Stromanbieter wechseln beim Umzug
Wer umzieht, sollte im ganzen Umzugsstress nicht vergessen, sich frühzeitig um einen günstigen Stromanbieter am neuen Wohnort zu kümmern. Die technische Umstellung ist dabei längst nicht mehr der Engpass: Nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur muss der Wechsel des Stromanbieters seit dem 6. Juni 2025 innerhalb von 24 Stunden erfolgen; seit dem 1. Januar 2026 schreibt § 20a Abs. 2 EnWG diese Frist auch im Gesetz vor. Vorlauf braucht vor allem eine mögliche Sonderkündigung: Außerhalb der Grundversorgung beträgt ihre Frist beim Umzug sechs Wochen, sofern der bisherige Anbieter nicht zu gleichen Bedingungen am neuen Wohnort weiterliefert; den neuen Vertrag sollten Sie vor dem Einzug abschließen. Am besten frühzeitig beim Umzug Stromanbieter suchen oder altem Stromanbieter den Umzug melden, damit nach dem Umzug der Strom direkt vom Wunschanbieter geliefert werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Außerhalb der Grundversorgung ist der Stromvertrag beim Umzug außerordentlich mit sechs Wochen Frist kündbar (§ 41b Abs. 5 EnWG).
- Der technische Anbieterwechsel dauert nur noch 24 Stunden – anmelden müssen Sie sich aber vor dem Einzug.
- Wer vor dem Einzug keinen Vertrag schließt, bezieht Strom in der Regel zunächst in der Grundversorgung; dieser Vertrag ist mit zwei Wochen Frist kündbar.

Umzug und Wechsel des Stromanbieters
Wer sich ohnehin mit der Strombelieferung beschäftigt, sollte den Umzug für einen Strompreisvergleich nutzen. Im deutschen Strommarkt sind die Preisunterschiede zum Teil erheblich. Nach Modellrechnungen der Bundesnetzagentur konnten Haushalte bei 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch im Januar 2026 durch einen Lieferantenwechsel im Schnitt rund 95 Euro im Jahr sparen. Wer aus der Grundversorgung heraus wechselt, spart in der Regel deutlich mehr – die Preisabstände dazu stehen weiter unten. Automatisch endet der bisherige Vertrag beim Umzug allerdings nicht – auch dann nicht, wenn der alte Anbieter am neuen Wohnort gar nicht liefert. Wer ihn loswerden will, muss kündigen; dafür gibt es ein eigenes Sonderkündigungsrecht (siehe unten). Bei einem regulären Anbieterwechsel übernimmt der neue Anbieter die Kündigung des bisherigen Vertrages. Die außerordentliche Kündigung wegen Umzugs sprechen Sie dagegen selbst aus. Wichtig bleibt in beiden Fällen: den Abschlag und die Jahresabrechnung nach dem Umzug prüfen, weil sich mit der Wohnung auch der Verbrauch ändert.

