Gas-Jahresabrechnung: Für welche Zeiträume kann man eine Rechnung verlangen

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Gas-Jahresabrechnung: Geht auch vierteljährig?

Die meisten Gaskunden sind es gewöhnt, von ihrem Gasversorger eine jährliche Abrechnung zu erhalten. In ihr werden die gezahlten Abschläge mit den Kosten für den tatsächlichen Verbrauch verrechnet. Allerdings kann man als Kunde durchaus auch kürzere Abrechnungsintervalle verlangen. Das ist gesetzlich geregelt. Falls man sich dennoch für die jährliche Abrechnung entscheidet, muss man schauen, wie der Gasversorger das Jahr definiert. Nicht immer ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gemeint.

Gas Jahresabrechnung genau prüfen © Björn Wylezich, stock.adobe.com
Gas Jahresabrechnung genau prüfen © Björn Wylezich, stock.adobe.com

Gas-Jahresabrechnung: Wann ist das Jahr beendet?

Zwar basiert die Jahresabrechnung mancher Gasanbieter tatsächlich auf dem Kalenderjahr. Andere Gasversorger definieren das Abrechnungsjahr aber anders. Manche legen ihr eigenes Geschäftsjahr zugrunde, das eventuell vom Kalenderjahr abweicht. Und bisweilen startet das Abrechnungsjahr mit dem Zeitpunkt, an dem der Gasversorgungsvertrag abgeschlossen wurde. In fast jedem dieser Fälle ergibt sich aus der Verrechnung gezahlter Abschläge mit tatsächlichen Verbrauchskosten eine vom Kunden zu leistende Nachzahlung oder ein an ihn auszuzahlendes Guthaben.

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Man kann auch eine monatliche Gasabrechnung verlangen

Rechtliche Fragen © vege, fotolia.com
Der Abrechnungszeitraum ist im Energiewirtschaftsgesetz geregelt © vege, fotolia.com

Die jährliche Gasabrechnung ist häufig, aber nicht die einzige Alternative. Als Kunde kann man sich auf Paragraf 40, Absatz 3 im Energiewirtschaftsgesetz berufen und einen anderen Abrechnungszeitraum verlangen:

„Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten.“

Allerdings darf der Gasversorger dem Kunden Kosten, die ihm durch das häufigere Ablesen des Gaszählers entstehen, in Rechnung stellen. Sehr hoch sind diese Kosten aber nicht. Sie fallen ganz weg, wenn der Kunde ein intelligentes Messsystem mit möglicher Fernablesung im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes besitzt. Dazu heißt es in Paragraf 40, Absatz 3 im Energiewirtschaftsgesetz:

Abgerechnet wird pro Kalenderjahr, Vertragsjahr, halb- oder vierteljährlich
Abgerechnet wird pro Kalenderjahr, Vertragsjahr, halb- oder vierteljährlich

„Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.“

Dass ein bestimmter Abrechnungszeitraum vereinbart wurde, bedeutet natürlich nicht, dass der Kunde die Abrechnung einen Tag nach Ablauf des Zeitraums erhält. Allzu viel Zeit darf sich der Gasversorger aber nicht lassen. Auch das ist im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Laut Paragraf 40, Absatz 4, muss der Gaslieferant dafür sorgen, dass der Kunde die Abrechnung „spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums“ erhält.

Abschlagszahlung © domoskanonos, fotolia.com
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