Probleme beim Wechsel des Gasanbieters
Seit der Energiemarkt 1998 liberalisiert wurde, brummt der Wettbewerb, vor allem auf dem Strommarkt. Viele Verbraucher haben in der Zwischenzeit ihren Anbieter gewechselt, manchmal sogar mehrfach. Beim Gas ist ein Wechsel seit dem 1. April 2006 möglich. Doch hier läuft das „Wechselgeschäft“ eher schleppend. Das liegt nicht etwa am mangelnden Willen der Kundschaft. Denn gerade angesichts der hohen Heizkosten sind viele Gaskunden nur allzu bereit, zwischen Anbietern zu vergleichen und gegebenenfalls zu wechseln. Dass es beim bloßen Vorhaben bleibt, liegt oft an verschiedenen Hindernissen, die beim Wechsel des Gasanbieters auftreten können und die Verbraucher zurückschrecken lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2026 muss der technische Lieferantenwechsel binnen 24 Stunden möglich sein; Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist bestimmen den Lieferbeginn.
- Die Ersatzversorgung überbrückt höchstens drei Monate; dafür ist kein Vertragsabschluss nötig, einen Wunschtarif sollten Sie aber zeitnah beauftragen.
- Bleibt Ihre Beschwerde beim Unternehmen vier Wochen unbeantwortet, hilft die kostenlose Schlichtungsstelle Energie weiter.

Sich zurechtfinden im Tarif-Dschungel
In der Fülle der Angebote nicht die Orientierung zu verlieren, ist bereits die erste Herausforderung für Gaskunden, die mit einem Anbieterwechsel liebäugeln. Denn Gasanbieter halten eine Fülle verschiedener Tarife für potentielle Kunden bereit, die zu vergleichen und gegenzurechnen an eine Wissenschaft grenzt. Bereits im Vorfeld eines Wechsels streichen viele Verbraucher resigniert die Segel. Ein kostenloser Vergleich der Gaspreise kann Klarheit beim Tarif- und Kostenvergleich bringen. Über den Tarifrechner kann man ganz einfach die günstigsten Tarife finden.

Lange Bearbeitungszeiten
Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Lieferantenwechsel an jedem Werktag binnen 24 Stunden möglich sein (§ 20a Absatz 2 EnWG) – wie schnell die Belieferung wirklich beginnt, hängt aber weiter von Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist ab. Vor dieser Vorgabe sah die Realität oft anders aus, wie schon die Verbraucherzentrale Niedersachsen Ende 2009 in einer Online-Umfrage herausgefunden hat. Darin bemängelten einige der Befragten, dass sie zum Teil drei bis sechs Monate oder sogar noch länger warten mussten, bis der Wechsel des Gasanbieters komplett abgeschlossen war.

Auch technische Probleme wurden gerne als Begründung für eine Verzögerung angegeben. Besonders ärgerlich hierbei: durch die Verzögerung geraten viele Verbraucher in die Ersatzversorgung des regionalen Anbieters. Da dieser Tarif teurer ausfallen kann als der beim Neuanbieter gewählte Tarif, ist der erhoffte Sparvorteil zunächst einmal verloren. Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG läuft höchstens drei Monate, und ihr Preis darf zum 1. oder 15. eines Monats angepasst werden – prüfen Sie die Abrechnung aus dieser Zeit deshalb besonders genau. Einziger Trost: kein Verbraucher muss fürchten, ohne Gas da zu stehen, sollte sich die Lieferung des neuen Anbieters herauszögern, denn die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift automatisch.

Schwierigkeiten bei der Kündigung
Es kann vorkommen, dass Altanbieter die Kündigung nicht akzeptieren. Verbraucher sind jedoch auf der sicheren Seite, wenn sie die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen einhalten. In der Regel kündigt der neue Gasversorger den bisherigen Gasanbieter für den Kunden. Nur in Ausnahmefällen sollten Verbraucher selbst kündigen. Bisweilen reagiert der gekündigte Anbieter nicht, bzw. er bestätigt die Kündigung nicht. Daher der Tipp: Kündigungen so versenden, dass Sie den Zugang nachweisen können – zum Beispiel per Einschreiben.

