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Strompreiserhöhungen

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Strompreiserhöhung – Hilfe und Tipps

Strompreiserhöhungen sind seit der Jahrtausendwende in Deutschland keine Seltenheit. Im Jahr 2000 lag der durchschnittliche Strompreis pro Kilowattstunde in Deutschland laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bei 13,94 Cent/kWh. Bis 2023 ging der Strompreis fast stetig nach oben und erreichte auf dem Höhepunkt der Energiekrise über 40 Cent je Kilowattstunde. Seitdem sinkt er wieder: Die BDEW-Strompreisanalyse vom August 2026 weist für einen Musterhaushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch 37,0 Cent je Kilowattstunde aus. Eine Erhöhung des eigenen Anbieters kann es trotzdem geben — Netzentgelte und Beschaffungsstrategien unterscheiden sich von Region zu Region und von Versorger zu Versorger erheblich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Preisänderungen können Sie in aller Regel zum Stichtag kündigen: im Sondervertrag nach § 41 Absatz 5 EnWG, in der Grundversorgung nach § 5 Absatz 3 StromGVV.
  • Angekündigt werden muss eine Erhöhung in der Grundversorgung sechs Wochen vorher; außerhalb der Grundversorgung einen Monat bei Haushaltskunden, sonst zwei Wochen.
  • § 315 BGB ist vor allem bei Grundversorgungspreisen relevant; bei Sonderverträgen kommt es meist auf die Preisanpassungsklausel an.
  • Der Wechsel selbst dauert seit Juni 2025 nur noch 24 Stunden — Zeit zum Vergleichen bleibt trotzdem knapp.
Preisentwicklung © corgarashu, stock.adobe.com
Preisentwicklung © corgarashu, stock.adobe.com

Die Strompreise sind seit der Liberalisierung des deutschen Strommarktes nicht dauerhaft gesunken. Für die eigene Entscheidung zählt deshalb weniger die Statistik als die Frage, welche Tarife am Wohnort gerade verfügbar sind. Allerdings ermöglicht das Internet heute zumindest, alle infrage kommenden Anbieter miteinander zu vergleichen und so möglichst günstige Strompreise zu finden. Und da zwischen den teuersten und den günstigsten Anbietern oft ein deutlicher Preisunterschied besteht, lohnt sich der Vergleich sehr häufig.

Das gilt insbesondere nach einer Strompreiserhöhung durch den bestehenden Anbieter. Die Wechselbereitschaft ist zwar deutlich gestiegen: 2024 haben rund 6,9 Millionen Stromkundinnen und -kunden den Stromanbieter gewechselt, ein Rekordwert (Bundesnetzagentur, Auswertung vom März 2026). Trotzdem bezog 2024 rund jeder fünfte Haushalt Strom in der Grundversorgung — dem Tarif, den man bekommt, ohne sich je entschieden zu haben.

Wer von einer Strompreiserhöhung des bestehenden Lieferanten erfährt, sollte die Preissteigerung nicht einfach hinnehmen. Manchmal ist ein erfolgreicher Widerspruch möglich. Darüber hinaus genießt man in der Regel ein Sonderkündigungsrecht und kann den Stromanbieter wechseln. Die Konditionen dafür unterscheiden sich jedoch für sogenannte Sonderkunden ein wenig von denen, die in der Grundversorgung Strom beziehen. Und meist sollten Sie schnell handeln: Ihre Kündigung muss dem Anbieter zugehen, bevor die neuen Preise wirksam werden. Alle Angaben, die Sie dafür brauchen, stehen auf Ihrer letzten Stromrechnung.

Widerspruch zu Strompreiserhöhung kann sich lohnen
Widerspruch zu Strompreiserhöhung kann sich lohnen

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Grundversorgung und Sonderkunden

Die Grundversorgung ist in §36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt:

„Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.“

Das bedeutet: Es gibt in jeder Region Deutschlands einen Anbieter, der die Stromlieferung zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen garantieren muss. Grundversorger ist dabei in der Regel das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Wer in einem Netzgebiet Grundversorger ist, stellt der örtliche Netzbetreiber alle drei Jahre zum 1. Juli fest; bis zum 30. September veröffentlicht er das Ergebnis im Internet und meldet es der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 36 Absatz 2 EnWG). Am schnellsten finden Sie die Angabe deshalb auf der Website Ihres Netzbetreibers — dessen Name steht auf Ihrer Stromrechnung.

Der Netzbetreiber entscheidet über die Grund- und Ersatzversorgung
Der Netzbetreiber stellt fest, wer Grundversorger ist
Wichtig: Die meisten Grundversorger bieten nicht nur Grundversorgungstarife an. Wer sich beim Grundversorger zum Beispiel für einen Ökostrom-Tarif entscheidet, ist auch bei ihm ein Sonderkunde und den Regeln für Sonderkunden unterworfen. Sonderkunden beziehen Strom über einen Sondervertrag mit anderen Konditionen und nicht über die Grundversorgung.