Sonderkündigungsrecht beim Umzug: sechs Wochen Frist
Für Stromverträge außerhalb der Grundversorgung gilt beim Wohnsitzwechsel ein eigenes Kündigungsrecht: Haushaltskunden dürfen ihren Liefervertrag außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen (§ 41b Abs. 5 EnWG) – wahlweise zum Auszugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Restlaufzeit des Vertrages spielt dabei keine Rolle. In der Kündigung müssen die künftige Anschrift oder die Kennnummer der neuen Entnahmestelle stehen. Der bisherige Anbieter kann die Kündigung abwenden: Bietet er binnen zwei Wochen nach Erhalt in Textform an, am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern, und ist die Belieferung dort möglich, läuft der Vertrag weiter. In der Grundversorgung braucht es dieses Sonderrecht nicht – dort ist ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar.
Der Umzugs-Fahrplan für Ihren Strom
Rund acht Wochen vorher: Liefergebiet und Tarif prüfen
Klären, ob der bisherige Anbieter an der neuen Adresse überhaupt liefert, und parallel Tarife für den neuen Wohnort vergleichen. Beim Umzug ändert sich oft auch der Jahresverbrauch – die Wohnungsgröße und die Personenzahl gehören in den Vergleich.
Spätestens sechs Wochen vorher: kündigen oder ummelden
Wer wegen des Umzugs außerordentlich kündigen will, nennt darin die neue Anschrift; das Recht entfällt, wenn der Anbieter binnen zwei Wochen die Fortsetzung zu gleichen Bedingungen anbietet und dort liefern kann. Wer bleiben will, meldet dem Anbieter Umzugsdatum und neue Adresse.
Vor dem Einzug: beim Wunschanbieter anmelden
Der neue Lieferant braucht Einzugsdatum, Zählernummer und Anfangszählerstand. Die Belieferung durch den Wunschanbieter setzt voraus, dass die Anmeldung vor der ersten Stromentnahme greift – rückwirkende An- und Abmeldungen sind nach der Festlegung der Bundesnetzagentur zum Lieferantenwechsel seit dem 6. Juni 2025 nicht mehr zulässig. Wer zu spät dran ist, wird zunächst vom Grundversorger beliefert.
Am Umzugstag: Zählerstände beider Wohnungen ablesen Beweis sichern
Zählernummer, Zählerstand und Ablesedatum für alte und neue Wohnung notieren – am besten zusätzlich fotografieren und im Übergabeprotokoll festhalten.
Spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses: Schlussrechnung prüfen
Der bisherige Lieferant muss die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses stellen, ein Guthaben daraus binnen zwei Wochen auszahlen (§ 40c Abs. 2 und 3 EnWG). Die Rechnung sollte auf dem dokumentierten Auszugs-Zählerstand beruhen; ist sie geschätzt, prüfen Sie Grund, Kennzeichnung und Abweichung und reklamieren Sie bei Fehlern.
Umzug ohne Wechsel des Stromanbieters
Wer mit seinem bisherigen Stromanbieter zufrieden ist, sollte prüfen, ob dieser auch am neuen Wohnort liefern kann – und zwar auch dann, wenn der Umzug innerhalb derselben Gemeinde stattfindet. Maßgeblich ist allein die Belieferungsmöglichkeit an der neuen Entnahmestelle, nicht die Entfernung. Dem aktuellen Stromanbieter teilt man die neue Adresse und das Umzugsdatum am besten sechs bis acht Wochen vorher mit, damit die Belieferung nahtlos weiterläuft.
Vertrag mitnehmen oder wechseln?
1. Liefert Ihr bisheriger Anbieter an der neuen Adresse?
Das Liefergebiet steht im Tarifportal des Anbieters oder lässt sich telefonisch mit der neuen Postleitzahl abfragen.
2. Ist der Preis pro Kilowattstunde noch konkurrenzfähig?
Vergleichsmaßstab ist der Arbeitspreis inklusive Grundpreis, umgerechnet auf den erwarteten Jahresverbrauch in der neuen Wohnung.

Umzug bereits erfolgt
Ist der Umzug bereits erfolgt, ohne dass vor der ersten Stromentnahme ein Liefervertrag besteht, kommt in der Regel ein Vertrag in der Grundversorgung zustande – allein durch die Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Die Entnahme ist dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitzuteilen. Bequem, aber selten günstig: Im Frühjahr 2025 kostete die Kilowattstunde in der Grundversorgung im Schnitt 44,93 Cent, bei einem anderen als dem örtlichen Anbieter 38,20 Cent (Bundesnetzagentur, Verbrauchsband 2.500 bis 5.000 Kilowattstunden im Jahr). Der Grundversorgungsvertrag lässt sich jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen (§ 20 StromGVV); der Grundversorger muss die Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen und darf dafür kein Entgelt verlangen. Für den Wechsel benötigt der neue Versorger das Einzugsdatum, die Stromzählernummer und den Zählerstand.

Die Stromversorgung vor und nach dem Umzug In wenigen Wochen ist es so weit und der Umzug in die neuen… weiterlesen


