Stromanbieterwechsel – welche Kündigungsfrist gilt?
Die Liberalisierung des Energiemarktes hat den Verbrauchern zahlreiche Vorteile gebracht. Der Wettbewerb der Versorgungsunternehmen um die Gunst der Kunden äußert sich in einer Fülle attraktiver Angebote. Doch bevor ein Verbraucher in einen günstigeren Tarif wechseln kann, muss er zunächst seinen alten Vertrag kündigen. Welche Kündigungsfrist dabei eingehalten werden muss, hängt von den vertraglichen Bedingungen des alten Tarifs und den Begleitumständen der Kündigung ab.
Diese Fristen sind wichtig
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sind ein zentrales Gestaltungselement von Stromtarifen. Die geschickte Kombination von Laufzeiten und Fristen verschafft den Versorgungsunternehmen Spielraum, um in der verschärften Wettbewerbssituation am Markt zu bestehen. Lange Vertragslaufzeiten geben den Versorgern Planungssicherheit und garantieren Einnahmen über einen vorab festgelegten Zeitraum. Lange Kündigungsfristen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde diese Frist verstreichen lässt oder verpasst, ohne den Anbieter zu wechseln. Dann muss er wohl oder übel seinem alten Anbieter über einen weiteren Versorgungszeitraum hinweg die Treue halten. Auf diese Daten kommt es an:
- Mindestlaufzeit
- Kündigungsfrist
- Grundversorgung oder Wahltarif
- Sonderkündigung
Mindestvertragslaufzeit
Die Mindestvertragslaufzeit gibt den Zeitraum an, für den ein abgeschlossener Stromvertrag erfüllt werden muss. Bei den Wahltarifen beträgt diese Zeitspanne in der Regel mindestens ein Jahr. Vorsicht ist geboten, wenn unangemessen lange Mindestlaufzeiten Bestandteil eines Tarifs sind. Wenn bei einem zweijährigen Vertrag bereits nach einem Jahr die attraktiven Einstiegskonditionen wegfallen und durch überteuerte Preise ersetzt werden ist die Gefahr groß, dass der Kunde am Ende nicht spart, sondern ordentlich draufzahlt. Innerhalb der Mindestvertragslaufzeit kann ein Stromvertrag nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Lediglich bei einer Preiserhöhung oder wenn ein Kunde seinen Wohnort wechselt, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. Beliefert das Versorgungsunternehmen den neuen Wohnort jedoch auch, kann es unter Umständen auf der Erfüllung des Vertrags beharren. Wie die Regelungen bei einem Umzug im Einzelnen aussehen, ist im Stromvertrag geregelt.
Kündigungsfrist
Neigt sich die Mindestvertragslaufzeit des alten Vertrags dem Ende zu, steht einem Anbieterwechsel nichts mehr im Weg. Allerdings muss der alte Vertrag rechtzeitig gekündigt werden. Üblich sind Kündigungsfristen von vier bis sechs Wochen. Unverhältnismäßig lange Kündigungsfristen von drei oder sogar sechs Monaten sind für den Kunden nicht empfehlenswert und führen nicht selten zu einer ungewollten automatischen Vertragsverlängerung. Der Stichtag wird so lange im Voraus schlichtweg nicht wahrgenommen oder vergessen. Verstreicht die Kündigungsfrist, verlängert sich der alte Vertrag zumeist um ein weiteres Jahr. Die nächstmögliche Kündigung liegt dann in ferner Zukunft.
Grundversorgung
Die Versorgung mit Energie ist in Deutschland gesetzlich garantiert und wird in jedem Einzugsgebiet von dem örtlichen Grundversorger sichergestellt. Der Grundversorger ist dazu verpflichtet, jedem Endkunden zu jeder Zeit Zugang zu Strom und Gas zu ermöglichen. Wenn beispielsweise zwischen der Kündigung eines Vertrags und dem Beginn eines neuen eine Lücke klafft, muss der Grundversorger einspringen. Diese Garantie lassen sich die Versorgungsunternehmen von den Kunden entsprechend versilbern. Die Grundversorgung ist im Vergleich mit den Wahltarifen in der Regel teurer. Allerdings ermöglicht sie dem Kunden viel Handlungsspielraum, denn die Kündigungsfrist beträgt lediglich 14 Tage. Nach Ablauf dieser zwei Wochen kann der Verbraucher seinen Wunschtarif frei wählen.
Sonderkündigungsrecht
Wenn ein Stromanbieter seine Preise erhöht, steht dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Preiserhöhung muss den Kunden rechtzeitig mitgeteilt werden, damit sie darauf entsprechend reagieren können. Das Versorgungsunternehmen hat wenig Interesse an einem Tarifwechsel aufgrund von Preiserhöhungen. Aus diesem Grund fällt die Frist, die es seinen Kunden zur Kündigung einräumt, entsprechend kurz aus. Üblich sind magere 14 Tage. Verstreicht diese Frist, bleibt der Endabnehmer an seinen bisherigen Vertrag gebunden, muss aber tiefer in die Tasche greifen.
Selbst kündigen
Die Versorgungsunternehmen haben ein großes Interesse daran, neue Kunden zu gewinnen. Aus diesem Grund geben sie sich besonders kundenfreundlich und erledigen zu Vertragsbeginn alle nötigen Formalitäten. Dazu gehört auch die Kündigung des alten Stromvertrags. Wenn der Stichtag der Kündigungsfrist allerdings schon nah ist, empfiehlt sich die Kündigung in Eigenregie. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass keine wichtigen Fristen ungenutzt verstreichen. Damit es im Nachhinein zu keinen Missverständnissen kommt, sollte die Kündigung am besten schriftlich per Einschreiben erfolgen.
Sonderkündigungsrecht bei Stromverträgen
Möchte ein Verbraucher Strom beziehen, entscheidet er sich für einen Anbieter samt Tarif und unterzeichnet einen Vertrag. Dieser besitzt meistens… weiterlesen