Der neue und alte Gasanbieter arbeiten schlecht zusammen
Auch mit dem neuen Gasanbieter kann es Probleme beim Wechsel geben. So können Unstimmigkeiten beim Abgleich des Zählerstandes zwischen dem alten und dem neuen Anbieter auftreten. Laut Umfrage sagten viele Neuanbieter, der ehemalige Anbieter sei für die Verzögerungen bei der Abwicklung verantwortlich. Ironischerweise behaupteten viele Altanbieter oft genau das Gegenteil: der neue Anbieter sei wiederum Schuld an den Problemen. Der Kunde hat bei diesen gegenseitigen Schuldzuweisungen zunächst das Nachsehen.
Der Neuanbieter reagiert nicht
Der aus Neukunden-Sicht vermutlich rätselhafteste Grund für Probleme beim Wechsel des Gasanbieters: der neue Versorger meldet sich nicht. Rätselhaft deshalb, weil Neukunden auf dem hart umkämpften Energiemarkt eigentlich davon ausgehen müssten, mit Kusshand begrüßt zu werden statt mit Nicht-Beachtung. Auch verspätete Reaktionen kommen gelegentlich vor.
Welches Wechselproblem haben Sie?
Je nachdem, woran der Wechsel hängt, ist der nächste Schritt ein anderer:
WennDer bisherige Anbieter bestätigt Ihre Kündigung nicht
Dann Zugangsnachweis sichern und Frist setzen
Eine wirksame Kündigung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Anbieter schweigt. Entscheidend ist der Zugang: Versandbeleg, Sendungsverfolgung oder Bestätigung des neuen Anbieters aufbewahren und dem Altanbieter schriftlich eine Frist zur Bestätigung setzen.
WennDer Wechsel zieht sich und Sie werden vom Grundversorger beliefert
Dann Ersatzversorgung nicht aussitzen
Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten. Ihre Preise können von der Grundversorgung und von Ihrem Wunschtarif abweichen – prüfen Sie die veröffentlichten Preise. Hat Ihr neuer Anbieter die Belieferung schuldhaft verzögert, kommt ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten in Betracht (§ 20a Absatz 4 EnWG).
WennDer neue Anbieter meldet sich überhaupt nicht
Dann Schriftlich nachfassen und Frist setzen
Fordern Sie in Textform die Bestätigung des Lieferbeginns ein, die § 20a Absatz 1 EnWG ohnehin verlangt. Kommt nichts zurück, bleibt der Weg über die Beschwerde und die Schlichtungsstelle Energie.
WennAlt- und Neuanbieter sind sich über den Zählerstand uneinig
Dann Eigenen Ablesewert vorlegen
Ein Foto von Zählernummer und Zählerstand am Wechseltag dokumentiert den Wert für beide Abrechnungen und räumt die meisten Unstimmigkeiten aus. Fehlt ein eigener Wert, wird der Verbrauch rechnerisch abgegrenzt oder geschätzt.

Wenn gar nichts mehr geht: Beschwerde und Schlichtung
Sie müssen sich mit einem festgefahrenen Wechsel nicht abfinden. Für Verbraucherbeschwerden im Energiebereich gibt es einen geregelten Weg, an dessen Ende eine kostenlose Schlichtung steht – Sie müssen ihn nur in der richtigen Reihenfolge gehen.
Der Beschwerdeweg in vier Stufen
Beschwerde beim Unternehmen
Schildern Sie den Fall schriftlich und nennen Sie Zählernummer, Vertragskonto und das gewünschte Ergebnis. Erst diese Beschwerde eröffnet den weiteren Weg.
Vier Wochen Antwortfrist
Lieferanten, Netz- und Messstellenbetreiber müssen Verbraucherbeschwerden nach § 111a EnWG binnen vier Wochen ab Zugang beantworten.
Schlichtungsstelle Energie
Bleibt die Antwort aus oder hilft sie nicht, können Sie das Schlichtungsverfahren beantragen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es kostenlos, die Unternehmen sind zur Teilnahme verpflichtet.
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Für Fragen zu Netzanschluss, Zähler und Messstellenbetrieb ist der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur die richtige Adresse – parallel zur Schlichtung.
Fazit
Die meisten Wechsel des Gasanbieters gehen für Kunden ohne Probleme über die Bühne. Ab und zu kann es jedoch zu den beschriebenen Schwierigkeiten kommen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen zog nach ihrer Umfrage daher den Schluss, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für einen Wechsel verbessern müsste. Genau das ist seither geschehen: Seit 2026 gilt die 24-Stunden-Vorgabe, und bei konkreten Problemen steht der Beschwerde- und Schlichtungsweg offen.
Mehr Transparenz auf Seiten der Anbieter könnte zudem mögliche Zweifel bei Kunden ausräumen. Denn die Befürchtung, in einer kalten Wohnung zu sitzen, sitzt bei vielen tief, ebenso wie die Angst vor nicht kalkulierten Mehrkosten. Diese Ängste sind weitgehend unbegründet. Für den Wechsel selbst dürfen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden (§ 20a Absatz 3 EnWG); neue Leitungen sind dafür nicht nötig. Der neue Gasanbieter nutzt nämlich die Leitungen des regionalen Anbieters und zahlt dafür eine Gebühr. Ebenso müssen Kunden keine Angst vor einer kalten Wohnung haben. Wie beim Strom sichert beim Gas die Ersatzversorgung durch den Grundversorger die Belieferung ab (§ 38 EnWG).
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