Stromdiebstahl ist kein Kavaliersdelikt: Empfindliche Strafen drohen
Herr K. zapft die Stromleitung von Frau M. an, ohne sie um Erlaubnis zu fragen. Frau M. hat wiederum den Stromzähler manipuliert, um einen geringeren als den tatsächlichen Stromverbrauch vorzutäuschen. Beide Handlungen können strafbar sein. Stromdiebstahl nach § 248c StGB setzt voraus, dass elektrische Energie über einen nicht zur ordnungsmäßigen Entnahme bestimmten Leiter entzogen wird. Im Extremfall drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis. Als Stromkunde kann man aber auch zum Opfer werden: Bei einem Verdacht sollte man schnell handeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Entziehung elektrischer Energie ist nach § 248c StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
- Bei geringwertiger Entnahme ist meist ein Strafantrag nötig; beschädigte Plomben können zusätzlich als Sachbeschädigung strafbar sein.
- Für Zähler und Plomben ist der Messstellenbetreiber zuständig, nicht der Stromanbieter.
- Bei Verdacht erst den eigenen Verbrauch eingrenzen, dann den Messstellenbetreiber einschalten.

Wann wird man zum Stromdieb?
Zwei Arten von Fällen kommen in der Praxis vor: unerlaubtes Anzapfen fremder Leitungen und Manipulationen am Stromzähler. Nur der erste Fall erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 248c StGB, weil dieser die Entnahme über einen dafür nicht bestimmten Leiter voraussetzt; die Zählermanipulation wird meist als Betrug und Sachbeschädigung verfolgt. Umgangssprachlich heißt beides Stromdiebstahl, strafrechtlich sind es unterschiedliche Vorwürfe. Ein unerlaubtes Anzapfen ist beispielsweise auch gegeben, wenn man als Mieter in einem Mehrfamilienhaus die Stromleitung für die Treppenhausbeleuchtung für einen eigenen Stromverbraucher nutzt.
Wer ein E-Bike am Arbeitsplatz ohne Erlaubnis lädt, kann gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen und arbeitsrechtliche Folgen riskieren. Selbst das Aufladen eines Handys am Arbeitsplatz kann eine Abmahnung nach sich ziehen, wenn es im Betrieb ausdrücklich untersagt ist. Eine automatische Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung ist ein solcher Bagatellfall aber nicht: Das Bundesarbeitsgericht hat in der bekannten „Emmely“-Entscheidung (Urteil vom 10. Juni 2010, Aktenzeichen 2 AZR 541/09) klargestellt, dass es keinen absoluten Kündigungsgrund gibt. Nötig ist immer eine Abwägung im Einzelfall, in die unter anderem eine lange beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer eingeht — und oft ist die Abmahnung das mildere und damit vorrangige Mittel. Vorsicht bleibt trotzdem angebracht: Wer regelmäßig Privatgeräte auf Firmenkosten lädt, sollte das vorher klären.
Stromdiebstahl war nicht immer eine Straftat
Das Reichsgericht hatte Ende des 19. Jahrhunderts zu entscheiden, ob das Abzapfen von Strom ein Diebstahl im Sinne von § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) ist — und verneinte das, weil elektrische Energie keine körperliche Sache sei (grundlegend das Urteil vom 20. Oktober 1896, abgedruckt in RGSt Band 29, Seite 111). Der Gesetzgeber schloss die Lücke mit dem „Gesetz betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit“ vom 9. April 1900. Heute steht die Regelung als § 248c StGB „Entziehung elektrischer Energie“ im Strafgesetzbuch. Dort heißt es in Absatz 1:
„Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Darüber hinaus legt der Paragraf fest, dass selbst ein versuchter Stromdiebstahl strafbar ist. Zwei Einschränkungen gehören allerdings dazu. Die erste betrifft die Verfolgung: Bei geringwertiger Entnahme und bei Taten zulasten naher Angehöriger oder in häuslicher Gemeinschaft wird in der Regel nur auf Antrag verfolgt — § 248c Abs. 3 StGB verweist dafür auf die §§ 247 und 248a StGB. Bei geringwertiger Entnahme kann die Staatsanwaltschaft allerdings auch ohne Antrag einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht; bei Taten unter nahen Angehörigen bleibt es beim Antragserfordernis. Die zweite Einschränkung wirkt in die andere Richtung: Wer für die Entnahme den Zähler oder dessen Plombe beschädigt, begeht zusätzlich eine Sachbeschädigung. Sie ist nach § 303 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und kommt zum Vorwurf der Entziehung elektrischer Energie hinzu.
Was auf Stromdiebstahl folgen kann
| Vorwurf | Rechtsgrundlage | Mögliche Folge | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Entziehung elektrischer Energie | § 248c StGB | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Versuch strafbar |
| Beschädigte Plombe oder Zähler | § 303 StGB | bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | kommt hinzu |
| Geringwertige Entnahme | § 248c Abs. 3 mit § 248a StGB | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | meist Strafantrag nötig |
| Schadensersatz | § 823 BGB | Ersatz des nachweisbaren Schadens | auch im Adhäsionsverfahren |
| Unterbrechung der Belieferung | § 19 StromGVV (Grundversorgung) | ohne vorherige Androhung möglich | bei Umgehung der Messeinrichtung |

