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Sonderkündigungsrecht bei Stromverträgen

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Möchte ein Verbraucher Strom beziehen, entscheidet er sich für einen Anbieter samt Tarif und unterzeichnet einen Vertrag. Dieser besitzt meistens eine Mindestvertragslaufzeit, die je nach Angebot wenige Wochen bis hin zu ein, zwei Jahren betragen kann. Dabei gilt häufig: Je länger die Laufzeit, desto besser die Konditionen. Der Verbraucher bindet sich vertraglich an einen Stromanbieter und kann diese Vereinbarung nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist beenden – es sei denn, er hat ein Recht auf Sonderkündigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ändert der Anbieter Preise aufgrund eines vorbehaltenen Rechts, können Sie zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 Absatz 5 EnWG) — ohne Bedenkzeit.
  • Auch steigende Umlagen und Netzentgelte lösen das Sonderkündigungsrecht aus; ausgenommen ist vor allem die Weitergabe geänderter Umsatzsteuersätze.
  • Beim Umzug dürfen Haushaltskunden grundsätzlich mit sechs Wochen Frist kündigen — abwendbar nur durch ein Weiterbelieferungsangebot (§ 41b Absatz 5 EnWG).
  • In der Grundversorgung kündigen Sie jederzeit mit zwei Wochen Frist — nicht erst zum Monatsende.
Kündigung Vertrag © Wolfilser, stock.adobe.com
Kündigung Vertrag © Wolfilser, stock.adobe.com

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Enthält der Stromvertrag keine Preisgarantie, kann es passieren, dass der Anbieter die Preise heraufsetzt. Dann greift das außerordentliche Kündigungsrecht aus Paragraf 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes: Ändert der Lieferant Preise oder Vertragsbedingungen aufgrund eines vorbehaltenen Rechts, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Ein gesondertes Entgelt darf dafür nicht verlangt werden. Über die Änderung muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher unterrichten.

Die verbreitete Annahme, bei gestiegenen Steuern, Abgaben und Umlagen müsse man eine Erhöhung hinnehmen, trifft so nicht zu. Absatz 6 nimmt vom Kündigungsrecht nur zwei eng umrissene Fälle aus: die unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen aus einer Änderung der Umsatzsteuersätze — und die unveränderte Weitergabe von Minderbelastungen bei bestimmten Kalkulationsbestandteilen. Steigen dagegen Netzentgelte oder Umlagen und gibt der Lieferant das weiter, bleibt es beim Sonderkündigungsrecht.

In der Grundversorgung gelten eigene, etwas großzügigere Regeln: Preisänderungen werden nur zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vorher erfolgen muss; zeitgleich muss der Grundversorger Sie brieflich informieren (§ 5 Absatz 2 StromGVV). Auch hier können Sie ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen. Und eine Besonderheit lohnt sich zu kennen: Weisen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Ihrer Kündigung nach, dass Sie einen Wechsel durch Vertragsschluss eingeleitet haben, wird die Preiserhöhung Ihnen gegenüber gar nicht erst wirksam (§ 5 Absatz 3 StromGVV).

Vier Irrtümer zum Sonderkündigungsrecht

MythosSteigen Steuern, Abgaben oder Umlagen, muss man die Preiserhöhung hinnehmen.
FaktPrüfen Sie das Ankündigungsschreiben: Beruft sich der Anbieter auf gestiegene Netzentgelte, Umlagen oder Abgaben, ist das kein Ausnahmefall — dann steht Ihnen das Kündigungsrecht zu. Der Irrtum hält sich, weil die Ausnahme in § 41 Absatz 6 EnWG das Wort Umsatzsteuer enthält und Leser daraus „Steuern allgemein“ machen.
MythosNach der Ankündigung einer Preiserhöhung hat man zwei Wochen Bedenkzeit.
FaktEine feste Bedenkzeit gibt es nicht. Sie können ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen — die Kündigung muss dem Anbieter allerdings vor diesem Stichtag zugehen. Unterrichtet werden müssen Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher, in der Grundversorgung sechs Wochen.
MythosEin Umzug ist nur dann ein Kündigungsgrund, wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefert.
FaktHaushaltskunden dürfen bei einem Wohnsitzwechsel grundsätzlich außerordentlich kündigen, mit sechs Wochen Frist (§ 41b Absatz 5 EnWG) — es kommt nicht darauf an, ob der Anbieter am neuen Wohnort liefern könnte. Er hat nur eine einzige Möglichkeit, die Kündigung abzuwenden, und dafür eine knappe Frist.
MythosWer die Kündigungsfrist verpasst, hängt ein weiteres Jahr fest.
FaktDer Vertrag läuft dann zwar weiter, aber nicht mehr für ein weiteres Jahr: Bei Verbraucherverträgen ab dem 1. März 2022 sind nur noch Verlängerungen auf unbestimmte Zeit zulässig. Ein verpasster Termin kostet Sie also höchstens einen Monat, nicht zwölf.
Quelle: § 41 und § 41b EnWG, § 5 StromGVV, § 309 Nummer 9 BGB
Zeigen Sie dem Stromanbieter, dass Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind
Zeigen Sie dem Stromanbieter, dass Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind

Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Umzug © exquisine, stock.adobe.com
Sonderkündigungsrecht bei Umzug © exquisine, stock.adobe.com

Ein Umzug ist eine gute Gelegenheit, sich genauer mit den laufenden Verträgen zu beschäftigen — und beim Strom sind Sie dabei nicht auf Kulanz angewiesen. Haushaltskunden sind bei einem Wohnsitzwechsel grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrags berechtigt, und zwar mit einer Frist von sechs Wochen (§ 41b Absatz 5 EnWG). Die Kündigung kann zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Termin wirken. Ob Ihr Anbieter das neue Gebiet beliefert, spielt für das Entstehen dieses Rechts keine Rolle — wohl aber für die eine Möglichkeit, es abzuwenden.

Abwenden kann der Anbieter die Kündigung nur auf einem Weg: Er muss Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt in Textform anbieten, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen — und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle muss tatsächlich möglich sein. Dafür verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass Sie in der Kündigung Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle mitteilen.

Stromvertrag und Umzug
Stromvertrag und Umzug
Gut zu wissen: Die Kündigungsfrist in der garantierten Grundversorgung, die meistens über den lokalen Stromanbieter läuft, ist gesetzlich festgelegt: Der Vertrag ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar (§ 20 Absatz 1 StromGVV) — nicht erst zum Monatsende. Die Kündigung braucht Textform, und der Grundversorger muss sie unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Verbraucher in diesem Tarif sind also besonders flexibel.

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Kündigung bei einem Vertrag mit Bonus oder Prämie

Bei Stromverträgen, die einen Neukundenbonus oder eine Wechselprämie enthalten, ist bei einer vorzeitigen Kündigung besondere Vorsicht geboten, denn die finanziellen Vorteile sind in der Regel an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt. Kündigt ein Verbraucher früher als vereinbart, geht der Anspruch auf die Sonderleistungen oftmals verloren. Ob das auch bei einer Sonderkündigung gilt, hängt am Wortlaut der Bonusbedingungen: Sind sie an eine Mindestbezugsdauer geknüpft, ist diese bei einem früheren Ausstieg nicht erfüllt. Lesen Sie die Bedingungen deshalb vor der Sonderkündigung nach und rechnen Sie durch, ob der entgangene Bonus größer ist als die Ersparnis durch den früheren Wechsel.

Reguläre Kündigungsfristen

Bevor der Verbraucher einen Stromvertrag abschließt, sollte er sich genau über Laufzeit und Kündigungsfrist informieren. Wie lange ihn eine versäumte Frist bindet, hat der Gesetzgeber seit dem 1. März 2022 allerdings deutlich begrenzt. Paragraf 309 Nummer 9 BGB erklärt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen drei Klauseln für unwirksam: eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung um einen festen Zeitraum — zulässig ist nur die Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht von höchstens einem Monat — und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Laufzeit.

Beispiel: Ein Vertrag startet am 1. Oktober, hat zwölf Monate Laufzeit und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Laufzeit endet damit am 30. September des Folgejahres, und die Kündigung muss spätestens einen Monat vorher eingehen — also am 30. August. Versäumen Sie diesen Termin, läuft der Vertrag weiter — bei einem Abschluss ab dem 1. März 2022 aber nur noch auf unbestimmte Zeit und danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar. Steht in einem älteren Vertrag eine dreimonatige Frist oder eine feste Verlängerung um ein weiteres Jahr, lohnt der Blick ins Abschlussdatum: In neueren Verträgen wäre eine solche Klausel unwirksam.

Denken Sie rechtzeitig an Ihre Kündigungsfristen
Denken Sie rechtzeitig an Ihre Kündigungsfristen
Tipp: Es ist schwer, alle Fristen und Termine im Kopf zu behalten. Der Verbraucher macht sich am besten einen Vermerk in seinem Kalender für den Tag, an dem er spätestens kündigen muss. Damit alles reibungslos vonstatten geht, kümmert er sich im Idealfall bereits mindestens vier Wochen vorher um einen neuen Anbieter.
Den Stromvertrag fristgerecht kündigen
Den Stromvertrag fristgerecht kündigen

Mögliche Wege der Kündigung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Vertrag beim Stromanbieter zu kündigen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf für Ihre Kündigung keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nummer 13 Buchstabe b BGB) — eine E-Mail mit Ihrem Namen genügt also in der Regel, eine Unterschrift ist nicht nötig. Nennen Sie darin möglichst Kunden- und Zählernummer, damit der Anbieter die Kündigung schnell dem richtigen Datensatz zuordnen kann — gesetzlich vorgeschrieben sind diese Angaben allerdings nicht. Den Erhalt muss der Anbieter Ihnen innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen, unter Angabe des Vertragsendes (§ 41b Absatz 1 EnWG); in der Grundversorgung gilt dasselbe unverzüglich (§ 20 Absatz 2 StromGVV).

