Seit der Liberalisierung des Gasmarktes gibt es eine Fülle an Anbietern, aus denen Sie je nach Region ganz nach Belieben wählen können. Laut Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur sind es im Schnitt 108 je Wohnort. Allerdings sind auch die Gasversorger nicht unabhängig von der Entwicklung des Gaspreises. Wenn sich die Energiepreise aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen erhöhen, geben die Anbieter diese Entwicklung natürlich an die Verbraucher weiter. Am Ende des Abrechnungsjahres steht dann eine Nachzahlung. Gerade bei einem erhöhten Börsenkurs ist es nicht immer sinnvoll den Anbieter nach einer Erhöhung überstürzt zu kündigen, denn als Neukunde erhalten Sie nicht unbedingt bessere Konditionen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie eine Nachzahlung prüfen, stemmen und beim nächsten Mal vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Nachzahlung erst prüfen, dann zahlen: Zählerstände, Abrechnungszeitraum, Brennwert und Preise auf der Rechnung kontrollieren.
- Nach einer Sperrandrohung in der Grundversorgung haben Sie Anspruch auf zinsfreie Ratenzahlung (Abwendungsvereinbarung, § 41g EnWG); bei Sonderverträgen früh nachfragen.
- Eine Gassperre setzt Mahnung, Mindestrückstand (100 Euro und Sperrschwelle nach § 41f EnWG), vier Wochen Androhung und acht Werktage Vorankündigung voraus.
- Erhöht der Anbieter den Preis, können Sie zum Stichtag kündigen – aber erst nach einem Tarifvergleich ohne Neukundenbonus.

Preisgarantie in der Krise: Was aus den Notfallregeln von 2022 wurde
Damit der Gasanbieter die Preise für die Versorgung nicht beliebig erhöhen kann, gibt es Tarife mit Preisgarantie. In der Gaskrise 2022 stand diese Garantie zeitweise infrage: Nach Ausrufung der Alarmstufe hätte die Bundesnetzagentur zunächst nach § 24 EnSiG eine erhebliche Verringerung der Gasimporte feststellen müssen. Erst dann hätten betroffene Versorger Preise auch bei entgegenstehenden Vertragsklauseln anpassen dürfen; Letztverbraucher wären eine Woche vorher zu unterrichten gewesen.
Dazu kam es nicht: Die dafür nötige Feststellung der Bundesnetzagentur wurde nie getroffen, das Preisanpassungsrecht blieb ungenutzt. Stattdessen deckelte der Staat die Preise: Die Gaspreisbremse begrenzte 2023 den Arbeitspreis für 80 Prozent des vom Lieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde und lief zum 31. Dezember 2023 aus. Seitdem gelten wieder die normalen Regeln: In Sonderverträgen darf Ihr Gasanbieter den Preis nur ändern, wenn der Vertrag dies vorsieht; Haushaltskunden muss er in der Regel mindestens einen Monat vorher unterrichten, und sie können zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 Absatz 5 EnWG). In der Grundversorgung gilt für Preisänderungen eine Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen (§ 5 Absatz 2 GasGVV). Eine Preisgarantie gilt in dem Umfang, den die Tarifbedingungen festlegen; häufig sind Steuern, Abgaben und Netzentgelte ausgenommen.

Gas-Nachzahlung im Eigenheim und in der Mietwohnung
Die Erhöhungen des Gaspreises bekommen sowohl Eigenheimbesitzer als auch Mieter zu spüren, wenn auch zeitlich versetzt. Wer im eigenen Haus wohnt oder eine Etagenheizung in einer Immobilie betreibt, bekommt Preisänderungen direkt vom Gasanbieter mitgeteilt. Wenn Sie die Möglichkeit haben, sollten Sie über energetische Sanierungsmaßnahmen nachdenken, um Ihre Heizkosten nachhaltig zu senken. Im BDEW-Preisprofil für ein Einfamilienhaus mit 20.000 Kilowattstunden lagen die Durchschnittspreise 2023 bei 14,35 Cent je Kilowattstunde; 2026 betragen sie nach der BDEW-Gaspreisanalyse August 2026 bisher 11,93 Cent. Seit dem Frühjahr 2026 ist die Beschaffungskomponente wieder gestiegen; zu den veränderlichen Preisbestandteilen gehören der CO₂-Preis – 2026 werden Zertifikate in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne versteigert, ab 2028 greift ETS 2 – sowie regional unterschiedliche Netzentgelte.