Stromdiebstahl lohnt sich nicht
Wer beispielsweise einen Stromzähler manipuliert, simuliert damit in der Regel einen deutlich reduzierten Stromverbrauch. Das fällt auf und weckt Verdacht. Für den Zähler selbst ist dabei nicht der Stromanbieter zuständig, sondern der Messstellenbetreiber — in den meisten Haushalten der örtliche Netzbetreiber. Er ist für Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung zuständig. Zähler und Plomben dürfen Sie nicht selbst verändern. Mit dem regelmäßigen Ablesen des Stromzählers, auffälligen Verbrauchssprüngen und der Sichtprüfung der Plomben haben Netz- und Messstellenbetreiber ein starkes Kontrollinstrument. Wird man erwischt, drohen die bereits beschriebenen Strafen. Darüber hinaus können Stromanbieter, Nachbarn oder andere Geschädigte den Ausgleich finanzieller Schäden vom Täter fordern — ersatzfähig ist der nachweisbare Schaden. Wie hoch er ist, hängt unter anderem von feststellbarem Verbrauch, Beschädigungen und den Umständen des Einzelfalls ab. In der Grundversorgung kann der Grundversorger bei schuldhafter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtung die Versorgung durch den Netzbetreiber ohne vorherige Androhung unterbrechen lassen. Das kann schnell sehr teuer werden.

Allerdings sollte natürlich nicht alleine die Aussicht auf Strafe und drohende Zahlungen, sondern auch das eigene Rechtsempfinden einen vom Stromdiebstahl abhalten. Und noch eins ist wichtig: Bei Manipulationen an Stromanlagen besteht immer das Risiko, dass Menschen durch Strom verletzt werden oder dass Brände entstehen. Es gibt bessere und vor allem legale Wege, Stromkosten zu sparen: Mit einem Stromanbieter-Vergleich hat man fast immer Erfolg.

