Möchte ein Verbraucher Strom beziehen, entscheidet er sich für einen Anbieter samt Tarif und unterzeichnet einen Vertrag. Dieser besitzt meistens eine Mindestvertragslaufzeit, die je nach Angebot wenige Wochen bis hin zu ein, zwei Jahren betragen kann. Dabei gilt häufig: Je länger die Laufzeit, desto besser die Konditionen. Der Verbraucher bindet sich vertraglich an einen Stromanbieter und kann diese Vereinbarung nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist beenden – es sei denn, er hat ein Recht auf Sonderkündigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ändert der Anbieter Preise aufgrund eines vorbehaltenen Rechts, können Sie zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 Absatz 5 EnWG) — ohne Bedenkzeit.
- Auch steigende Umlagen und Netzentgelte lösen das Sonderkündigungsrecht aus; ausgenommen ist vor allem die Weitergabe geänderter Umsatzsteuersätze.
- Beim Umzug dürfen Haushaltskunden grundsätzlich mit sechs Wochen Frist kündigen — abwendbar nur durch ein Weiterbelieferungsangebot (§ 41b Absatz 5 EnWG).
- In der Grundversorgung kündigen Sie jederzeit mit zwei Wochen Frist — nicht erst zum Monatsende.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
Enthält der Stromvertrag keine Preisgarantie, kann es passieren, dass der Anbieter die Preise heraufsetzt. Dann greift das außerordentliche Kündigungsrecht aus Paragraf 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes: Ändert der Lieferant Preise oder Vertragsbedingungen aufgrund eines vorbehaltenen Rechts, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Ein gesondertes Entgelt darf dafür nicht verlangt werden. Über die Änderung muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher unterrichten.
Die verbreitete Annahme, bei gestiegenen Steuern, Abgaben und Umlagen müsse man eine Erhöhung hinnehmen, trifft so nicht zu. Absatz 6 nimmt vom Kündigungsrecht nur zwei eng umrissene Fälle aus: die unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen aus einer Änderung der Umsatzsteuersätze — und die unveränderte Weitergabe von Minderbelastungen bei bestimmten Kalkulationsbestandteilen. Steigen dagegen Netzentgelte oder Umlagen und gibt der Lieferant das weiter, bleibt es beim Sonderkündigungsrecht.
In der Grundversorgung gelten eigene, etwas großzügigere Regeln: Preisänderungen werden nur zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vorher erfolgen muss; zeitgleich muss der Grundversorger Sie brieflich informieren (§ 5 Absatz 2 StromGVV). Auch hier können Sie ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen. Und eine Besonderheit lohnt sich zu kennen: Weisen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Ihrer Kündigung nach, dass Sie einen Wechsel durch Vertragsschluss eingeleitet haben, wird die Preiserhöhung Ihnen gegenüber gar nicht erst wirksam (§ 5 Absatz 3 StromGVV).
Vier Irrtümer zum Sonderkündigungsrecht

Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Ein Umzug ist eine gute Gelegenheit, sich genauer mit den laufenden Verträgen zu beschäftigen — und beim Strom sind Sie dabei nicht auf Kulanz angewiesen. Haushaltskunden sind bei einem Wohnsitzwechsel grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrags berechtigt, und zwar mit einer Frist von sechs Wochen (§ 41b Absatz 5 EnWG). Die Kündigung kann zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Termin wirken. Ob Ihr Anbieter das neue Gebiet beliefert, spielt für das Entstehen dieses Rechts keine Rolle — wohl aber für die eine Möglichkeit, es abzuwenden.
Abwenden kann der Anbieter die Kündigung nur auf einem Weg: Er muss Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt in Textform anbieten, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen — und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle muss tatsächlich möglich sein. Dafür verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass Sie in der Kündigung Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle mitteilen.