Grundversorgung oder Sondervertrag: Was bei einer Preiserhöhung für Sie gilt

Was giltGrundversorgungSondervertrag
Rechtsgrundlage der Preisänderung§ 5 Absatz 2 StromGVVPreisanpassungsklausel im Vertrag; Kündigungsrecht: § 41 Absatz 5 EnWG
Vorlauf bis zum Wirksamwerden6 Wochen
öffentliche Bekanntgabe plus briefliche Mitteilung, Wirksamkeit erst zum Monatsbeginn
1 Monat
bei Haushaltskunden; andere Letztverbraucher 2 Wochen
Widerspruch wegen Unbilligkeit (§ 315 BGB)möglichin der Regel nicht
der Preis wird nicht einseitig festgesetzt, sondern folgt der vereinbarten Klausel
Kündigung ohne Preisänderungjederzeit mit 2 Wochen Frist (§ 20 StromGVV)meist zum Laufzeitende
In der Mindestlaufzeit gilt die Vertragsfrist; die Erstlaufzeit darf höchstens 2 Jahre betragen, bei Verträgen ab dem 1. März 2022 ist der Vertrag danach monatlich kündbar
Kündigung wegen der Preisänderungfristlos zum Stichtag; bei Wechselnachweis binnen eines Monats wird die Erhöhung gar nicht wirksamin der Regel fristlos zum Stichtag, ohne gesondertes Entgelt; Ausnahmen nennt § 41 Absatz 6 EnWG
Quelle: § 5 und § 20 StromGVV, § 41 EnWG, § 315 BGB
Stromkosten © gourmecana, stock.adobe.com
Stromkosten © gourmecana, stock.adobe.com

Bei Strompreiserhöhung gibt es ein Widerspruchsrecht

Bei einer Strompreiserhöhung ist zunächst einmal ein Widerspruch bei Ihrem Versorger möglich. Für den Widerspruch kann man beispielsweise einen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen. Einen Anspruch auf eine zusätzliche ausführliche Begründung schafft ein Widerspruch allein allerdings nicht — und meistens ist die Erhöhung rechtlich einwandfrei, sodass er am Ende erfolglos bleibt. Meistens heißt aber nicht immer. Erfolgreich kann ein Widerspruch gegen eine Strompreiserhöhung beispielsweise sein, wenn:

  • die Preiserhöhung unangemessen ist („Unbilligkeit“ nach § 315 BGB) und sich nicht an der Entwicklung der Gesamtkosten des Stromlieferanten orientiert — in Sonderverträgen ist stattdessen regelmäßig entscheidend, ob die Preisanpassungsklausel wirksam ist und richtig angewandt wurde,
  • die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung fehlt. Das ist etwa dann der Fall, wenn in den AGB der Anbieter für Sonderkunden keine Preisanpassungsklausel enthalten ist,
  • es sich um eine versteckte Preiserhöhung handelt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Anbieter in der Information zur Strompreiserhöhung nicht klar und deutlich kommuniziert, dass er gerade eine Strompreiserhöhung ankündigt.

Auch Fristen sind wichtig — und sie unterscheiden sich: In der Grundversorgung wird eine Preisänderung erst zum Monatsbeginn wirksam und frühestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe; zeitgleich muss der Grundversorger seine Kunden brieflich informieren und dabei Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung nennen (§ 5 Absatz 2 StromGVV). Außerhalb der Grundversorgung gilt § 41 Absatz 5 EnWG: Dort ist über Preisänderungen spätestens einen Monat vor dem Stichtag zu unterrichten, bei anderen Letztverbrauchern als Haushaltskunden spätestens zwei Wochen vorher. Eine Briefform schreibt das Gesetz hier nicht vor — die Unterrichtung muss aber unmittelbar an Sie gerichtet, verständlich und einfach sein.

Ein Widerspruch dokumentiert im Zweifelsfall Ihre Position. Ob Sie tatsächlich etwas zurückfordern können, hängt davon ab, ob die Erhöhung unwirksam war — der Widerspruch allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Zeigen Sie dem Stromanbieter, dass Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind
Zeigen Sie dem Stromanbieter, dass Sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind

Bei einer Strompreiserhöhung kann man den Anbieter wechseln!

Für den Anbieterwechsel nach einer Strompreiserhöhung gibt es bei Kunden in der Grundversorgung und bei Sonderkunden verschiedene Grundlagen.