Beim Stromdiebstahl können Stromkunde auch Opfer sein
Als Stromkunde kann man natürlich nicht nur Täter, sondern auch Opfer eines Stromdiebstahls sein. Hat jemand das Gefühl, dass seine Stromkosten nicht alleine durch den eigenen Stromverbrauch erklärbar sind, sollte er einen Stromdiebstahl als mögliche Ursache nicht ausschließen. Stromversorger raten bei einem Verdacht dazu, den Stand des Stromzählers zu notieren und anschließend sämtliche eigenen Stromverbraucher für eine Weile vom Netz zu nehmen. Zeigt der Zähler weiter Verbrauch, kommen eine fremde Entnahme, ein falsch zugeordneter Stromkreis oder noch angeschlossene eigene Verbraucher in Betracht.
Verdacht auf Stromdiebstahl: so gehen Sie vor
Zählerstand dokumentieren
Stand mit Datum und Uhrzeit notieren, am besten zusätzlich abfotografieren. Ohne Ausgangswert lässt sich später nichts belegen.
Eigenen Verbrauch abschalten
Alle eigenen Verbraucher vom Netz nehmen, auch Kühlgeräte, Router und Standby-Geräte. Danach mehrere Stunden warten.
Erneut ablesen
Läuft der Zähler trotz abgeschalteter Verbraucher weiter, spricht das für eine fremde Entnahme oder einen falsch zugeordneten Stromkreis.
Plomben und Zählerschrank ansehen
Beschädigte oder fehlende Plomben, lose Klemmen oder frische Kabel sind Warnzeichen. Nichts anfassen oder verändern. Arbeiten am Zähler und an Plomben veranlasst der Messstellenbetreiber.
Zuständige Stellen einschalten
Messstellenbetreiber beziehungsweise Netzbetreiber informieren, im Mehrfamilienhaus zusätzlich den Vermieter. Die Polizei, sobald es konkrete Anhaltspunkte gibt.
Bei einem begründeten Verdacht sollte man umgehend zuständige Stellen informieren. Sobald es konkrete Anhaltspunkte gibt, ist die Polizei der richtige Ansprechpartner. Der eigene Stromversorger ist ebenfalls jemand, den man auf den möglichen Stromdiebstahl aufmerksam machen sollte — für die Messeinrichtung selbst ist allerdings der Messstellenbetreiber die richtige Adresse. Als Mieter kann man sich zudem an den Vermieter wenden. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil
- der Vermieter Zugang zu Steigleitungen, Zählerschrank und Allgemeinstromkreisen des Hauses hat und deshalb oft klären kann, welcher Stromkreis wohin führt und ob eine Manipulation der Hausleitungen vorliegt. Eine gesetzliche Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, trifft ihn allerdings nicht — Anzeige erstattet, wer geschädigt ist,
- sich manch ein Stromdiebstahl als mangelhafte Modernisierung oder Reparaturarbeit herausstellt, die zu Problemen bei der Stromversorgung oder der Zuordnung von Stromverbräuchen geführt hat. Hier müssen Vermieter schnellstmöglich Abhilfe schaffen.

Wurde ein Stromdieb erwischt, sollte man als Geschädigter fordern, dass er einem den entstandenen Schaden ersetzt. Das ist natürlich durch eine Klage auf dem zivilrechtlichen Weg möglich. Eine Alternative kann ein Adhäsionsverfahren sein. In diesem Fall wird der Schadensersatzanspruch direkt im Strafverfahren gegen den Stromdieb geltend gemacht. Grundlage für das Adhäsionsverfahren ist Paragraf 403 der Strafprozessordnung.
Erst prüfen, dann anzeigen: Wer die Zählerprüfung bezahlt
Bevor Sie einen Stromdiebstahl melden, lohnt der nüchterne Blick auf die beiden anderen möglichen Erklärungen für eine überraschend hohe Rechnung: ein defekter Zähler oder ein falsch zugeordneter Stromkreis. Einen defekten Zähler kann eine Nachprüfung der Messeinrichtung klären. Einen falsch zugeordneten Stromkreis muss eine Elektrofachkraft vor Ort prüfen; als Mieter informieren Sie zusätzlich den Vermieter. Kostenlos ist die Zählerprüfung nicht: In der Grundversorgung trägt der Kunde die Kosten nach § 8 StromGVV, wenn die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Beauftragen Sie selbst eine Elektrofachkraft, tragen Sie die Kosten zunächst. Bei einem Mangel der Mietwohnung können jedoch Ersatzansprüche bestehen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder eine sofortige Reparatur notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB). Deshalb: erst den Verbrauch eingrenzen; bei Zählerverdacht den Messstellenbetreiber, bei einem falsch zugeordneten Stromkreis Vermieter oder Elektrofachkraft einschalten — und die Polizei bei konkreten Anhaltspunkten für eine fremde Entnahme.
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