucht der Anbieter den Lastgang der vergangenen zwölf Monate, die Jahreshöchstleistung und die Spannungsebene des Anschlusses. Wir selbst holen Angebote ab einem Jahresverbrauch von 200.000 Kilowattstunden ein — darunter führt der Tarifrechner schneller zum Ziel.

Bei der Auswahl des optimalen Stromangebotes geht es, neben dem Preis, auch um weitere Faktoren. Denn mit dem wachsenden Umweltbewusstsein der Bevölkerung ist auch der Druck auf Unternehmen gestiegen, bei der Unternehmensführung auf Umweltaspekte zu achten. Daher gewinnt auch im Bereich des Gewerbestroms der so genannte Ökostrom immer mehr an Bedeutung.
Vor der Suche nach dem passenden Stromanbieter sollten folgende Vorüberlegungen angestellt werden:
- Wie hoch ist der jährliche Stromverbrauch des Unternehmens?
- Über welchen Netzzugang verfügt das Unternehmen: Niederspannungsnetz, Mittelspannungsnetz oder Hochspannungsnetz?
- Mit welcher Art von Zähler ist der Betrieb ausgestattet: ein Zähler mit Standardlastprofil wie im Privathaushalt oder ein Lastgangzähler mit registrierender Leistungsmessung?
- Soll bevorzugt Ökostrom bezogen werden?
- Welche Vorstellungen/Wünsche bestehen in Bezug auf Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten?
- Soll ein Angebot eine Preisgarantie enthalten — und welche Preisbestandteile deckt sie ab?
- Bei registrierender Leistungsmessung: Wie hoch ist der Leistungspreis und auf welche Jahreshöchstleistung ist er kalkuliert?
- Welches Beschaffungsmodell liegt zugrunde: fester Preis für die gesamte Laufzeit, Beschaffung in Tranchen oder Bindung an den Börsenpreis?
- Welche Weitergabeklauseln enthält der Vertrag für Änderungen bei Steuern, Umlagen und Netzentgelten?
Anbieterwechsel beim Gewerbestrom
Wie für Privatkunden lohnt sich ein Anbieterwechsel auch für Bezieher von Gewerbestrom. Wichtig ist, dass der neue Anbieter die Kriterien erfüllt, die dem Betrieb wirtschaftlich und ökologisch wichtig sind — und dass die Lieferung ohne Unterbrechung weiterläuft.
Die Sorge davor, dass bei einem Anbieterwechsel plötzlich „der Strom abgedreht wird“, ist unbegründet: Leitungen und Zähler bleiben Sache des Netz- und des Messstellenbetreibers, der Übergang vom alten zum neuen Lieferanten bleibt im Betrieb unbemerkt und wird nur auf der Stromrechnung sichtbar. Der technische Lieferantenwechsel erfolgt seit dem 6. Juni 2025 innerhalb von 24 Stunden (§ 20a EnWG).
Fällt ein Lieferant aus, hängt es von der Spannungsebene und den gesetzlichen Voraussetzungen ab, ob und wie lange eine Übergangs- oder Ersatzversorgung einspringt. Ein günstiger Tarif ist das in keinem Fall — nach einer Anbieterinsolvenz zählt deshalb jeder Tag bis zum neuen Vertrag.
Drei Punkte, an denen Gewerbeverträge anders funktionieren
- Kein gesetzliches WiderrufsrechtEin gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB steht nur Verbrauchern bei Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträgen zu. Für Gewerbeverträge gelten die vereinbarten Kündigungs- und Rücktrittsregeln.
- Verlängerungsklauseln genau prüfenDie Verbraucherregel des § 309 Nr. 9 BGB gilt gegenüber Unternehmern nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Gewerbliche AGB bleiben aber an § 307 BGB messbar; Laufzeit und Kündigungsfrist deshalb prüfen und notieren.
- Versorgungsausfall: Mittelspannung gesondert prüfenFällt der Lieferant aus, greift in Niederspannung die Ersatzversorgung für längstens drei Monate (§ 38 EnWG). In Mittelspannung kann eine Übergangsversorgung nach § 38a EnWG bestehen, wenn Netz- und Grundversorger sie vereinbart haben.
Tipp: Wir beraten Sie gerne kostenlos zu Tarifen und Anbieterwechsel. Telefon: 0800-289 289 609 (kostenlos), Mo-Fr 8-20 Uhr und Sa… weiterlesen



