Startseite » Stromvergleich » Strom Ratgeber » Strom Abschlagszahlung

Strom Abschlagszahlung

Spar-Check
1Haushalt
2Verbrauch
3Tarif
4Sparen

Wissenswertes zur Abschlagszahlung für Strom

Den benötigten Strom in einem Haushalt beziehen die Bewohner für gewöhnlich von einem Stromanbieter. In der Regel zahlen sie hierfür monatlich eine bestimmte Summe an den Lieferanten: den Abschlag. Er ist eine Vorauszahlung auf den späteren Jahresverbrauch und entspricht in etwa einem Zwölftel des geschätzten Jahresbetrages. Wie hoch die Stromrechnung letztendlich tatsächlich sein wird, hängt von der Anzahl der Personen und der elektronischen Geräte in einem Haushalt ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Abschlag ist eine Vorauszahlung, kein Festpreis — abgerechnet wird am Jahresende der ermittelte Verbrauch.
  • In der Grundversorgung muss der Versorger einen erheblich geringeren Verbrauch angemessen berücksichtigen, wenn Sie ihn glaubhaft machen (§ 13 StromGVV).
  • Die Jahresrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, Guthaben aus der Schlussrechnung binnen zwei Wochen ausgezahlt sein.
  • Als Orientierung dienen die Stromspiegel-Vergleichswerte: In der Wohnung liegt der Verbrauch deutlich unter dem eines gleich großen Haushalts im Einfamilienhaus.
Abschlagszahlung © domoskanonos, stock.adobe.com
Abschlagszahlung © domoskanonos, stock.adobe.com

Die Abschlagszahlung

Die Abschlagszahlungen für Strom verhindern, dass am Jahresende auf einen Schlag eine hohe Summe in Rechnung gestellt wird. Indem der Verbraucher jeden Monat einen bestimmten Betrag an den Anbieter zahlt, verringert auch der Lieferant sein Vorleistungsrisiko. Denn er liefert den Strom unabhängig davon, wie viel tatsächlich verbraucht wird. Durch die Teilzahlung, den Abschlag, kommt der Verbraucher regelmäßig für die beanspruchte Teilleistung auf.

Die Abschlagszahlung orientiert sich am Stromverbrauch
Die Abschlagszahlung orientiert sich am Stromverbrauch

Allgemeine Berechnung der Abschlagssumme

Der Abrechnungszeitraum bei einem Stromanbieter darf ein Jahr nicht überschreiten (§ 40b Absatz 1 Satz 1 EnWG). Er beginnt mit dem Tag der ersten Belieferung, nicht mit der Vertragsunterschrift; zu diesem Zeitpunkt wird der Zählerstand erfasst. Mithilfe von Erfahrungs- und Durchschnittswerten sowie der Vorjahresabrechnung wird der zu erwartende Jahresbedarf geschätzt. Die Rechnung dahinter ist einfach: Jahresverbrauch in Kilowattstunden mal Arbeitspreis, geteilt durch zwölf, plus der monatliche Grundpreis. Einige Anbieter teilen die Gesamtkosten durch elf, um den zwölften Monat für den Zahlungsausgleich zu nutzen. Am Ende des Abrechnungszeitraums wird der Zählerstand erneut abgelesen und der tatsächliche Verbrauch errechnet sowie mit den bereits geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen verrechnet. Daraus ergibt sich eine Gutschrift oder eine Nachzahlung.

Stromzähler © Gina Sanders, stock.adobe.com
Stromzähler © Gina Sanders, stock.adobe.com

Stromtarifrechner

Günstige Stromtarife finden

Vergleichen Sie aktuelle Stromtarife und finden Sie in wenigen Minuten passende Angebote für Ihren Verbrauch.

