Gasrechnung: Guthaben sofort auszahlen lassen

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Gasrechnung: Guthaben am besten sofort auszahlen lassen!

Bisweilen ist es so, dass man als Kunde einmal kein Geld an seinen Gasanbieter zahlt. Stattdessen erhält man Geld von ihm. Das ist immer dann der Fall, wenn der Vergleich der Summe regelmäßiger Abschläge im Abrechnungszeitraum mit dem zu bezahlenden Gasverbrauch ein Guthaben ergibt. Einige Gasversorger haben solche Guthaben in der Vergangenheit erst nach und nach ausgezahlt. Rechtlich kann man als Gaskunde jedoch auf eine schnelle Auszahlung bestehen.

Gasrechnung © blende11.photo, fotolia.com
Gasrechnung: Guthaben am besten sofort auszahlen lassen © blende11.photo, fotolia.com

Abschläge entsprechen nur selten dem Gasverbrauch

Abschlagszahlungen sind bei Gas und Strom Vorabzahlungen in einer Höhe, die sich am vergangenen Energieverbrauch orientiert. Ist man bereits im vergangenen Jahr Kunde beim Gasversorger gewesen, nimmt er die letzte Abschlussrechnung als Grundlage zur Berechnung der (meist monatlichen) Abschläge. Kommt man als Neukunde zu ihm, basieren die Abschlagzahlungen meistens auf der zuletzt beim alten Anbieter verbrauchten Gasmenge oder auf allgemeinen Schätzungen anhand von Wohnungs- und Haushaltsgröße.

Letztlich bedeutet das: Die Abschlagszahlungen orientieren sich an einem Gasverbrauch, der für den Abrechnungszeitraum prognostiziert wird. Dass er nach Ablauf des Abrechnungszeitraums exakt dem tatsächlichen Verbrauch entspricht, ist sehr selten. Der tatsächliche Gasverbrauch ist Grundlage der Abschlussrechnung. Sie verrechnet die Abschlagszahlungen und die für den tatsächlichen Gasverbrauch zu zahlende Summe miteinander. Laut Paragraf 40, Absatz 4 im Energiewirtschaftsgesetz muss der Gasversorger dem Gaskunden die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums präsentieren.

Sind der prognostizierte und der tatsächliche Gasverbrauch genau gleich und gibt es keine zu berücksichtigenden Boni, käme bei der Abschlussrechnung plus/minus 0 heraus. Fast immer hat man als Gaskunde aber entweder eine zu niedrige oder eine zu hohe Summe an Abschlägen gezahlt. Im erstgenannten Fall ist dann eine Nachzahlung fällig, im zweitgenannten besitzt man als Kunde ein Guthaben, das ausgezahlt werden muss: nicht irgendwann, sondern sehr bald.

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2014 beschäftigten sich Gerichte mit Energie-Guthaben

Im April 2014 gab es ein Urteil (AZ: 12 O 180/13) des Landgerichts Düsseldorf, auf das sich Gaskunden mit einem Guthaben bei ihrem Gasversorger berufen können. Es ging um einen Energieversorger. In den AGB sowie auf seiner Website gab das Unternehmen an, dass es eventuelle Guthaben seiner Kunden mit deren kommenden Abschlagszahlungen verrechnet. Die Auszahlung des Guthabens konnte sich damit über mehrere Monate hinziehen.

Diese Regelung beurteilte das Landgericht als nicht rechtens. Der Gaskunde muss ein Guthaben „umgehend und vollständig“ und damit spätestens mit dem nächsten Abschlag vom Energieversorger erhalten. Ein Antrag des Energieversorgers auf Berufung wurde im Dezember 2014 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf ) zurückgewiesen.

Zahlt ein Gasversorger das Guthaben nicht „umgehend und vollständig“ aus, empfiehlt die Verbraucherzentrale Gaskunden eine schriftliche Aufforderung. Ignoriert der Gasanbieter sie, kann man ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Die Website Online-Mahnantrag.de macht es sehr einfach, diesen Weg zu beschreiten.

Abschlussrechnungen: Kontrolle ist wichtig!

Neben einem niedrigen Gasverbrauch können vom Gasanbieter versprochene Boni dazu führen, dass die Summe der geleisteten Abschlagzahlungen höher ist als der am Ende des Abrechnungszeitraums tatsächlich zu zahlende Betrag. Verbraucherzentrale.de rät auch deshalb dazu, die Abschlussrechnungen von Energieversorgern zu kontrollieren: Bisweilen werden versprochene Boni dort nämlich nicht berücksichtigt.

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