Kündigung bei einem Vertrag mit Bonus oder Prämie
Bei Stromverträgen, die einen Neukundenbonus oder eine Wechselprämie enthalten, ist bei einer vorzeitigen Kündigung besondere Vorsicht geboten, denn die finanziellen Vorteile sind in der Regel an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt. Kündigt ein Verbraucher früher als vereinbart, geht der Anspruch auf die Sonderleistungen oftmals verloren. Ob das auch bei einer Sonderkündigung gilt, hängt am Wortlaut der Bonusbedingungen: Sind sie an eine Mindestbezugsdauer geknüpft, ist diese bei einem früheren Ausstieg nicht erfüllt. Lesen Sie die Bedingungen deshalb vor der Sonderkündigung nach und rechnen Sie durch, ob der entgangene Bonus größer ist als die Ersparnis durch den früheren Wechsel.
Reguläre Kündigungsfristen
Bevor der Verbraucher einen Stromvertrag abschließt, sollte er sich genau über Laufzeit und Kündigungsfrist informieren. Wie lange ihn eine versäumte Frist bindet, hat der Gesetzgeber seit dem 1. März 2022 allerdings deutlich begrenzt. Paragraf 309 Nummer 9 BGB erklärt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen drei Klauseln für unwirksam: eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung um einen festen Zeitraum — zulässig ist nur die Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht von höchstens einem Monat — und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Laufzeit.
Beispiel: Ein Vertrag startet am 1. Oktober, hat zwölf Monate Laufzeit und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Laufzeit endet damit am 30. September des Folgejahres, und die Kündigung muss spätestens einen Monat vorher eingehen — also am 30. August. Versäumen Sie diesen Termin, läuft der Vertrag weiter — bei einem Abschluss ab dem 1. März 2022 aber nur noch auf unbestimmte Zeit und danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar. Steht in einem älteren Vertrag eine dreimonatige Frist oder eine feste Verlängerung um ein weiteres Jahr, lohnt der Blick ins Abschlussdatum: In neueren Verträgen wäre eine solche Klausel unwirksam.


Mögliche Wege der Kündigung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Vertrag beim Stromanbieter zu kündigen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf für Ihre Kündigung keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nummer 13 Buchstabe b BGB) — eine E-Mail mit Ihrem Namen genügt also in der Regel, eine Unterschrift ist nicht nötig. Nennen Sie darin möglichst Kunden- und Zählernummer, damit der Anbieter die Kündigung schnell dem richtigen Datensatz zuordnen kann — gesetzlich vorgeschrieben sind diese Angaben allerdings nicht. Den Erhalt muss der Anbieter Ihnen innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen, unter Angabe des Vertragsendes (§ 41b Absatz 1 EnWG); in der Grundversorgung gilt dasselbe unverzüglich (§ 20 Absatz 2 StromGVV).
- Per Post
Wer per Post kündigt, nutzt am besten ein Einwurfeinschreiben: Es belegt nicht nur das Absenden, sondern den Zugang beim Stromanbieter — und auf den kommt es an (§ 130 BGB). - Online
Viele Stromversorger bieten inzwischen ein Kundenportal im Internet an, in dem der Verbraucher zahlreiche Vertragsänderungen bequem online erledigen und mitteilen kann – häufig auch die Kündigung. - Über den Kündigungsbutton
Kann ein Vertrag auf einer Webseite abgeschlossen werden, muss dort auch eine Kündigungsschaltfläche stehen — beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ und einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ (§ 312k BGB). Der Anbieter muss Ihnen Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sofort elektronisch in Textform bestätigen. Fehlt der Button, können Sie den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden. - Per Anbieterwechsel
Bei einem Wechsel des Stromanbieters übernimmt der neue Lieferant die Kündigung, wenn Sie ihn rechtzeitig damit beauftragen. Die Verantwortung für den Termin bleibt trotzdem bei Ihnen.
Was in eine Sonderkündigung gehört
1Das gehört in eine Sonderkündigung
2Wann sie zugehen muss
3Was Sie danach aufbewahren
Stromanbieter richtig kündigen Mieter und Hausbesitzer können sich heutzutage zwischen vielen Stromanbietern entscheiden und selbst bestimmen, wer von ihrem Verbrauch… weiterlesen