  • Einfach vergleichen
  • Tarife finden
  • Einfach wechseln
  • Einfach sparen
Tipp: Mit unserem Stromtarifrechner finden Sie die günstigsten Tarife
Tipp: Telefonische Beratung zu den Tarifen unter 0800-289 289 609 (kostenlos)

Festsetzung der individuellen Abschlagshöhe

Das Ziel ist, die monatlichen Abschläge so gut wie möglich an den tatsächlichen Verbrauch anzupassen, um die Differenz am Ende des Abrechnungszeitraums gering zu halten. Bei der Festsetzung der Abschlagssumme gibt es zwei unterschiedliche Vorgehensweisen:

  • Bestandskunden: War der Verbraucher bereits im vorangegangenen Jahr Kunde beim gewählten Stromanbieter, dient der Gesamtbedarf des Vorjahres als Basis für die Berechnung der laufenden Abschlagszahlungen. Je nachdem, ob der Kunde eine Gutschrift erhalten hatte oder eine Nachzahlung tätigen musste, werden die zukünftigen Abschläge herauf- oder heruntergesetzt.
  • Neukunden: Bei Verbrauchern, die ihr erstes Jahr beim Stromlieferanten beginnen, liegen noch keine Erfahrungswerte aus den letzten 12 Monaten vor. Deshalb schätzt der Anbieter den zu erwartenden Betrag anhand der Anzahl der Personen, die im Haushalt leben; auch die Verbrauchswerte der Vormieter können herangezogen werden. In der Grundversorgung gibt § 13 Absatz 1 StromGVV dafür eine feste Rangfolge vor: Maßgeblich ist zuerst der Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum — den es bei Neukunden gerade nicht gibt — und erst danach der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Personenzahl und die Werte der Vormieter sind die praktische Hilfsgröße für diesen zweiten Schritt.

Durchschnittlicher Stromverbrauch

Ob ein Abschlag realistisch ist, lässt sich am schnellsten an Vergleichswerten ablesen. Die folgenden Richtwerte stammen aus dem Stromspiegel für Deutschland 2025, für den rund 57.000 Stromrechnungen privater Haushalte ausgewertet wurden. Entscheidend ist dabei nicht allein die Haushaltsgröße: In einer Wohnung fällt der Verbrauch spürbar niedriger aus als im Einfamilienhaus, weil dort Gartengeräte, Außenbeleuchtung und die Heizungspumpe hinzukommen. Die Werte gelten ohne elektrische Warmwasserbereitung — wer sein Wasser über Strom erwärmt, muss je nach Gebäude und Haushaltsgröße mehrere Hundert bis rund 1.900 Kilowattstunden im Jahr aufschlagen. Dieser Zuschlag fällt in der Wohnung durchweg höher aus als im Haus.

Vergleichswerte für den Jahresverbrauch

Suchen Sie Ihre Haushaltsgröße und Ihren Gebäudetyp — der Wert daneben ist die Grundlage für einen realistischen Abschlag.

HaushaltsgrößeWohnung im MehrfamilienhausEin- oder ZweifamilienhausZuschlag bei Warmwasser aus Strom (Wohnung / Haus)
1 Person1.200 kWh/Jahr1.800 kWh/Jahr+400 / +300 kWh
2 Personen1.900 kWh/Jahr2.700 kWh/Jahr+600 / +500 kWh
3 Personen2.400 kWh/Jahr3.500 kWh/Jahr+1.100 / +600 kWh
4 Personen2.600 kWh/Jahr3.800 kWh/Jahr+1.400 / +900 kWh
5 Personen3.100 kWh/Jahr4.500 kWh/Jahr+1.900 / +1.500 kWh
Quelle: Stromspiegel für Deutschland (co2online), Stand 2025 — Durchschnittswerte ohne elektrische Warmwasserbereitung
Achtung: Der Neukunde sollte dem Anbieter unbedingt mitteilen, wie viele Personen in der Wohnung leben werden. Führte der Vormieter einen Single-Haushalt und der aktuelle Mieter zieht mit drei Personen ein, wird die Übernahme der bisherigen Abschläge sehr wahrscheinlich zu einer Nachzahlung am Jahresende führen!

Anpassung der Abschlagszahlung

Die Höhe des Stromverbrauchs hängt nicht nur von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab, sondern auch von der Energieeffizienz der angeschlossenen Geräte. Wird diese verbessert oder zieht jemand aus der Wohnung aus, sinkt in aller Regel auch der Strombedarf. Verbraucher können ihren Anbieter dann kontaktieren, um die monatlichen Abschläge schon im laufenden Abrechnungsjahr heruntersetzen zu lassen; bei vielen Versorgern geht das direkt im Online-Serviceportal. In der Grundversorgung ist das mehr als eine Bitte: Wer glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ausfällt, hat einen Anspruch darauf, dass der Grundversorger das angemessen berücksichtigt (§ 13 Absatz 1 StromGVV). Glaubhaft machen heißt in der Praxis, einen Beleg zu liefern — einen Zwischenzählerstand, den Auszug einer Person aus dem Haushalt oder die Abrechnung des Vorjahres. Auch außerhalb der Grundversorgung ist ein erheblich geringerer, glaubhaft gemachter Verbrauch bei der Abschlagshöhe angemessen zu berücksichtigen (§ 41b Absatz 3 EnWG); das Verfahren regelt der Vertrag. Nicht ratsam ist, den Abschlag eigenmächtig zu kürzen: Das erzeugt einen Zahlungsrückstand, der im Extremfall bis zur Versorgungssperre führen kann.

