Strompreis-Dossier Teil 2: Strompreis Zusammensetzung für Privathaushalte

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Wie setzt sich der Strompreis für Privathaushalte zusammen?

Stromzähler © P. C., fotolia.com
Stromzähler © P. C., fotolia.com

Der Strompreis setzt sich aus zahlreichen Komponenten zusammen. Daher ist es wichtig, zu verstehen, welchen Anteil die einzelnen Kosten am Gesamtpreis haben und von welchen Faktoren sie beeinflusst werden. Grundsätzlich gliedern sich so gut wie alle Stromtarife für Privatkunden in einen festen, vom Verbrauch unabhängigen Grundpreis und einen variablen Arbeitspreis. Dieser wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben. Die Gesamtsumme auf der Stromrechnung setzt sich in der Regel aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis, multipliziert mit der verbrauchten Strommenge in Kilowattstunden, zusammen.

Diese Faktoren bestimmen den Strompreis
Diese Faktoren bestimmen den Strompreis

Mit dem Grundpreis finanzieren die Energieversorger unter anderem die Kosten für die Lieferung, die Verbrauchsmessung, die Zähler sowie die Rechnungsstellung. Die Infrastruktur wird immer benötigt, unabhängig davon, ob ein Kunde viel oder wenig Strom verbraucht. Folglich kann der Verbraucher diese Größe auch nicht direkt beeinflussen. Bei der Auswahl eines neuen Stromanbieters sollte zwar auf den jeweiligen Grundpreis der Angebote geachtet werden. Jedoch ergibt sich erst im Gesamtvergleich mit den Arbeitskosten ein vollständiges Bild. Die Arbeitskosten sind die Kosten für den tatsächlich verbrauchten Strom und setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Erzeugung und Vertrieb

Den größten Einzelposten beim Strompreis bildete bisher die Produktion des Stroms mitsamt den Dienstleistungen, die für den Transport zum Verbraucher benötigt werden. Der prozentuale Anteil am Gesamtarbeitspreis schwankt je nach der zugrunde liegenden Datenbasis und der Höhe der Marge des Anbieters. Die Agentur für Erneuerbare Energien ermittelte für 2018 einen Anteil von 47 Prozent für Beschaffung und Netznutzung. Damit lag der Staatsanteil am Strompreis in den letzten Jahren immer über 50 Prozent. Das Gleichgewicht verschiebt sich aufgrund der EEG- und der sogenannten §19-Umlage zunehmend weiter in Richtung Steuern und Abgaben, solange nicht mit einer grundlegenden Reform gegengesteuert wird. Im Klartext heißt das, dass mehr als die Hälfte des verbrauchsabhängigen Strompreises nicht für den Strom selbst fällig wird, sondern für Steuern, Umlagen und Abgaben. Allerdings bleiben auch die Vertriebskosten nicht konstant, denn die Netzentgelte sind in den letzten Jahren gestiegen. Damit machen sie rund ein Viertel des Strompreises aus.


Abgaben und Steuern machen einen erheblichen Anteil des Strompreisees aus, Quelle BDEW

Mehrwert- beziehungsweise Umsatzsteuer

Anders als bei Büchern oder Hundefutter gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent nicht für Elektrizität. Sie wird mit dem vollen Satz, der derzeit bei 19 Prozent liegt, besteuert. Allerdings bezieht sich der Steuersatz auf den Nettopreis, so dass der Anteil der Mehrwertsteuer am Gesamtarbeitspreis bei rund 16 Prozent liegt. Abhängig von Ihrem Stromtarif und dem Arbeitspreis, den Ihr Versorger verlangt, betragen die Kosten der Steuer etwa 4,7 Cent pro Kilowattstunde. Die Mehrwertsteuer ist vom Gesetzgeber festgeschrieben. Das heißt, dass dieser Kostenfaktor nicht direkt beeinflussbar ist. Je geringer jedoch der Nettopreis ist, desto weniger Steuern fallen insgesamt gesehen dafür an.

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage bringt es angesichts stetig steigender Strompreise immer wieder in die Schlagzeilen. Von vielen Kritikern wird sie als Preistreiber bezeichnet. In der Tat ist die Umlage, mit der Strom aus regenerativen Energiequellen gefördert werden soll, seit ihrer Einführung bereits oft angestiegen. Die Umlage wird jährlich unter Aufsicht der Bundesnetzagentur von den vier großen Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland festgesetzt. Sie richtet sich nach den von ihnen erwarteten Ausgaben für die Vermarktung des EEG-Stroms und den „voraussichtlichen Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse EEX“, so das Bundesumweltministerium.


