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Strom: Wann erfolgt die Jahresabrechnung?

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Strom: Wann erfolgt die Jahresabrechnung?

Wie viel Geld man tatsächlich für seinen Stromverbrauch zu zahlen hat, wird erst mit der Abrechnung deutlich, weil Abschlagszahlungen nur auf Schätzungen beruhen. Bisweilen wird die Abrechnung auch als Jahresabrechnung bezeichnet, was aber nicht immer richtig ist. Zwar kann sie für einen Abrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr gelten und wird dann zu Beginn des neuen Jahres verschickt. Das muss aber keineswegs so sein. Deshalb lässt sich die Frage „Wann erfolgt die Jahresabrechnung?“ gar nicht so einfach beantworten — feste Termine gibt das Gesetz nicht vor, wohl aber Höchstfristen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen festen Stichtag gibt es nicht: Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate dauern, muss aber nicht dem Kalenderjahr folgen.
  • Nach Ende des Zeitraums hat der Anbieter sechs Wochen Zeit für die Rechnung — bei monatlicher Abrechnung nur drei.
  • Eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung muss jeder Lieferant anbieten, und zwar ohne Entgelt.
Stromrechnung © Eisenhans, stock.adobe.com
Stromrechnung: Wann erfolgt die Jahresabrechnung? © Eisenhans, stock.adobe.com

Strom-Jahresabrechnung: Ist das Jahr am 31.12. beendet?

Nicht alle Stromanbieter rechnen den Stromverbrauch ihrer Kunden tatsächlich für ein Kalenderjahr von Anfang Januar bis Ende Dezember ab. Manche Stromversorger nehmen ihre eigenen Geschäftsjahre als Grundlage, sodass der Abrechnungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

In wiederum anderen Fällen beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Vertragsabschluss. Schließt man den Stromvertrag also beispielsweise am ersten Juni ab, würde eine Jahresabrechnung nach dem ersten Juni des Folgejahres anstehen. Mit der Abrechnung werden die gezahlten Abschläge den Kosten für den tatsächlichen Verbrauch gegenübergestellt. In seltensten Fällen ergibt sich dabei Plus/Minus-Null. Meistens muss der Kunde entweder Geld nachzahlen oder erhält eine Gutschrift.

Abgerechnet wird pro Kalenderjahr, Vertragsjahr, halb- oder vierteljährlich
Abgerechnet wird pro Kalenderjahr, Vertragsjahr, halb- oder vierteljährlich

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Wird Strom immer jährlich abgerechnet: Was sagt der Gesetzgeber?

Paragrafenzeichen: Die Abrechnungsfristen für Strom stehen im Energiewirtschaftsgesetz © vege, stock.adobe.com
Abrechnungszeiträume für Strom: Geregelt ist das seit 2021 in Paragraf 40b des Energiewirtschaftsgesetzes © vege, stock.adobe.com

Den gelieferten Strom einmal im Jahr abzurechnen, ist gängige Praxis. Der Zeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten, kann aber kürzer sein — und die Wahl liegt nicht allein beim Anbieter. Ältere Ratgeber verweisen dafür auf Paragraf 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; diese Fundstelle ist überholt. Seit der Novelle von 2021 stehen die Abrechnungsregeln in den Paragrafen 40a bis 40c, und Paragraf 40 regelt nur noch den Inhalt der Rechnung. Für den Abrechnungszeitraum gilt Paragraf 40b Absatz 1:

„Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten […] eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung […].“

Ein Entgelt darf der Anbieter dafür nicht verlangen. Das gilt für die Abrechnung selbst, für die elektronische Übermittlung und für mindestens eine Zusendung in Papierform pro Jahr. Bestimmen Sie keinen Abrechnungszeitraum, bleibt es bei der Wahl des Lieferanten — Sie müssen den kürzeren Turnus also aktiv verlangen.

Von der Abrechnung zu unterscheiden sind die Abrechnungsinformationen, also die Zwischenstände ohne Geldforderung. Wird Ihr Zähler nicht fernausgelesen und haben Sie die elektronische Übermittlung gewählt, stehen sie Ihnen mindestens alle sechs Monate zu, auf Verlangen alle drei Monate. Bei einem intelligenten Messsystem mit Fernübermittlung erhalten Sie sie monatlich, ebenfalls unentgeltlich (Paragraf 40b Absätze 1 bis 3 Energiewirtschaftsgesetz). Was ein intelligentes Messsystem ist, definiert das Messstellenbetriebsgesetz: Der bloße digitale Zähler ohne Datenübertragung — die moderne Messeinrichtung — gehört nicht dazu.

Öfter abrechnen lassen — lohnt sich das für Sie?

1. Ist die letzte Nachzahlung unangenehm hoch ausgefallen oder schwankt Ihr Verbrauch stark?

Typisch bei Zuzug, Homeoffice, Elektroauto oder Wärmepumpe.