Bei steigenden Preisen ist es nicht immer sinnvoll, den Anbieter sofort zu wechseln. Gerade in Zeiten, in denen die Gaspreise aus wirtschaftlichen und politischen Gründen explodieren, kann es sein, dass Sie keinen günstigeren Gastarif ergattern können, als den, der gerade mit Ihrem Versorger läuft. Vor einem überstürzten Wechsel aufgrund von Preissteigerungen empfehlen wir Ihnen daher, unbedingt einen Tarifvergleich durchzuführen. Rechnen Sie dabei ohne Neukundenbonus. Auch in ruhigeren Marktphasen kann sich ein Wechsel lohnen, wenn der Vergleich ohne Bonus einen niedrigeren Gesamtpreis zeigt. Der modellierte Gaspreis für Neukunden lag im Januar 2026 bei 9,6 Cent je Kilowattstunde und damit rund 13 Prozent unter dem Vorjahreswert. Das Einsparpotenzial für Haushalte, die ihren Versorger wechseln, beziffert die Bundesnetzagentur bei 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch auf etwa 360 Euro im Jahr.
Für Mieter wirken sich gestiegene Gaspreise erst mit der nächsten Heizkostenabrechnung aus. Der Vermieter muss sie spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen (§ 556 Absatz 3 BGB). Preissprünge eines Winters kommen also oft erst im Folgejahr an. Viele Vermieter erhöhen die Nebenkostenabschläge, um den Nachzahlungsbetrag gering zu halten. Für eine Erhöhung des Abschlags benötigt der Vermieter zwar keine Zustimmung, aber eine Grundlage: Nach einer Abrechnung darf jede Vertragspartei die Vorauszahlung per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Absatz 4 BGB) – auch Mieter können also eine Senkung verlangen, wenn die Abrechnung ein Guthaben ergibt. Und auch wenn die monatlichen Ausgaben dann etwas höher ausfallen, ist dies für die meisten Haushalte einfacher zu stemmen als eine hohe Nachzahlung am Ende des Abrechnungszeitraums.
Um die Auswirkungen des gestiegenen Gaspreises für Ihren Geldbeutel zu veranschaulichen, hier die Kostenentwicklung seit 2021. Die Übersicht zeigt die reinen Gaskosten für vier Verbrauchsszenarien vor der Krise, auf dem Höchststand 2023 und im laufenden Jahr – gerechnet mit den Durchschnittspreisen des BDEW. Welches Szenario zu Ihnen passt, sagt die Kilowattstundenzahl auf Ihrer letzten Jahresrechnung.
Gaskosten typischer Haushalte: vor der Krise, auf dem Höchststand, heute
Vergleichsrechnung mit einheitlichem Preisprofil: Jahreskosten aus den BDEW-Durchschnittspreisen für Einfamilienhäuser mit 20.000 kWh Jahresverbrauch (2021: 6,84 Cent, 2023: 14,35 Cent, 2026 bisher: 11,93 Cent je Kilowattstunde) für vier frei gewählte Verbrauchsszenarien – eine grobe Hochrechnung; Grundpreis- und Verbrauchseffekte einzelner Tarife sind nicht abgebildet.
| Szenario | 2021 | 2023 (Höchststand) | 2026 (Jan–Jul) |
|---|---|---|---|
| Kleine Wohnung (5.000 kWh) | 342 Euro | 718 Euro | 597 Euro |
| Mittlere Wohnung (8.000 kWh) | 547 Euro | 1.148 Euro | 954 Euro |
| Große Wohnung (12.000 kWh) | 821 Euro | 1.722 Euro | 1.432 Euro |
| Einfamilienhaus (20.000 kWh) | 1.368 Euro | 2.870 Euro | 2.386 Euro |
Die Preise sind Durchschnitte über alle Tarife für ein Einfamilienhaus-Profil, die Verbrauchswerte frei gewählte Szenarien; Ihr tatsächlicher Verbrauch und Preis hängen von Gebäude, Tarif und Region ab. Ein günstiger Neukundentarif lag im Januar 2026 laut Bundesnetzagentur bei 9,6 Cent je Kilowattstunde.
Gasnachzahlung stemmen: Ratenzahlung, Abwendungsvereinbarung und Hilfen
Gerade Menschen mit geringem Einkommen, Familien mit Kindern, Empfänger von Sozialleistungen und Studierende haben nur wenige Rücklagen, um eine hohe Gasnachzahlung zu stemmen. Die Einmalzahlungen des Entlastungspakets 2022 und die Gaspreisbremse 2023 waren befristete Krisenhilfen und sind ausgelaufen. Geblieben sind die dauerhaften Hilfen: Wer Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) oder Grundsicherung im Alter bezieht, kann eine angemessene Heizkostennachzahlung beim Jobcenter oder Sozialamt geltend machen; das Wohngeld enthält seit 2023 eine Heizkostenkomponente. Ob ein Anspruch besteht, klären Verbraucherzentrale, Sozialberatung oder das zuständige Amt.
Bevor Sie zahlen, prüfen Sie die Abrechnung: Stimmen Zählerstände, Zeitraum, Brennwert und Preise? Wenn Sie die Nachzahlung nicht auf einen Schlag leisten können, haben Sie die Möglichkeit, die Summe in Raten zu begleichen. Nach einer Sperrandrohung in der Grundversorgung können Sie eine Abwendungsvereinbarung verlangen: Der Grundversorger muss sie innerhalb einer Woche in Textform anbieten – zinsfreie Ratenzahlung über in der Regel sechs bis 18 Monate, bei Rückständen über 300 Euro über mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate (§ 41g EnWG). Bei Sonderverträgen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf diese Abwendungsvereinbarung; fragen Sie dennoch frühzeitig nach einer individuellen Ratenzahlung oder Stundung, bevor Mahnungen laufen.
Nachzahlung im Briefkasten: Was zuerst?
Rechnung prüfen, bevor Sie zahlen
Zählerstände mit eigenen Ablesungen vergleichen, Abrechnungszeitraum, Brennwert, Zustandszahl und die Preise je Zeitabschnitt kontrollieren. Forderungen form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstanden; nur solche nicht titulierten Beträge bleiben bei der Sperrschwelle außer Betracht.
Bei Zahlungsproblemen sofort melden
Nach einer Sperrandrohung in der Grundversorgung: Abwendungsvereinbarung verlangen (zinsfreie Raten, Angebot binnen einer Woche, § 41g EnWG). Sondervertrag: Ratenzahlung oder Stundung vorschlagen, bevor die erste Mahnung kommt.
Abschlag an den neuen Preis anpassen
(Jahresverbrauch × Arbeitspreis + Jahresgrundpreis) ÷ 12 – so berechnen Sie einen passenden Monatsabschlag und vermeiden eher die nächste Nachzahlung. Mieter: Vorauszahlung nach § 560 Absatz 4 BGB anpassen lassen.
Tarif vergleichen, bei Preiserhöhung Sonderkündigung nutzen
Ohne Neukundenbonus rechnen. Kündigt der Anbieter eine Erhöhung an, können Sie bis zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 Absatz 5 EnWG) – aber nur, wenn ein Wechsel wirklich günstiger ist.
Sperrandrohung nie aussitzen
Vier Wochen Androhung und acht Werktage Ankündigung sind die Frist, um zu handeln: Rate vereinbaren, Beratungsstelle einschalten, bei Anspruch Jobcenter oder Sozialamt um Übernahme bitten.


