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Strom mit Preisgarantie

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Strom mit Preisgarantien

Gute Preise hält man am besten ganz fest. Man sichert sie sich am besten so lange wie möglich. Genau deshalb ist ein Stromlieferangebot mit Preisgarantie für viele so reizvoll. Für die Garantiezeit wird der festgelegte Strompreis komplett oder nur teilweise garantiert. Der Unterschied zwischen beidem ist erheblich: Bei Strom kann knapp die Hälfte bis annähernd zwei Drittel des Preises von der Garantie ausgenommen sein — je nachdem, ob die Netzentgelte mit abgedeckt sind. Worauf sich eine Garantie im Einzelfall bezieht, entscheidet daher, wie viel sie wert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine eingeschränkte Preisgarantie schützt mindestens die Beschaffungskosten; ob Netzentgelte abgedeckt sind, regeln die Tarifbedingungen.
  • Sind Netzentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen ausgenommen, betrifft das zusammen fast 60 Prozent des Haushaltsstrompreises (BDEW, Januar 2026).
  • Garantiezeit und Vertragslaufzeit sind zweierlei: Läuft die Garantie früher aus, ist das Restjahr nicht mehr geschützt.
  • Bei einer vorbehaltenen Preisänderung besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten (§ 41 Absatz 5 EnWG).
Stromfresser © Frank Eckgold, fotolia.com
Stromfresser © Frank Eckgold, fotolia.com

Angesichts der Preisentwicklung der vergangenen Jahre klingt eine Preisgarantie ausgesprochen reizvoll: Die Kilowattstunde Strom kostete 2012 noch etwa 25 Cent, im Modell der BDEW-Strompreisanalyse vom Januar 2026 sind es rund 37 Cent.

Über zehn Jahre laufen Preisgarantien im Massenmarkt allerdings nicht; üblich sind zwölf oder 24 Monate. Und eine Garantie ist nicht automatisch ein Vorteil: In einer Phase sinkender Preise bindet sie an ein Niveau, das der Markt womöglich längst unterschreitet. Seit 2024 sind die Strompreise wieder gefallen. Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb eine Vertragslaufzeit von etwa einem Jahr in Verbindung mit einer Preisgarantie — kurz genug, um beweglich zu bleiben, lang genug für Planungssicherheit.

Preisgarantien sind keine Seltenheit

Testen Sie es selbst. Geben Sie Ihre Postleitzahl und Ihren Jahresverbrauch in den Stromtarifrechner ein und setzen Sie unter den weiteren Einstellungen den Filter auf Preisgarantie oder eingeschränkte Preisgarantie. So sehen Sie, welche Tarife an Ihrer Verbrauchsstelle überhaupt verfügbar sind und wie viele davon eine Garantie führen. Entscheidend ist danach nicht mehr das Merkmal an sich, sondern das Zusammenspiel aus Preis, Laufzeit und Garantieumfang.

Üblich sind zwölf Monate Preisgarantie; daneben gibt es Angebote mit 24 Monaten und solche mit nur einem Monat. Teils wird die Garantie nicht für einen Zeitraum gewährt, sondern bis zu einem festen Stichtag. Und bei vielen Angeboten deckt sich die Garantiezeit mit der Mindestlaufzeit des Vertrags — aber eben nicht bei allen. Genau daraus entsteht die häufigste Enttäuschung: Wer 24 Monate gebunden ist, dessen Garantie aber nach zwölf Monaten ausläuft, ist im zweiten Jahr nicht mehr geschützt und kommt trotzdem nicht aus dem Vertrag heraus.

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Manche Preisgarantie gilt nur eingeschränkt

Im Stromtarifrechner ist von Preisgarantien und eingeschränkten Preisgarantien die Rede. Eine vollständige Preisgarantie gilt für den gesamten Preis, also inklusive Arbeitspreis, Grundpreis, Netzentgelten, Steuern, Umlagen und Abgaben. Eingeschränkte Preisgarantien klammern dagegen die gesetzlich regulierten Bestandteile aus — nach Darstellung der Verbraucherzentralen typischerweise Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Festgeschrieben ist dann nur der Teil, den der Anbieter selbst zu verantworten hat. Welche Bestandteile eine konkrete Garantie umfasst, steht allein in den Tarifbedingungen — Netzentgelte können auch eingeschlossen sein. Vor steigenden Beschaffungskosten schützt allerdings jede Preisgarantie.

