Gaspreiserhöhungen

Teilen:

Gaspreiserhöhung – Hilfe und Tipps

Seit 2022 gehen die Gaspreise durch die Decke. In der Vergangenheit gab es hingegen durchaus einige Preissenkungen, auch wenn der Langzeittrend seit der Jahrtausendwende deutlich nach oben zeigt. Einen Beleg dafür bietet eine Datei des Statistischen Bundesamts. Das Amt hat den durchschnittlichen Gaspreis des Jahres 2010 für seine Analyse einmal auf den Indexwert 100 gesetzt. Dann liegt der Wert des Jahres 2000 bei 62,2. 2008 gab es eine Spitze von 111,5, anschließend einen Rückgang, 2015 dann einen Indexwert von 111,9 und 2016 von 107,6.

Gaspreis © M. Schuppich, stock.adobe.com
Gaspreis © M. Schuppich, stock.adobe.com
Gaspreise im Höhenflug: Was Sie beachten sollten
Gaspreise im Höhenflug: Was Sie beachten sollten

Das zeigt: Bei den Gaspreisen bedeutet Veränderung nicht automatisch Erhöhung. Bei der momentanen Entwicklung ist es aber wichtig, zu wissen, was zu tun ist, wenn die nächste Gasrechnung in der Post ist.

Wie reagiert man bei einer Erhöhung? Man sollte:

  • die Plausibilität der Gaspreiserhöhung prüfen,
  • mit dem Tarifrechner herausfinden, ob man sein Erdgas anderswo günstiger bekommt,
  • und eventuell von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Lohnen kann sich ein Tarifvergleich allerdings nicht nur bei einem Gaspreisanstieg, sondern auch, wenn der Gaspreis beim aktuellen Gasversorger gleich bleibt oder sogar sinkt. Vielleicht ist ein anderer dennoch günstiger? Es könnte zumindest so sein.

Gaspreiserhöhungen: Vom Gasanbieter müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen
Gaspreiserhöhungen: Vom Gasanbieter müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen

Gaspreiserhöhung? Das sollte man prüfen:

Wer als Kunde eines Gasversorgers mit einer Gaspreiserhöhung konfrontiert wird, sollte zumindest kurz prüfen, ob die Erhöhung rechtens ist. Bei Erdgaskunden in der Grundversorgung gelten hier andere Regeln als bei Gaskunden mit einem Sondervertrag. Die Grundversorgung ist in §36 „Grundversorgungspflicht“ des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt.

Durch die Pflicht zur Grundversorgung kann es nicht geschehen, dass ein zahlender Kunde plötzlich ohne Gaslieferung dasteht. In jeder Region gibt es genau einen Anbieter für die Grundversorgung. Der ist jedoch nicht dazu verpflichtet, nur die Grundversorgung anzubieten, sondern kann darüber hinaus auch weitere Tarife (Sondertarife) im Angebot haben. Andere Anbieter als der Grundversorger einer Region bieten dagegen in der jeweiligen Region nur Sondertarife (keine Grundversorgung) an.

Tarifrechner © Doc Rabe Media,stock.adobe.com
Tarifrechner © Doc Rabe Media,stock.adobe.com

Preiserhöhung in der Gas-Grundversorgung

Kunden in der Gas-Grundversorgung können prüfen lassen, ob die Preiserhöhung „billig“ (im Sinne von: angemessen) ist. Grundlage dafür ist §315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Was „billig“ ist, muss dem „naturgegebenen Gerechtigkeitsempfinden“ entsprechen. Das ist natürlich sehr vage. Trotzdem kann es bei einer Preiserhöhung sinnvoll sein, sich auf den Paragrafen 315 zu berufen.

Das soll keine Ermutigung sein, die eigene Gasrechnung beim geringsten Zeichen einer möglicherweise unzulässigen Erhöhung zu kürzen. Es soll aber dazu ermutigen, nicht jede Gasrechnung kritiklos zu akzeptieren.

Wer einen berechtigten Kürzungsgrund wegen einer ungerechtfertigten Gaspreiserhöhung vermutet, holt sich am besten erst einmal Rat von Fachleuten. Mögliche Adressen liefert beispielsweise der Bund der Energieverbraucher auf seiner Website. Mit der momentanen Entwicklung des Gasmarkts muss jedoch 2022 jeder Verbraucher mit einer deutlichen Nachzahlung rechnen. Dennoch sollten Sie die Rechnung kritisch überprüfen, um eventuell eine zu hohe Nachzahlungssumme ausfindig machen zu können.

