Strom: Wann erfolgt die Jahresabrechnung?

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Strom: Wann erfolgt die Jahresabrechnung?

Wie viel Geld man tatsächlich für seinen Stromverbrauch zu zahlen hat, wird erst mit der Abrechnung deutlich, weil Abschlagzahlungen nur auf Schätzungen basieren. Bisweilen wird die Abrechnung auch als Jahresabrechnung bezeichnet, was aber nicht immer richtig ist. Zwar kann die Abrechnung durchaus für einen Abrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr gelten und wird dann zu Beginn des neuen Kalenderjahres präsentiert. Das muss aber keineswegs so sein. Deshalb lässt sich die Frage „Wann erfolgt die Jahresabrechnung?“ gar nicht so einfach beantworten.

Stromrechnung © Eisenhans, stock.adobe.com
Stromrechnung: Wann erfolgt die Jahresabrechnung? © Eisenhans, stock.adobe.com

Strom-Jahresabrechnung: Ist das Jahr am 31.12. beendet?

Nicht alle Stromanbieter rechnen den Stromverbrauch ihrer Kunden tatsächlich für ein Kalenderjahr von Anfang Januar bis Ende Dezember ab. Manche Stromversorger nehmen ihre eigenen Geschäftsjahre als Grundlage, sodass der Abrechnungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

In wiederum anderen Fällen beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Vertragsabschluss. Schließt man den Stromvertrag also beispielsweise am ersten Juni ab, würde eine Jahresabrechnung nach dem ersten Juni des Folgejahres anstehen. In jedem Fall werden mit der Abrechnung die gezahlten Abschläge mit den Kosten für den tatsächlichen Verbrauch verrechnet. In seltensten Fällen ergibt sich dabei Plus/Minus-Null. Meistens muss der Kunde entweder Geld nachzahlen oder erhält eine Gutschrift.

Abgerechnet wird pro Kalenderjahr, Vertragsjahr, halb- oder vierteljährlich
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Wird Strom immer jährlich abgerechnet: Was sagt der Gesetzgeber?

Rechtliche Fragen © vege, fotolia.com
Abrechnungsteiträume für Strom: Geregelt ist das in Paragraf 40, Absatz 3 im Energiewirtschaftsgesetz © vege, fotolia.com

Den gelieferten Strom nach einem Jahr abzurechnen, ist gängige Praxis der Stromanbieter. Allerdings können Verbraucher von ihrem Stromversorger auch einen anderen Abrechnungszeitraum fordern. Er darf zwölf Monate nicht übersteigen, kann aber durchaus kürzer sein. Geregelt ist das in Paragraf 40, Absatz 3 im Energiewirtschaftsgesetz. Hier steht:

„Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten.“

Der Stromanbieter kann seinem Kunden die im Vergleich zur jährlichen Abrechnung häufigere Zählerablesung allerdings zusätzlich berechnen. Das gilt nicht, wenn der Kunde statt eines traditionellen Zählers ein intelligentes Messsystem mit möglicher Fernablesung besitzt. In diesem Fall muss der Stromversorger dem Kunden „ eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt“, auf Wunsch kostenfrei bereitstellen. Geregelt ist das ebenfalls in Paragraf 40 des Energiewirtschaftsgesetzes. Basis für die Definition des „intelligenten Messsystems“ ist das Messstellenbetriebsgesetz.

Stromversorger dürfen nicht trödeln

Ist der für die Stromlieferung vereinbarte Abrechnungszeitraum beendet, darf sich der Stromversorger nicht allzu viel Zeit mit der Abrechnung lassen. Das ist ebenfalls im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. In Paragraf 40, Absatz 4 steht:

„Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.“

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