Strompreis Entwicklung der EEG-Umlage, Bildquelle BDEW


Strompreis Entwicklung der Steuern, Abgaben und Umlage, Bildquelle BDEW

Lag die EEG-Umlage im Jahr 2009 noch bei 1,31 Cent pro Kilowattstunde, stieg sie in den folgenden Jahren stark an. 2018 beläuft sie sich auf 6,8 Cent. Damit hat die Umlage jedoch nach wie vor nur einen begrenzten Anteil am gesamten Preis für Haushaltsstrom. Sollte der Arbeitspreis Ihres Stromversorgers beispielsweise zwischen 2009 und 2018 um mehr als rund 5,5Cent pro Kilowattstunde gestiegen sein, kann unmöglich die EEG-Umlage alleine als Begründung herangezogen werden. Denn um diesen Betrag stieg die Umlage im genannten Zeitraum. Allerdings bot sie den großen Energieversorgern, die einen Großteil ihres Stroms in der Vergangenheit nicht aus regenerativen Energiequellen bezogen haben, ein willkommenes Argument, um Preissteigerungen zu begründen. Was viele Anbieter dabei verschwiegen haben: Sie sind keinesfalls verpflichtet, die EEG-Umlage, ob teilweise oder in voller Höhe, an ihre Kunden weiterzugeben.

Lesen Sie hierzu bitte auch das Kapitel Erneuerbare Energien für Strompreisanstieg verantwortlich?

Stromsteuer

Während die EEG-Umlage keine Steuer ist und somit nicht den Staat, sondern die Betreiber von EEG-Anlagen unterstützt, fließt die Stromsteuer dem Bund zu. Sie wurde seit dem Jahr 2003 nicht mehr verändert und beträgt seitdem konstant 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Das gesamte Aufkommen aus der Stromsteuer beziffert sich auf jährlich rund sieben Milliarden Euro. Wiederholt wurde dieser Posten von verschiedenen politischen Seiten in der Diskussion um zu hohe Strompreise ins Gespräch gebracht. Der Anteil der Stromsteuer am gesamten Arbeitspreis beträgt in der Regel zwischen sieben und acht Prozent.


Drei Wesentliche Bestandteile des Strompreises, © Bild BDEW


Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen am Strompreisen, © Bild BDEW

Konzessionsabgabe

Auch Städte und Gemeinden erhalten Einnahmen aus dem Geschäft mit dem Strom. Für das Wegenutzungsrecht, das den Energieversorgern zur Verlegung ihrer Stromleitungen eingeräumt wird, erhalten die Kommunen die sogenannte Konzessionsabgabe für Strom. Sie richtet sich nach der Größe der Gemeinde, ist aber auch vom gelieferten Strom abhängig. Die Abgabe wurde seit 1992 nicht mehr modifiziert und beträgt derzeit zwischen 1,32 Cent pro Kilowattstunde für Kunden in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern und 2,39 Cent für Kunden in Gemeinden mit über 500.000 Einwohnern. Für Strom im Rahmen eines Schwachlasttarifes werden 0,61 Cent pro Kilowattstunde fällig. Im Durchschnitt beträgt der Anteil der Konzessionsabgabe am gesamten Arbeitspreis rund sechs Prozent.

Diese Faktoren bestimmen den Strompreis
Diese Faktoren bestimmen den Strompreis

KWK-Aufschlag

Über die hier dargestellten Kosten hinaus wird zusätzlich ein KWK-Aufschlag erhoben, der Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung fördern soll. Die Höhe des Aufschlages ist mit einem Satz von knapp 0,34 Cent pro Kilowattstunde für das Jahr 2018 jedoch vernachlässigbar. Hinzu kommt die neue Offshore-Haftungsumlage. Sie beträgt 2018 für Haushaltskunden etwa 0,03 Cent pro Kilowattstunde (kWh).

§19-Umlage

Mit der Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) im Jahr 2011 ist für die Verbraucher ein weiterer Kostenposten hinzugekommen. Die Umlage legt die Kosten für die Energiewende für besonders energieintensive Betriebe aus Wettbewerbsgründen auf die Gesamtheit der Verbraucher um. Im Kern eine sinnvolle Idee, doch fielen in der Folgeso viele Betriebe unter diese Regelung, dass man §19 bei der Betrachtung der Stromkosten mittlerweile auch berücksichtigen muss. Im Startjahr 2012 betrug die Umlage 0,15 Cent, 2018 stieg diese auf 0,37 Cent.

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