  • Kündigen beim Grundversorger
    Ein Grundversorgungsvertrag ist ohnehin jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar (§ 20 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV). Bei einer Preisänderung kommt ein zweites Recht hinzu: Sie können ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Weisen Sie dem Grundversorger innerhalb eines Monats nach Zugang Ihrer Kündigung den Wechsel zu einem anderen Anbieter nach, wird die Preiserhöhung Ihnen gegenüber gar nicht erst wirksam (§ 5 Absatz 3 StromGVV).
  • Kündigen als Sonderkunde
    Als Sonderkunde ist eine Kündigung meistens weniger einfach. Bei einer Strompreiserhöhung besteht dagegen in aller Regel ein Sonderkündigungsrecht — es entfällt nur in den Ausnahmefällen des § 41 Absatz 6 EnWG, etwa bei der unveränderten Weitergabe einer Umsatzsteueränderung. Grundlage dafür ist § 41 Absatz 5 des EnWG:

    „Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.“

    Damit die Kündigung rechtzeitig ist, muss sie dem Anbieter vor dem Stichtag zugehen — das folgt aus den allgemeinen Regeln über den Zugang von Erklärungen (§ 130 BGB) und nicht aus dem EnWG selbst.

Anbieterwechsel? Schritt 1: Anbietervergleich!

Wer sich nach einer Strompreiserhöhung überlegt, den Stromanbieter zu wechseln, kann unseren Strom-Tarifrechner für einen Vergleich der Anbieter nutzen. In welcher Reihenfolge Sie dabei am besten vorgehen, zeigt die folgende Übersicht:

Preiserhöhung im Briefkasten: So gehen Sie vor

1

Stichtag notieren

Im Schreiben steht, ab wann die neuen Preise gelten. Vor diesem Tag muss eine Kündigung beim Anbieter eingegangen sein — nicht abgeschickt, sondern zugegangen.

2

Neuen und alten Preis gegenrechnen

Vergleichen Sie Arbeits- und Grundpreis mit Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch aus der letzten Abrechnung. Erst das Ergebnis in Euro pro Jahr zeigt, wie groß die Erhöhung wirklich ist.

3

Angebote am Wohnort prüfen

Vergleichen Sie mit und ohne eingerechneten Bonus und achten Sie auf die Preisgarantie. Ein Tarif, der nur im ersten Jahr günstig ist, verschiebt das Problem nur.

4

Erst den neuen Vertrag, dann kündigen

In der Regel übernimmt der neue Anbieter die Kündigung. Wenn Sie selbst kündigen, tun Sie es nachweisbar und rechtzeitig vor dem Stichtag.

Stromtarife vergleichen © bounlow pic, stock.adobe.com
Stromtarife vergleichen © bounlow pic, stock.adobe.com

Wie viel dabei herauskommt, hängt vom Wohnort, vom jährlichen Stromverbrauch und vom bisherigen Tarif ab. Eine belastbare Größenordnung liefert die Bundesnetzagentur: Nach ihrer Modellrechnung für Januar 2026 sparte ein Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch beim Wechsel in einen neuen Vertrag im Schnitt rund 95 Euro im Jahr. Wer aus der Grundversorgung kommt, spart in der Regel mehr: Im Verbrauchsband 2.500 bis 5.000 Kilowattstunden zahlten Haushalte dort zum Stichtag 1. April 2025 durchschnittlich 44,93 Cent je Kilowattstunde, bei einem anderen als dem örtlichen Anbieter dagegen 38,20 Cent. Achten Sie beim Vergleich darauf, wie einmalige Boni eingerechnet sind — sie schönen den Preis des ersten Jahres.

Schritt 2: Stromanbieter wechseln!

Den Stromanbieter nach einer Strompreiserhöhung zu wechseln, ist einfach — und es geht inzwischen sehr schnell: Der technische Lieferantenwechsel erfolgt seit dem 6. Juni 2025 innerhalb von 24 Stunden. Grundlage dafür war zunächst eine Festlegung der Bundesnetzagentur; seit dem 1. Januar 2026 steht die 24-Stunden-Vorgabe auch im Gesetz und gilt dort für Strom und Gas (§ 20a Absatz 2 EnWG). Die Abmeldung beim alten Anbieter übernimmt in der Regel der neue. Beim Lieferantenwechsel bleibt die Versorgung grundsätzlich erhalten: Bleibt eine Entnahmestelle vorübergehend ohne Lieferanten, greift die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger (§ 38 EnWG) — allerdings zu deren eigenen Preisen.

Stromanbieter wechseln © photographyByMK, stock.adobe.com
Stromanbieter wechseln © photographyByMK, stock.adobe.com

Übrigens: Ein Sonderkündigungsrecht zwingt Sie nicht dazu, allein nach dem Preis zu entscheiden. Natürlich kann man das neue Angebot auch nach weiteren Kriterien auswählen. Vielleicht ist ja grüner Strom mit besonders hohem Anteil regenerativer Energien für Sie interessant? Dann schauen Sie sich im Vergleichsrechner einfach nur Öko- und Klimatarife an, um zu einem passenden Tarif zu wechseln.

Der Anbieterwechsel ist für den Kunden kinderleicht
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Stromkosten © Superingo, stock.adobe.com
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