JaEine unterjährige Abrechnung verkürzt die Rückmeldeschleife: Sie sehen Abweichungen nach drei oder sechs Monaten statt erst nach zwölf.
NeinDann genügt die Jahresabrechnung — wichtiger ist ein realistisch bemessener Abschlag.

2. Wird Ihr Zähler fernausgelesen?

Nur ein intelligentes Messsystem überträgt die Werte automatisch, eine moderne Messeinrichtung nicht.

JaDann bekommen Sie ohnehin monatlich eine Abrechnungsinformation. Eine zusätzliche kurze Abrechnungsperiode bringt wenig.
NeinDer Lieferant kann regelmäßige Selbstablesung verlangen; bei monatlichem Turnus kann das zwölf Meldungen im Jahr bedeuten.

3. Wollen Sie Rechnung und Informationen elektronisch erhalten?

JaDie elektronische Übermittlung ist unentgeltlich, und ohne Fernauslesung bekommen Sie damit alle sechs Monate — auf Verlangen alle drei — einen Zwischenstand.
NeinMindestens einmal im Jahr muss der Anbieter kostenlos auf Papier liefern; häufigere Papierpost kann er sich bezahlen lassen.
EmpfehlungWer den kürzeren Turnus will, verlangt ihn in Textform beim Lieferanten. Für alle anderen ist der bessere Hebel, den Abschlag an den tatsächlichen Verbrauch anpassen zu lassen.
Paragrafen 40a und 40b Energiewirtschaftsgesetz, Fassung vom 23. Juli 2026

Stromversorger dürfen nicht trödeln

Ist der für die Stromlieferung vereinbarte Abrechnungszeitraum beendet, darf sich der Stromversorger nicht allzu viel Zeit mit der Abrechnung lassen. Die Frist steht heute in Paragraf 40c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes:

„Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Abrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.“

Sechs Wochen gelten auch für die Schlussrechnung nach einem Anbieterwechsel oder wenn der Stromvertrag beim Umzug endet. Wer im laufenden Jahr wechselt, bekommt deshalb zwei Abrechnungen: die Schlussrechnung des alten Lieferanten für die Zeit bis zum Wechseltag und später die reguläre Abrechnung des neuen. Prüfen Sie in diesem Fall, ob der Endzählerstand des einen mit dem Anfangsstand des anderen übereinstimmt.

Die Fristen nach dem Abrechnungszeitraum

Vom Ende des Abrechnungszeitraums bis zur Auszahlung eines Guthabens läuft eine feste Kette von Fristen.

  1. Tag 0
    Der vereinbarte Abrechnungszeitraum endet. Er darf höchstens zwölf Monate umfassen, muss aber nicht am 31. Dezember auslaufen.
  2. nach 6 Wochen
    Spätestens jetzt muss die Rechnung vorliegen. Bei monatlicher Abrechnung sind es drei Wochen, für die Schlussrechnung nach Vertragsende wieder sechs.
  3. Zugang
    Mit der Zahlungsaufforderung beginnt die Zwei-Wochen-Frist bis zur Fälligkeit — vorher schuldet niemand etwas.
  4. nach 2 Wochen
    Ein Guthaben wird mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder ausgezahlt. Aus einer Schlussrechnung muss es ausgezahlt werden.
  5. danach
    Bleibt die Rechnung aus, beginnt der Eskalationsweg: Aufforderung, Verbraucherbeschwerde, Schlichtungsstelle — der nächste Abschnitt beschreibt ihn Schritt für Schritt.
Paragrafen 40b und 40c Energiewirtschaftsgesetz, Fassung vom 23. Juli 2026

Die Abrechnung kommt nicht — was jetzt?

Verstreicht die Sechs-Wochen-Frist, verlangen Sie die Abrechnung zunächst in Textform. Hilft der Anbieter Ihrer Verbraucherbeschwerde nicht ab, können Sie die Schlichtungsstelle Energie anrufen; der Anbieter muss teilnehmen. Für die Beschwerde hat er ab Zugang bis zu vier Wochen Zeit (Paragrafen 111a und 111b Energiewirtschaftsgesetz). Eine späte Rechnung lässt eine Nachforderung nicht automatisch entfallen. Regelmäßig gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand und der Lieferant Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben musste. Wer den Verdacht hat, dass sich etwas aufstaut, sollte deshalb nicht abwarten, sondern Zählerstände notieren und den Abschlag im Blick behalten.

Ist die Rechnung da, gelten zwei weitere Fristen: Der Rechnungsbetrag wird frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Und ein Guthaben muss der Anbieter vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen; Guthaben aus einer Schlussrechnung sind immer auszuzahlen (Paragraf 40c Absätze 1 und 3).

Stromrechnung zu hoch? © Stockfotos MG, stock.adobe.com
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