Nachsteuern darf auch die Gegenseite. Ändern sich in der Grundversorgung die Allgemeinen Preise, dürfen die danach fälligen Abschläge um denselben Prozentsatz angepasst werden (§ 13 Absatz 2 StromGVV). Eine Preiserhöhung kann den monatlichen Betrag also anheben, ohne dass sich am Verbrauch etwas geändert hätte. Für Preisänderungen in der Grundversorgung gelten die Fristen und das Kündigungsrecht nach § 5 Absätze 2 und 3 StromGVV. Bei Sonderverträgen muss der Lieferant Haushaltskunden über eine vorbehaltene Preisänderung spätestens einen Monat vorher unterrichten, über sonstige vorbehaltene Vertragsänderungen rechtzeitig und in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode; in beiden Fällen kann der Letztverbraucher ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 Absatz 5 EnWG).

§ 13 StromGVV im Wortlaut

Bemessung (Absatz 1): „Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.“

Zu viel gezahlt (Absatz 3): „Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.“ Wichtig ist der Unterschied zum laufenden Vertrag: Wer wechselt oder auszieht, muss sich nicht auf eine Verrechnung verweisen lassen — das Geld ist zurückzuzahlen.

§ 13 StromGVV gilt nur in der Grundversorgung. Bei Sonderverträgen muss ein erheblich geringerer, glaubhaft gemachter Verbrauch nach § 41b Absatz 3 EnWG angemessen berücksichtigt werden; § 40c EnWG gilt für alle Lieferverträge.

Quelle: § 13 StromGVV, gesetze-im-internet.de · Stand August 2026

Zahlung und Abrechnung

Welche Zahlungsart und welches Zahlungsintervall zur Verfügung stehen, hängt vom Tarif ab. Vor Vertragsschluss müssen Anbieter verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten, und Unterschiede zwischen ihnen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein (§ 41 Absatz 2 EnWG). Üblich ist die monatliche Abbuchung per SEPA-Lastschrift; Überweisung sowie zweimonatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlung bieten viele, aber nicht alle Lieferanten an. Es gibt auch Stromanbieter, die Pakettarife oder eine Einmalzahlung für das ganze Jahr anbieten, die Vorkasse. Auf den ersten Blick sehen solche Angebote günstiger aus. Wird der Lieferant zahlungsunfähig, ist das im Voraus gezahlte Geld allerdings nur noch eine Forderung in der Insolvenztabelle, von der Verbraucher erfahrungsgemäß wenig bis nichts zurückerhalten — mehr dazu im Ratgeber zur Insolvenz des Stromanbieters. In der Grundversorgung darf der Versorger eine Vorauszahlung ohnehin nur verlangen, wenn im Einzelfall Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt; Beginn, Höhe, Gründe und die Voraussetzungen für den Wegfall muss er dabei ausdrücklich nennen (§ 14 StromGVV).

Der Strom wird genau abgerechnet, unabhängig von der Abschlagszahlung
Der Strom wird genau abgerechnet, unabhängig von der Abschlagszahlung
Tipp: Monatliche Abschlagszahlungen sind für den Verbraucher nicht nur die risikoärmere Variante, sondern sie ermöglichen ihm auch, den eigenen Stromverbrauch besser unter Kontrolle zu haben.

Diese Fristen gelten für Rechnung, Guthaben und Nachzahlung

Rund um den Abschlag gelten feste gesetzliche Fristen, die viele Haushalte nicht kennen. Die Jahresrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses (§ 40c Absatz 2 EnWG). Rechnungsbeträge und Abschläge werden frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (§ 40c Absatz 1 EnWG). Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, muss der Lieferant es vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen; Guthaben aus einer Schlussrechnung sind stets binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c Absatz 3 EnWG). Und wer häufiger als einmal im Jahr Klarheit will, hat einen Anspruch darauf: Jeder Lieferant muss eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen (§ 40b Absatz 1 Satz 2 EnWG).