Was deckt welche Garantie ab?

Je mehr Preisbestandteile ausgenommen sind, desto geringer ist der Schutz vor Preisänderungen.

PreisbestandteilAnteil am StrompreisVollständige PreisgarantieEingeschränkte Preisgarantie
Strombeschaffung und Vertriebrund 41 Prozentabgedecktabgedeckt
Netzentgelterund 25 Prozentabgedecktmeist ausgeklammert
Steuern, Abgaben und Umlagenrund 34 Prozentabgedeckthäufig ausgeklammert
Wer trägt das Risiko?der Anbieterder Haushalt
PrüffrageWelche Bestandteile sind garantiert?Welche Bestandteile sind ausgenommen?
Preisanteile: BDEW-Strompreisanalyse Januar 2026 · Garantie-Umfang: Verbraucherzentrale, Stand 29. Juli 2026
Strompreise © Stockfotos MG, fotolia.com
Strompreise © Stockfotos MG, fotolia.com

Steigende Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern können bei einer eingeschränkten Preisgarantie auch in der Garantiezeit weitergegeben werden. Das schmälert ihren Wert erheblich, denn die ausgeklammerten Bestandteile machen den größeren Teil der Rechnung aus: Im Modell der BDEW-Strompreisanalyse vom Januar 2026 entfallen im Modellhaushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch rund 34 Prozent des Strompreises auf Steuern, Abgaben und Umlagen und weitere rund 25 Prozent auf Netzentgelte — zusammen also fast 60 Prozent. Wie sich der Preis im Einzelnen zusammensetzt, steht im Ratgeber zu den Strompreisen.

Eine Preisgarantie sollten Sie sich genau ansehen
Eine Preisgarantie sollten Sie sich genau ansehen

Die Einschränkung kann so weit gehen, dass die Garantie nicht mehr als „Festpreis“ beworben werden darf. Das Oberlandesgericht Hamm bewertete 2011 eine konkrete „Festpreis“-Werbung als irreführend: Dort blieben über 40 Prozent variabel, ohne dass der Hinweis ausreichend aufklärte (Urteil vom 8. November 2011, I-4 U 58/11). In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:

„Ein nicht unerheblicher Anteil der Verbraucher nimmt mangels geeigneten Vorwissens über die Preisstrukturen beim Strompreis nicht von sich aus an, dass ein so ungewöhnlich hoher Anteil von über 40 % des Gesamtpreises damit variabel wird.“

Wer Wert auf Planungssicherheit legt, sollte deshalb die möglichst umfassende Variante wählen. Die Verbraucherzentralen empfehlen mindestens eine Garantie, die neben den Beschaffungskosten auch die Netzentgelte abdeckt. Nach Beobachtung der Verbraucherzentralen sind viele Preisgarantien eingeschränkt — aus nachvollziehbarem Grund: Bei einer umfassenden Garantie trägt der Anbieter das Risiko steigender Abgaben und Netzentgelte selbst. Ob sich das im Einstiegspreis niederschlägt, lässt sich nicht pauschal sagen — das zeigt erst der Vergleich beider Varianten im Tarifrechner.

Am Ende der Preisbindungsfrist lohnt der Blick in die Vertragsbedingungen
Am Ende der Preisbindungsfrist lohnt der Blick in die Vertragsbedingungen

Nicht jeder kann in Verträge mit Preisgarantie wechseln

Wer sich für einen Vertrag mit Preisgarantie interessiert, kann bisweilen nicht einfach den Tarif beim bestehenden Stromanbieter wechseln, sondern muss sich zusätzlich für einen neuen Stromanbieter entscheiden. Angebote mit Preisgarantie gelten oft nur für Neukunden. Sie ähneln damit Boni und Rabatten, mit denen Versorger werben: Sie gelten in der Regel ebenfalls nicht für Bestandskunden.

