Gas-Jahresabrechnung: Geht auch vierteljährlich?
Die meisten Gaskunden sind es gewöhnt, von ihrem Gasversorger eine jährliche Abrechnung zu erhalten. In ihr werden die gezahlten Abschläge mit den Kosten für den tatsächlichen Verbrauch verrechnet. Allerdings kann man als Kunde durchaus auch kürzere Abrechnungsintervalle verlangen. Das ist gesetzlich geregelt. Falls man sich dennoch für die jährliche Abrechnung entscheidet, muss man schauen, wie der Gasversorger das Jahr definiert. Nicht immer ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gemeint.
Das Wichtigste in Kürze
- Sie können statt der Jahresabrechnung eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen (§ 40b EnWG).
- Die Rechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, bei monatlicher Abrechnung drei Wochen.
- Guthaben muss der Anbieter vollständig verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen (§ 40c EnWG, seit Dezember 2025).

Gas-Jahresabrechnung: Wann ist das Jahr beendet?
Zwar basiert die Jahresabrechnung mancher Gasanbieter tatsächlich auf dem Kalenderjahr. Andere Gasversorger definieren das Abrechnungsjahr aber anders. Manche legen ihr eigenes Geschäftsjahr zugrunde, das eventuell vom Kalenderjahr abweicht. Und bisweilen startet das Abrechnungsjahr mit dem Zeitpunkt, an dem der Gasversorgungsvertrag abgeschlossen wurde. In fast jedem dieser Fälle ergibt sich aus der Verrechnung gezahlter Abschläge mit tatsächlichen Verbrauchskosten eine vom Kunden zu leistende Nachzahlung oder ein an ihn auszuzahlendes Guthaben.
Man kann auch eine monatliche Gasabrechnung verlangen

Die jährliche Gasabrechnung ist der Regelfall, aber nicht die einzige Möglichkeit. Seit der EnWG-Novelle von 2021 steht die Regelung in Paragraf 40b des Energiewirtschaftsgesetzes: Der Abrechnungszeitraum darf höchstens ein Jahr betragen – und Kunden können ausdrücklich kürzere Intervalle wählen:
„Sie [die Energielieferanten] sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten: eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung […]“ (§ 40b Abs. 1 Satz 2 EnWG)
Ein gesondertes Entgelt für die Abrechnung sieht das Gesetz dabei nicht vor: Die Abrechnung in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahr muss ohne Entgelt erfolgen, ebenso die Abschlussrechnung am Ende des Lieferverhältnisses (§ 40b Abs. 1 EnWG). In der Praxis bedeutet ein kürzeres Intervall vor allem häufigeres Ablesen des Gaszählers – ohne fernauslesbaren Zähler meist per Selbstablesung. Wer ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes hat, bekommt zusätzlich monatliche Verbrauchsinformationen. Dazu heißt es in Paragraf 40b, Absatz 3 im Energiewirtschaftsgesetz:

„Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen […]“ (§ 40b Abs. 3 EnWG)
Dass ein bestimmter Abrechnungszeitraum vereinbart wurde, bedeutet natürlich nicht, dass der Kunde die Abrechnung einen Tag nach Ablauf des Zeitraums erhält. Allzu viel Zeit darf sich der Gasversorger aber nicht lassen: Nach Paragraf 40c, Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes muss die Rechnung „spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums“ vorliegen – eine Abschlussrechnung, etwa nach Anbieterwechsel oder Umzug, ebenfalls spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Lieferverhältnisses. Bei monatlicher Abrechnung verkürzt sich die Frist seit Dezember 2025 sogar auf drei Wochen.
Die wichtigsten Fristen rund um die Gasabrechnung
Neu geregelt ist auch der Umgang mit Guthaben: Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, muss der Lieferant es vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen; Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c Abs. 3 EnWG, in Kraft seit 23. Dezember 2025). Was die Rechnung im Einzelnen enthalten muss und wie Sie sie prüfen, zeigt der Ratgeber zur Gasrechnung.
Und für welche Zeiträume lassen sich rückwirkend Daten verlangen? Auf Wunsch muss der Lieferant ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie bereitstellen – kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre, längstens seit Vertragsbeginn (§ 40b Abs. 5 EnWG). Umgekehrt gilt: Nachforderungen aus alten Abrechnungen verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Lieferant die maßgeblichen Umstände kannte oder kennen musste (§§ 195, 199 BGB).
Welcher Abrechnungszeitraum passt zu Ihnen?
Alle Varianten sind gesetzlich vorgesehen – sie unterscheiden sich in Aufwand und Kostenkontrolle.
Jährlich (Standard)Regelfall
Eine Abrechnung pro Jahr, meist zum Vertrags- oder Geschäftsjahr des Versorgers.
Geeignet fürHaushalte mit stabilem Verbrauch und ausreichend kalkuliertem Abschlag
Halbjährlich oder vierteljährlichguter Kompromiss
Zwischenabrechnung alle sechs bzw. drei Monate auf Verlangen beim Lieferanten.
Geeignet fürWer Preisänderungen oder schwankenden Verbrauch im Blick behalten will
MonatlichAufwand beachten
Volle Abrechnung jeden Monat – die Rechnung muss dann binnen drei Wochen kommen.
Geeignet fürWer sehr genau steuern will, ideal mit intelligentem Messsystem
Ob Neukundenvertrag mit geschätztem Jahresbedarf oder Bestandskunde, bei dem der bisherige Gasverbrauch zugrunde gelegt wird: Der Abschlag soll die voraussichtlichen… weiterlesen

