Mit der Entscheidung für einen Gastarif geht der Verbraucher einen Liefervertrag mit dem Gasanbieter ein. Dabei stimmt er meistens einer Mindestvertragslaufzeit zu. Bei einigen Tarifen beträgt diese nur wenige Wochen; bei anderen bis zu zwei Jahre. Wenn sich der Kunde für einen längeren Zeitraum bindet, erhält er meistens bessere Konditionen. Unabhängig davon, wie lang die Laufzeit ist, gelten bestimmte Kündigungsfristen, an die der Verbraucher gebunden ist – es sei denn, er hat ein Recht auf Sonderkündigung.
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
Verbraucher, die einen Gasvertrag ohne Preisgarantie besitzen, können während der vereinbarten Vertragslaufzeit von einer Erhöhung des Gaspreises betroffen werden. Basiert diese nicht auf einer Erhöhung der staatlichen Abgaben oder Steuern, hat der Kunde in der Regel ein Sonderkündigungsrecht und kann seinen Vertrag vorzeitig beenden.

Bei einer Tariferhöhung ist der Gasanbieter dazu verpflichtet, diese dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Danach muss es schnell gehen: Der Verbraucher hat nach Erhalt meistens nur 2 Wochen Zeit, um die außerordentliche Kündigung einzureichen.
Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Wer umzieht und diesen Zeitpunkt dazu nutzen möchte, seinen Gasanbieter zu wechseln, der sollte beachten, dass ein Ortswechsel noch kein Grund für eine Sonderkündigung ist. Denn versorgt der aktuelle Anbieter auch das neue Wohngebiet mit Gas, wird der Vertrag regulär fortgesetzt und kann erst gekündigt werden, wenn die vereinbarte Laufzeit vorüber ist und die Frist eingehalten wird.


Befindet sich der neue Wohnsitz außerhalb des Liefergebietes des aktuellen Versorgers, ist eine außerordentliche Beendigung des Vertrages zum Zeitpunkt des Umzuges möglich. Bei der Kündigung muss die neue Adresse angegeben werden.
Kündigung bei einem Vertrag mit Bonus oder Prämie
Wer einen Gasvertrag besitzt, bei dem er in den Genuss eines Neukundenbonus oder einer Wechselprämie kommt, muss beachten, dass diese an eine Mindestvertragslaufzeit gekoppelt sind. Kündigt der Verbraucher seinen Vertrag früher als vereinbart, erlischt oftmals der Anspruch auf die versprochenen Sonderleistungen. Der Kunde sollte bei derlei Verträgen seine Kündigungsfristen ganz genau kennen, um seine Vereinbarung zum richtigen Zeitpunkt zu beenden.
Reguläre Kündigungsfristen
Wie bei jedem anderen Vertrag auch, sollte sich der Verbraucher über die Laufzeit und Kündigungsfrist informieren, wenn er sich an einen Gasanbieter bindet. Oft verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten und schreibt eine bestimmte Kündigungsfrist vor.

Beispiel: Ein Gasvertrag mit einer einjährigen Laufzeit beginnt am 1. Oktober. Beträgt die Kündigungsfrist beispielsweise drei Monate, muss der Verbraucher die Vereinbarung spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres kündigen, damit sich der Vertrag nicht automatisch verlängert.

Mögliche Wege der Kündigung
Formuliert der Verbraucher die Beendigung seines Gasvertrages selbst, sollte er beachten, dass er sowohl Kunden- als auch Zählernummer mit angibt, damit das Schreiben richtig zugeordnet werden kann. Der Gasanbieter ist verpflichtet, den Erhalt samt Kündigungstermin zu bestätigen, unabhängig davon, auf welchem Wege ihn das Anliegen erreicht.
- Auf dem Postweg
Die schriftliche Kündigung in Briefform erfolgt am besten per Einschreiben, damit der Kunde im Zweifel beweisen kann, dass er sie abgeschickt hat. - Im Internet
Inzwischen bieten viele Gaslieferanten die Möglichkeit, dass Verbraucher online über das Kundenportal kündigen und anhand eines Formulars alle erforderlichen Informationen zum Vertrag eingeben können. - Durch den neuen Anbieter
Bei einem rechtzeitig geplanten Gaswechsel, der mit der geltenden Kündigungsfrist des laufenden Vertrages konform geht, übernimmt der neue Anbieter in der Regel alle Kündigungsformalitäten, sodass der Verbraucher nicht aktiv werden muss.

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