Wenn die Preisgarantie endet

Der heikelste Moment eines Tarifs mit Preisgarantie ist ihr Ende. Läuft die Garantie aus, während der Vertrag weiterläuft, endet der Schutz — ob der Anbieter den Preis dann anheben darf, richtet sich nach der Preisanpassungsklausel des Vertrags. Nutzt er sie, greift wieder das Sonderkündigungsrecht. Bei Bonustarifen kommt hinzu, dass der Neukundenbonus nur im ersten Jahr anfällt: Die im Vergleichsportal ausgewiesene Ersparnis geht oft ausschließlich auf ihn zurück, das zweite Vertragsjahr ist deutlich teurer. Wer nach der Mindestlaufzeit nicht kündigt, bleibt bei Verträgen ab dem 1. März 2022 immerhin monatlich kündbar (§ 309 Nummer 9 BGB); bei älteren Verträgen können noch längere Verlängerungen gelten. Praktisch heißt das: Das Ende der Garantiezeit gehört in den Kalender, nicht in die Ablage.

Vier Stellen, an denen eine Preisgarantie ins Leere läuft

  • Garantie kürzer als die Laufzeit24 Monate Bindung bei zwölf Monaten Garantie heißt: Das zweite Jahr ist nicht mehr garantiert; bei vorbehaltener Preisänderung besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht.Besser: Vor dem Abschluss beide Zeiträume nebeneinanderlegen und nur zeichnen, wenn die Garantie mindestens so lange läuft wie die Bindung.
  • „Festpreis“ im WerbetextDer Begriff sagt nichts darüber, welche Preisbestandteile wirklich fest sind.Besser: In den Vertragsbedingungen nachsehen, ob Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen eingeschlossen sind — und nicht auf die Überschrift des Angebots vertrauen.
  • Bonus als vermeintliche ErsparnisDer im Portal ausgewiesene Jahrespreis ist häufig ein Mischpreis aus Tarif und einmaligem Bonus.Besser: den Bonus im Vergleichsportal ausblenden und zusätzlich durchrechnen, was das zweite Vertragsjahr ohne ihn kostet.
  • Garantie in einer Phase fallender PreiseEine lange Bindung an ein hohes Niveau kann teurer sein als gar keine Garantie.Besser: Laufzeit von etwa einem Jahr wählen und das Preisniveau des Angebots vorher gegen die günstigsten Tarife im Netzgebiet halten.

Bei einer Preiserhöhung gibt es ein Sonderkündigungsrecht

Stromangebote mit einer uneingeschränkten Preisgarantie können durchaus vorteilhaft für den Verbraucher sein, weil er sich im Garantiezeitraum nicht um Preiserhöhungen sorgen muss. Die Kehrseite derselben Medaille: Sinken die Marktpreise, sinkt der eigene Preis eben auch nicht.

Kündigung Vertrag © Wolfilser, fotolia.com
Kündigung Vertrag © Wolfilser, fotolia.com

Allerdings sollte man im Hinterkopf behalten, dass bei einer Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht besteht. Übt der Lieferant ein vertraglich vorbehaltenes Änderungsrecht aus, besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden; bei Haushaltskunden ist spätestens einen Monat vorher zu informieren (§ 41 Absatz 5 EnWG). Es entfällt bei unveränderter Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 (§ 41 Absatz 6 EnWG).

Eine zweite Ausnahme betrifft den gesetzlichen Festpreisvertrag: Lieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern müssen einen Vertrag anbieten, der den Versorgeranteil für mindestens zwölf Monate festschreibt; Bestandteile außerhalb des Versorgeranteils dürfen vertraglich angepasst werden, und für solche Anpassungen gilt das Sonderkündigungsrecht nicht (§ 41a Absatz 4 EnWG). Im Gegenzug darf sich der Lieferant während der Garantielaufzeit weder ein einseitiges Preisänderungs- noch ein Beendigungsrecht vorbehalten. Besteht das Sonderkündigungsrecht, lässt sich die Gelegenheit für einen Wechsel nutzen: Mit dem Strom-Tarifrechner findet man das aktuelle Angebot am eigenen Wohnort, und der technische Wechsel dauert höchstens 24 Stunden und ist an jedem Werktag möglich — für Strom seit der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 6. Juni 2025, seit dem 1. Januar 2026 zusätzlich kraft Gesetzes (§ 20a Absatz 2 EnWG). Möglicherweise ist genau das im Vergleich zur Preisgarantie der größere Vorteil.

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