Fällt die Nachzahlung trotzdem hoch aus, ist der teuerste Fehler, gar nicht zu reagieren. Die Regeln für eine Versorgungssperre stehen seit Ende Dezember 2025 in den §§ 41f und 41g EnWG: § 41f gilt für Haushaltskunden bei jedem Energielieferanten, § 41g ergänzt ihn für die Grundversorgung. Unterbrochen werden darf die Versorgung erst, wenn der Rückstand mindestens 100 Euro beträgt und zugleich mindestens doppelt so hoch ist wie der auf den laufenden Kalendermonat entfallende Abschlag; die Unterbrechung ist vier Wochen vorher anzudrohen und ihr Beginn acht Werktage vorher brieflich anzukündigen (§ 41f EnWG). In der Grundversorgung können Sie zusätzlich eine Abwendungsvereinbarung verlangen — eine zinsfreie Ratenzahlung, die der Grundversorger auf Verlangen binnen einer Woche anbieten muss und die den Rückstand in der Regel über sechs bis 18 Monate streckt, bei mehr als 300 Euro über mindestens zwölf Monate (§ 41g EnWG). Nehmen Sie das Angebot vor der Unterbrechung in Textform an, darf nicht abgeschaltet werden. Wie sich eine Stromrechnung Position für Position prüfen lässt, steht im eigenen Ratgeber.

Vier Fehler, die beim Abschlag teuer werden

  • Lastschrift platzen lassenWer die Abbuchung zurückgehen lässt, statt eine Herabsetzung zu beantragen, gerät in Zahlungsverzug — auch dann, wenn der Abschlag objektiv zu hoch ist; Rücklastschriftgebühren kommen hinzu.Besser: Herabsetzung mit Beleg beantragen und bis zur Antwort weiterzahlen.
  • Rabatt gegen VorkassePakettarife mit Vorauszahlung wirken günstig, verlagern aber das Zahlungsausfallrisiko des Anbieters auf den eigenen Haushalt.Besser: bei monatlichen Abschlägen bleiben und den Preisvorteil gegen das Risiko abwägen.
  • Zählerstand nicht selbst notiertFehlt ein Ablesewert, darf der Lieferant den Verbrauch schätzen (§ 40a Absatz 2 EnWG) — und eine Schätzung trifft die eigene Lebenssituation selten genau.Besser: Zählerstand mit Datum fotografieren, besonders bei Ein- und Auszug und beim Anbieterwechsel.
  • Zwei Abschläge parallelNach einem Anbieterwechsel bucht der alte Versorger gelegentlich weiter ab, während der neue bereits startet.Besser: die erste Abbuchung nach dem Wechsel prüfen und die Schlussrechnung des bisherigen Lieferanten abwarten.

Fazit

Der Verbraucher entscheidet mit, ob sein monatlicher Abschlag großzügiger oder nur so hoch wie unbedingt nötig angesetzt wird. An den Gesamtkosten für den Strom ändert das nichts — abgerechnet wird am Ende der ermittelte Jahresverbrauch, nicht die Summe der Abschläge. Die Abschlagshöhe entscheidet aber darüber, ob am Jahresende eine Gutschrift oder eine Nachzahlung steht und wie viel Geld bis dahin beim Versorger liegt statt auf dem eigenen Konto. Wer deutlich zu hoch ansetzt, gewährt dem Anbieter ein zinsloses Darlehen und trägt zusätzlich dessen Ausfallrisiko; wer zu niedrig ansetzt, verschiebt das Problem nur auf die Jahresrechnung.

Stromfresser identifizieren © Frank Eckgold, stock.adobe.com
Die 10 größten Stromverbraucher im Haushalt

Das sind die zehn größten Stromverbraucher im Haushalt Um Strom sparen zu können, muss man zunächst die Geräte finden, bei… weiterlesen

Energiepreise vergleichen und sparen

Strom Preisvergleich

Strom Preisvergleich
Postleitzahl
Jahresverbrauch

Gas Preisvergleich

Gas Preisvergleich
Postleitzahl
Wohnfläche