Gaspreiserhöhung – Hilfe und Tipps
Mit der Energiekrise 2022 sind die Gaspreise für Haushalte stark gestiegen und seitdem nur zum Teil wieder gesunken. In der Vergangenheit gab es hingegen durchaus einige Preissenkungen, auch wenn der Langzeittrend seit der Jahrtausendwende deutlich nach oben zeigt. Einen Beleg dafür bietet eine Datei des Statistischen Bundesamts. Das Amt hat den durchschnittlichen Gaspreis des Jahres 2010 für seine Analyse einmal auf den Indexwert 100 gesetzt. Dann liegt der Wert des Jahres 2000 bei 62,2. 2008 gab es eine Spitze von 111,5, anschließend einen Rückgang, 2015 dann einen Indexwert von 111,9 und 2016 von 107,6. In Cent gerechnet zahlte ein Einfamilienhaus mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch nach der BDEW-Gaspreisanalyse vom August 2026 im Durchschnitt der verfügbaren Tarife 2021 noch 6,84 Cent je Kilowattstunde, 2022 dann 13,01 Cent und 2023 in der Spitze 14,35 Cent. 2024 fiel der Preis auf 11,22 Cent, 2025 lag er bei 11,94 Cent, und im bisherigen Jahr 2026 sind es 11,93 Cent (Januar bis Juli) – rund drei Viertel über dem Stand vor der Krise.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Preiserhöhung muss Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher mit Anlass und Umfang mitgeteilt werden; in der Grundversorgung sind es sechs Wochen.
- Zum Stichtag der Erhöhung besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht – ohne Frist, ohne Entgelt; Ausnahme: bloße Weitergabe von Umsatzsteuer-Änderungen (§ 41 Abs. 6 EnWG).
- Erst prüfen, ob wirklich der Preis steigt oder nur der Abschlag angepasst wurde – die Reaktion ist jeweils eine andere.
- Bei Zweifeln nachweisbar widersprechen und den Mehrbetrag unter Vorbehalt zahlen – Zahlungen ganz einzustellen riskiert die Versorgung.


Das zeigt: Bei den Gaspreisen bedeutet Veränderung nicht automatisch Erhöhung. 2024 und noch einmal zum Jahresbeginn 2026 gaben die Preise nach. Bei der momentanen Entwicklung ist es aber wichtig, zu wissen, was zu tun ist, wenn die nächste Gasrechnung in der Post ist. Das gilt ebenso, wenn eine Preiserhöhungsmitteilung im Briefkasten liegt.
Wie reagiert man bei einer Erhöhung? Man sollte:
- die Plausibilität der Gaspreiserhöhung prüfen,
- mit dem Tarifrechner herausfinden, ob man sein Erdgas anderswo günstiger bekommt,
- und eventuell von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Lohnen kann sich ein Tarifvergleich allerdings nicht nur bei einem Gaspreisanstieg, sondern auch, wenn der Gaspreis beim aktuellen Gasversorger gleich bleibt oder sogar sinkt. Vielleicht ist ein anderer dennoch günstiger? Es könnte zumindest so sein.
Warum die Gaspreise 2026 wieder steigen
Anfang 2026 waren die Beschaffungskosten der Gasanbieter laut BDEW so niedrig wie seit 2021 nicht mehr; seit dem Frühjahr 2026 steigen sie wieder, weil die Großhandelspreise angezogen haben – der BDEW nennt als Auslöser den Iran-Krieg. Dazu kommen zwei Bestandteile, die unabhängig vom Markt teurer werden: Die regulierten Netzentgelte stiegen im Durchschnitt von 2,33 Cent je Kilowattstunde (2025) auf 2,57 Cent (2026), und der CO₂-Preis auf Erdgas wird 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne versteigert – das entspricht rund 1,1 Cent je Kilowattstunde. Entlastend wirkt dagegen der Wegfall der Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2026: Anbieter, die die Umlage bis Ende 2025 auf ihre Kunden umgelegt haben, müssen den Gaspreis um den eingesparten Betrag senken; ob und um welchen Betrag die Entlastung weitergegeben wurde, ist in der Gasrechnung für den betroffenen Abrechnungszeitraum transparent auszuweisen (§ 35g Abs. 7 EnWG). Wie sich der Gaspreis im Einzelnen zusammensetzt, erklärt der Ratgeber Gaspreise: Zusammensetzung.