Bestätigt sich der Verdacht einer ungerechtfertigten Erhöhung, sollte man den Gasversorger laut Tipp der Verbraucherzentrale in einem Widerspruchsschreiben dazu auffordern, die Abschlagszahlungen weiterhin “auf der Grundlage des bis zur Erhöhung gültigen Gaspreises festzusetzen“. Der Widerspruch gegen eine Preiserhöhung muss schriftlich erfolgen und sollte als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

Gaskosten © Kathrin39, stock.adobe.com
Nicht jede Gaspreiserhöhung hinnehmen © Kathrin39, stock.adobe.com

Preiserhöhung bei Sonder-Gasverträgen

Bei einem Sondervertrag kommt es einerseits auf die Vertragsbedingungen an, auf die sich beide Seiten geeinigt haben. Die Verträge enthalten zumeist eine Klausel zur Preisanpassung. Andererseits spielt die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln eine Rolle. Sie war in der Vergangenheit keineswegs immer gegeben, wie einige von Verbraucherzentralen dokumentierte Gerichtsurteile belegen. So wurde beispielsweise folgende Klausel vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs als unzulässig deklariert:

„Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt.“

Grund für die Unzulässigkeit laut Urteilsbegründung: „Die Preisänderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken.“

Das bedeutet: Chancen auf einen anerkannten Widerspruch haben Verbraucher bei Fehlen einer Preisanpassungsklausel oder bei einer nicht zulässigen Klausel.

Akzeptieren Sie die Gaspreiserhöhung?
Akzeptieren Sie die Gaspreiserhöhung?

Eventuell möglich: Kündigung oder Sonderkündigung

Auch bei einer gerechtfertigten Preiserhöhung haben Gaskunden unter Umständen das Recht auf eine Kündigung oder eine Sonderkündigung. Sehr einfach ist das in der Grundversorgung. Laut Paragraf 20 der Gasgrundversorgungsverordnung kann ein Grundversorgungsvertrag „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“. Bei Kunden mit Sondervertrag wird die Sache komplizierter. Einige Gasversorger schreiben in ihre AGB Klauseln, die eine Sonderkündigung bei erhöhten Gaspreisen in manchen Fällen ausschließen.

Kündigung Vertrag © Wolfilser, stock.adobe.com
Kündigung Vertrag © Wolfilser, stock.adobe.com

So findet man in AGB beispielsweise die Klausel, dass Kunden kein Sonderkündigungsrecht genießen, wenn der Gasversorger einfach nur gestiegene Umlagen, Abgaben und/oder Steuern an sie weitergibt. Laut einem Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2015 (14 d O 5/15) ist solch eine Klausel unzulässig. Abschließend ist das Thema „Ausschlüsse beim Sonderkündigungsrecht“ aber noch nicht behandelt. Hier kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein.

Fristen beachten

In jedem Fall gilt: Wer ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen möchte und kann, muss Fristen beachten. Die stehen ebenfalls in den AGB und sind bisweilen sehr kurz. Wer sie versäumt, kann in der Regel nicht mehr vorzeitig kündigen.

Eine Preiserhöhung ist ein guter Anlass für Tarifvergleiche

Eine Gaspreiserhöhung ist in jedem Fall ein guter Anlass, sich einmal alle in der eigenen Region verfügbaren Gastarife miteinander zu vergleichen. Die Unterschiede bei den Preisen sind teils immens. Achten sollte man allerdings nicht alleine auf den Preis, sondern beispielsweise auch auf Vertragsbedingungen wie die Laufzeit. Wer sich lange bindet, hat es auch lange schwerer (wenn es überhaupt geht), zu einem noch günstigeren Anbieter zu wechseln. Die Angst davor, durch einen Gasanbieterwechsel möglicherweise eine Zeitlang ohne Gas dazustehen, ist übrigens unberechtigt. Das gilt selbst dann, wenn der alte Gasversorger nicht mehr und der neue noch nicht liefert. In solchen Fällen muss der Grundversorger vorübergehend einspringen.

Mit dem Tarifrechner finden Sie günstige Gastarife
Mit dem Tarifrechner finden Sie günstige Gastarife
Kündigung Vertrag © Wolfilser, stock.adobe.com
Sonderkündigungsrecht bei Gasverträgen

Mit der Entscheidung für einen Gastarif geht der Verbraucher einen Liefervertrag mit dem Gasanbieter ein. Dabei stimmt er meistens einer… weiterlesen

Artikel teilen: