Wer umzieht, hat in der Regel eine Menge zu tun und priorisiert die anstehenden Aufgaben. Bisweilen vergisst man dann, dass man eigentlich den Strom ummelden wollte. In solch einem Fall steht man in der neuen Wohnung oft nicht ohne Strom da. Stattdessen wird man über den örtlichen Grundversorger in der Regel direkt in der Grundversorgung beliefert. Sie ist häufig teurer als ein selbst gewählter Vertrag, und es kann durchaus sein, dass man den alten Stromvertrag beim bisherigen Anbieter parallel weiter bezahlt. Wer die Ummeldung für den Umzug vergessen hat, sollte das Versäumte deshalb schnellstmöglich nachholen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer beim Einzug Strom entnimmt, schließt meist stillschweigend einen Vertrag; bei einer separat gemessenen Mietwohnung zahlt in der Regel der Mieter.
- Der Grundversorger darf den Vertrag nicht davon abhängig machen, dass Sie Rückstände der Vormieter begleichen (§ 2 Absatz 5 StromGVV).
- Bei einem Umzug können Sie einen alten Vertrag außerhalb der Grundversorgung mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen (§ 41b Absatz 5 EnWG).
- Die Grundversorgung ist jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar; der technische Lieferantenwechsel erfolgt an Werktagen binnen 24 Stunden.

Wir haben Strom. Alles ist gut?
Die Möbel und Umzugskisten sind allesamt in der neuen Wohnung. Vieles ist bereits ausgepackt und vielleicht funktionieren bereits das Telefon, der Herd und der Kühlschrank? Das bedeutet nicht zuletzt: Man hat bereits Strom in der neuen Wohnung. In diesem Fall kann die Versuchung schnell groß sein, die Stromversorgung abzuhaken und sich nur noch den anderen Aufgaben rund um die neue Wohnung zu widmen. Genau das sollte man aus mehreren Gründen aber nicht tun.
Bei dem Strom, den man ohne Um- oder Anmeldung in der neuen Wohnung verbraucht, handelt es sich um Strom aus der Grundversorgung. Definiert wird der Grundversorger in Paragraf 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“. In der Regel sind das Stadtwerke. Wer der Grundversorger im neuen Netzgebiet ist, stellt der örtliche Netzbetreiber alle drei Jahre fest und veröffentlicht es im Internet (§ 36 Absatz 2 EnWG). Den Netzbetreiber selbst findet man auf der letzten Stromrechnung der Wohnung, am Zählerschrank oder über eine Netzbetreiber-Suche nach Postleitzahl.
Nichts ist umsonst: auch die Grundversorgung nicht
Natürlich muss man den bezogenen Strom bezahlen, auch wenn man sich beim Grundversorger nie als Kunde angemeldet hat. Juristisch ist das Angebot des Versorgers eine sogenannte Realofferte, die annimmt, wer Strom aus dem Netz entnimmt; der Vertrag kommt dadurch stillschweigend zustande. Wer so in die Grundversorgung rutscht, ist verpflichtet, die Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitzuteilen (§ 2 Absatz 2 StromGVV). Verantwortlich für die eigene Stromversorgung ist man dabei nicht nur als Eigentümer, sondern genauso als Mieter.
Ein weit verbreiteter Irrtum lässt sich an dieser Stelle gleich ausräumen: Offene Rechnungen der Vormieter gehen Sie nichts an. Der Grundversorger darf den Vertragsschluss ausdrücklich nicht davon abhängig machen, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden (§ 2 Absatz 5 StromGVV).

Früher erhielt bisweilen der Vermieter die Stromrechnung. Er wurde dann auch bei Zahlungsverzug des Mieters vom Stromversorger als Verantwortlicher kontaktiert. Der Bundesgerichtshof hat dem 2014 einen Riegel vorgeschoben: Angenommen wird die Realofferte des Versorgers regelmäßig von demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat und den Strom entnimmt — bei einer vermieteten Wohnung mit eigenem Zähler also meist vom Mieter (Urteil vom 2. Juli 2014, Aktenzeichen VIII ZR 316/13). Und ohne Stromummeldung bezieht er eventuell längere Zeit Strom, ohne dafür monatliche Abschläge zu bezahlen. Dann erhält er irgendwann eine große Rechnung und muss nachzahlen. Kann er das nicht, droht im ungünstigsten Fall eine Stromsperrung.