  • Per Post
    Wer per Post kündigt, nutzt am besten ein Einwurfeinschreiben: Es belegt nicht nur das Absenden, sondern den Zugang beim Stromanbieter — und auf den kommt es an (§ 130 BGB).
  • Online
    Viele Stromversorger bieten inzwischen ein Kundenportal im Internet an, in dem der Verbraucher zahlreiche Vertragsänderungen bequem online erledigen und mitteilen kann – häufig auch die Kündigung.
  • Über den Kündigungsbutton
    Kann ein Vertrag auf einer Webseite abgeschlossen werden, muss dort auch eine Kündigungsschaltfläche stehen — beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ und einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ (§ 312k BGB). Der Anbieter muss Ihnen Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs sofort elektronisch in Textform bestätigen. Fehlt der Button, können Sie den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist beenden.
  • Per Anbieterwechsel
    Bei einem Wechsel des Stromanbieters übernimmt der neue Lieferant die Kündigung, wenn Sie ihn rechtzeitig damit beauftragen. Die Verantwortung für den Termin bleibt trotzdem bei Ihnen.

Was in eine Sonderkündigung gehört

Textformwelche Form genügt
Zugangworauf es beim Termin ankommt
10 Minutenwie lange es dauert

1Das gehört in eine Sonderkündigung

Kundennummer und Zählernummer: Gesetzlich vorgeschrieben sind sie nicht, sie erleichtern die Zuordnung aber erheblich. Die Zählernummer steht auf dem Zähler und auf jeder Jahresabrechnung.
Der Anlass, auf den Sie sich berufen: Also die Preisänderung zum Datum X oder der Umzug zum Datum Y. Bei der Preisänderung genügt der Verweis auf das Ankündigungsschreiben.
Beim Umzug zusätzlich die neue Adresse: Oder die Identifikationsnummer der künftigen Entnahmestelle. Das Gesetz verlangt diese Angabe ausdrücklich, damit der Anbieter prüfen kann, ob er dort weiterliefern könnte.
Keine Begründung nötig: Sie müssen weder Ihren neuen Anbieter nennen noch erklären, warum Sie wechseln.

2Wann sie zugehen muss

Bei Preisänderung: vor dem Tag, an dem die Änderung wirksam wird — schicken Sie deshalb nicht am letzten Tag.
Beim Umzug: sechs Wochen Frist; die Kündigung kann zum Auszugstag oder zu einem späteren Termin wirken. Der Anbieter kann danach binnen zwei Wochen ein Weiterbelieferungsangebot machen; Ihre Wechselvorbereitung sollten Sie deswegen nicht aufschieben.
In der Grundversorgung: hier gelten zwei Wochen Frist ohnehin jederzeit. Kündigen Sie wegen einer Preisänderung, lohnt trotzdem der Nachweis des Wechsels binnen eines Monats — dann wird die Erhöhung Ihnen gegenüber gar nicht erst wirksam.

3Was Sie danach aufbewahren

Den Zugang belegen: Für die Wirksamkeit kommt es auf den Zugang beim Anbieter an (§ 130 BGB) — nicht auf das Absenden. Eine gespeicherte E-Mail belegt deshalb nur den Versand; sichern Sie zusätzlich die Eingangsbestätigung des Anbieters. Per Post ist ein Einwurfeinschreiben der bessere Nachweis. Im Streit können auch Inhalt und Zuordnung eine Rolle spielen.
Die Bestätigung des Anbieters: Sie ist zugleich Ihr bester Zugangsnachweis. Bleibt sie länger als eine Woche aus, haken Sie nach, statt auf die Schlussrechnung zu warten.
Den Zählerstand am letzten Tag: Am besten als Foto mit sichtbarer Zählernummer. Er trennt die alte von der neuen Abrechnung.
Quelle: § 41 Absatz 5, § 41b Absatz 1 und 5 EnWG, § 20 StromGVV, § 130 BGB · Stand: August 2026
Gut zu wissen: Der technische Wechsel selbst ist schnell — beim Strom wird er seit dem 6. Juni 2025 binnen 24 Stunden abgewickelt, seit dem 1. Januar 2026 schreibt § 20a Absatz 2 EnWG das ausdrücklich vor. Die Frist, die man verpassen kann, ist deshalb nicht die des Wechsels, sondern die Ihres alten Vertrags. Wer sich kurz vor knapp entscheidet, reicht die Kündigung zusätzlich selbst ein und lässt sich den Eingang bestätigen. Dasselbe gilt für eine Sonderkündigung: Sie muss dem Anbieter vor dem Stichtag zugehen — maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absenden.
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