Verbraucherschutz: Gassperren sollen verhindert werden
Das klingt erst einmal alles sehr beängstigend. Gerade im Winter will der Bund jedoch sicherstellen, dass es nicht zu zahlreichen Gassperren kommt und Haushalte nicht mehr auf die gerade in den kalten Monaten wichtige Heizenergie zugreifen können. Eine Gassperre ist an enge Voraussetzungen gebunden, die seit dem 23. Dezember 2025 für alle Gaslieferanten im Energiewirtschaftsgesetz stehen (§ 41f EnWG): Nach einer Mahnung darf gesperrt werden, wenn der Rückstand mindestens 100 Euro beträgt und zugleich das Doppelte des laufenden Monatsabschlags erreicht – ohne vereinbarte Abschläge mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung –, wobei berechtigt beanstandete Beträge nicht mitzählen. Unzulässig ist sie, wenn sie für Bewohner eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bedeutet. Reagieren Sie deshalb auf die erste Mahnung, verlangen Sie in der Grundversorgung die Abwendungsvereinbarung und schalten Sie bei Bedarf eine Beratungsstelle ein. Außerdem müssen Energieunternehmen Kunden vier Wochen im Voraus über eine geplante Einstellung der Energielieferung informieren; der Beginn der Sperre ist zusätzlich acht Werktage vorher brieflich anzukündigen.

Eine weitere Möglichkeit, um die Gasnachzahlung einzudämmen liegt darin, Ihre Heizkosten zu reduzieren. Das heißt nicht, dass Sie in Ihrer Wohnung frieren müssen. Wenn Sie unsere einfachen Tipps zum Gassparen befolgen, können Sie bereits ein wenig Heizgas einsparen und so die Nachzahlung ein wenig eindämmen.
Heizkostenabrechnungen prüfen – Viele sind fehlerhaft Sie haben einen aufmerksamen und gewissenhaften Vermieter, der Ihren Wärme- und Warmwasserverbrauch stets korrekt… weiterlesen