Bei Nichtzahlen droht eine Stromsperre
Die Regeln dafür haben sich zum 23. Dezember 2025 geändert: Sie stehen nicht mehr in der Stromgrundversorgungsverordnung, sondern in den §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes — und sie gelten für Haushaltskunden bei jedem Lieferanten, nicht nur beim Grundversorger. Unterbrochen werden darf die Versorgung erst, wenn der Rückstand mindestens 100 Euro beträgt und zugleich mindestens doppelt so hoch ist wie der auf den laufenden Kalendermonat entfallende Abschlag. Angedroht werden muss die Unterbrechung vier Wochen vorher, was zusammen mit einer Mahnung geschehen darf; ihr Beginn ist noch einmal acht Werktage vorher brieflich anzukündigen (§ 41f EnWG). Mahnschreiben vom Stromanbieter sollte man deshalb sorgfältig lesen — und nicht ungeöffnet liegen lassen.
Wichtiger als alle Fristen ist aber das, was zwischen ihnen möglich ist: In der Grundversorgung haben Sie nach der Androhung einen Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung — eine zinsfreie Ratenzahlung, die den Rückstand über Monate streckt und die Unterbrechung abwendet, solange Sie die laufenden Rechnungen weiterzahlen (§ 41g EnWG). Wer eine Zahlungsaufforderung bekommt, sollte deshalb nicht abwarten, sondern von sich aus danach fragen.
So läuft eine Stromsperre ab — und wo Sie eingreifen können
- Zahlungsverzug entstehtNicht jeder Rückstand zählt für die Schwelle mit: Nicht titulierte Forderungen bleiben außer Betracht, wenn Sie sie fristgerecht und nachvollziehbar beanstandet haben, ebenso gestundete Beträge und Rückstände, die bereits bei der Schlichtungsstelle anhängig sind.
- Mahnung und AndrohungDie Unterbrechung ist vier Wochen vorher anzudrohen; das darf zusammen mit der Mahnung geschehen. Mit der Androhung muss der Lieferant über kostenfreie Wege zur Vermeidung informieren — etwa Ratenzahlung, Beratungsstellen und staatliche Hilfen.
- Auf Verlangen: binnen einer WocheVerlangen Sie jetzt die Abwendungsvereinbarung: Der Grundversorger muss sie binnen einer Woche in Textform anbieten, spätestens aber mit der Ankündigung der Unterbrechung. Sie streckt den Rückstand zinsfrei über in der Regel sechs bis 18 Monate, bei mehr als 300 Euro über mindestens zwölf Monate.
- Acht Werktage vorherDer Beginn der Unterbrechung ist brieflich anzukündigen, mit Hinweis auf den Grund und die voraussichtlichen Kosten von Unterbrechung und Wiederherstellung.
- Vor der UnterbrechungNehmen Sie die Abwendungsvereinbarung in Textform an, darf nicht abgeschaltet werden, solange Sie die laufenden Zahlungen leisten. Unzulässig ist die Unterbrechung außerdem bei besonderer Schutzbedürftigkeit — etwa wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zu besorgen ist.

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Die Grundversorgung ist meist nicht das günstigste Angebot
Man befindet sich in der neuen Wohnung als Stromverbraucher im Grundversorgungstarif? Dann kann man durchaus dauerhaft bei diesem Tarif bleiben, wenn man möchte. Ist man beim Grundversorger als Kunde registriert und zahlt regelmäßig seine Abschläge, ist die Stromversorgung gesichert. Allerdings ist dieses Vorgehen meistens nicht sinnvoll. Die Grundversorgung ist oft nicht die günstigste Alternative. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Grundversorger keine gute Wahl ist. Schließlich hat auch er zumeist mehr als den Grundversorgungstarif im Angebot. Wie groß der Abstand ist, zeigt der amtliche Marktüberblick: Zum Stichtag 1. April 2025 zahlten Haushalte mit 2.500 bis 5.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch in der Grundversorgung im Schnitt 44,93 Cent je Kilowattstunde, bei einem anderen als dem örtlichen Anbieter 38,20 Cent (Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur). Man sollte deshalb mit einem Stromvergleichsrechner schauen, welches Angebot am neuen Standort das vorteilhafteste ist. Allerdings muss man auch schauen, ob man den Stromanbieter nach dem Umzug überhaupt sofort wechseln kann.


Vorsicht: Manchmal zahlt man doppelt!
Hat man dem alten Stromanbieter den Umzug nicht angekündigt, zahlt man eventuell weiter Strom für die alte Wohnung, obwohl man dort gar keinen Strom mehr verbraucht. Die Preise bestehen bei vielen Stromtarifen schließlich unter anderem aus dem Arbeitspreis für den verbrauchten Strom und dem Grundpreis, der unabhängig vom Verbrauch anfällt. Der Grundpreis wird also auch dann fällig, wenn man gar nichts verbraucht.
Aus diesem Grund kann es geschehen, dass man doppelt Strom zahlt: für die alte Wohnung (ohne Verbrauch) und für die neue, weil man durch den dortigen Stromverbrauch ohne Anmeldung in den Grundversorgungstarif gerutscht ist. Das kann schnell teuer werden. Aus diesem Grund sollte man handeln, sobald einem bewusst wird, dass man den Strom bisher nicht umgemeldet hat.
Was tun, wenn man die Ummeldung vergessen hat?
Der wichtigste Hebel ist ein Sonderkündigungsrecht, das viele nicht kennen: Bei einem Wohnsitzwechsel dürfen Haushaltskunden einen bisherigen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen (§ 41b Absatz 5 EnWG). Soll die Kündigung zum Auszug wirken, muss sie dem Anbieter also sechs Wochen vorher zugehen; sonst wird ein späterer Termin daraus. Der bisherige Anbieter kann das nur abwenden, indem er binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung in Textform anbietet, am neuen Wohnort zu denselben Vertragsbedingungen weiterzuliefern — und das an der neuen Entnahmestelle auch möglich ist. Genau deshalb gehört in die Kündigung die künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle.
Bietet der bisherige Anbieter die Weiterbelieferung an und nimmt man sie an, teilt man ihm einfach die neue Adresse mit; das funktioniert in der Regel online über die Unternehmens-Website. In beiden Fällen gilt: Die Grundversorgung am neuen Wohnort muss beendet werden. Das geht kurzfristig, denn der Grundversorgungsvertrag ist mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündbar, und ein gesondertes Entgelt darf dafür nicht verlangt werden (§ 20 StromGVV). Um die Kündigung muss man sich beim Wechsel meist nicht selbst kümmern — das übernimmt in der Regel der neue Lieferant.
Ist man an den alten Vertrag nicht mehr gebunden, sollte man überlegen, wer künftig liefern soll. Mit einem Stromanbieter-Vergleichsrechner lässt sich der günstigste Tarif am neuen Wohnort anzeigen. Der Preisabstand von 6,73 Cent je Kilowattstunde aus dem Monitoringbericht bedeutet bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden rund 235 Euro Unterschied. Und der Wechsel selbst hält niemanden mehr auf: Der technische Vorgang muss binnen 24 Stunden vollzogen werden und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Absatz 2 EnWG).
Sofortprogramm nach der vergessenen Ummeldung
Stromanbieter wechseln beim Umzug Wer umzieht, sollte im ganzen Umzugsstress nicht vergessen, sich frühzeitig um einen günstigen Stromanbieter am neuen… weiterlesen