Gaspreiserhöhung? Das sollte man prüfen:
Wer als Kunde eines Gasversorgers mit einer Gaspreiserhöhung konfrontiert wird, sollte zunächst klären, ob es sich überhaupt um eine Preiserhöhung handelt – oder nur um einen höheren Abschlag. Ein angepasster Abschlag ändert nichts am Arbeits- und Grundpreis, sondern verteilt nur die erwarteten Jahreskosten anders auf die Monate; ihn kann man mit dem eigenen Verbrauch nachrechnen und beim Anbieter korrigieren lassen. Erst wenn sich der Preis je Kilowattstunde oder der Grundpreis ändert, liegt eine echte Preiserhöhung vor, die der Anbieter vorher ankündigen muss und die ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Dann lohnt sich zumindest eine kurze Prüfung, ob die Erhöhung rechtens ist. Bei Erdgaskunden in der Grundversorgung gelten hier andere Regeln als bei Gaskunden mit einem Sondervertrag. Die Grundversorgung ist in §36 „Grundversorgungspflicht“ des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt.
Durch die Pflicht zur Grundversorgung kann es nicht geschehen, dass ein zahlender Kunde plötzlich ohne Gaslieferung dasteht. In jedem Netzgebiet gibt es genau einen Anbieter für die Grundversorgung. Das ist das Unternehmen, das dort die meisten Haushaltskunden beliefert. Der ist jedoch nicht dazu verpflichtet, nur die Grundversorgung anzubieten, sondern kann darüber hinaus auch weitere Tarife (Sondertarife) im Angebot haben. Andere Anbieter als der Grundversorger einer Region bieten dagegen in der jeweiligen Region nur Sondertarife (keine Grundversorgung) an.
Gaspreiserhöhung erhalten: Welcher Weg passt zu Ihrem Vertrag?
1. Beziehen Sie Gas in der Grundversorgung?
2. Wurde die Erhöhung spätestens einen Monat vorher mitgeteilt – mit Stichtag, Anlass, Umfang und altem wie neuem Preis?
3. Ist ein anderer Tarif nach Abzug von Bonusbedingungen, Laufzeit und Preisgarantie im ersten Jahr wirklich günstiger?

Preiserhöhung in der Gas-Grundversorgung
Kunden in der Gas-Grundversorgung können prüfen lassen, ob die Preiserhöhung „billig“ (im Sinne von: angemessen) ist. Grundlage dafür ist §315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Was „billig“ ist, muss dem „naturgegebenen Gerechtigkeitsempfinden“ entsprechen. Das ist natürlich sehr vage. Der Versorger muss die Erhöhung nach billigem Ermessen festlegen, also insbesondere nur gestiegene eigene Kosten weitergeben und gesunkene Kosten ebenso berücksichtigen; was im Einzelfall „billig“ ist, entscheiden im Streitfall die Gerichte. Trotzdem kann es bei einer Preiserhöhung sinnvoll sein, sich auf den Paragrafen 315 zu berufen. Unabhängig davon muss der Grundversorger eine Preisänderung mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden öffentlich bekanntgeben und den Kunden gleichzeitig brieflich mitteilen (§ 5 Absatz 2 GasGVV); zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 5 Absatz 3 GasGVV).
Das soll keine Ermutigung sein, die eigene Gasrechnung beim geringsten Zeichen einer möglicherweise unzulässigen Erhöhung zu kürzen. Es soll aber dazu ermutigen, nicht jede Gasrechnung kritiklos zu akzeptieren.
Wer einen berechtigten Kürzungsgrund wegen einer ungerechtfertigten Gaspreiserhöhung vermutet, holt sich am besten erst einmal Rat von Fachleuten – bei der Verbraucherzentrale oder beim Bund der Energieverbraucher. Mögliche Adressen liefert beispielsweise der Bund der Energieverbraucher auf seiner Website. Mit der momentanen Entwicklung des Gasmarkts muss man auch künftig mit Preisänderungen rechnen. Dennoch sollten Sie die Rechnung kritisch überprüfen, um eventuell eine zu hohe Nachzahlungssumme ausfindig machen zu können. Prüfen Sie dabei, ob der neue Preis erst ab dem angekündigten Stichtag berechnet wurde und ob die Zeitanteile vor und nach der Änderung zu den abgelesenen Zählerständen passen.
Bestätigt sich der Verdacht einer ungerechtfertigten Erhöhung, sollte man den Gasversorger laut Tipp der Verbraucherzentrale in einem Widerspruchsschreiben dazu auffordern, die Abschlagszahlungen weiterhin „auf der Grundlage des bis zur Erhöhung gültigen Gaspreises festzusetzen“. Der Widerspruch gegen eine Preiserhöhung ist zwar formfrei, sollte aber als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.
Weiterzahlen – aber unter Vorbehalt
Ein Widerspruch ist kein Freibrief, die Zahlungen einzustellen. Wer die Abschläge komplett zurückhält, riskiert Mahnungen, Verzugszinsen und im schlimmsten Fall eine Versorgungsunterbrechung: Sie ist zulässig, wenn der Rückstand das Doppelte des laufenden Monatsabschlags und mindestens 100 Euro erreicht und der Versorger sie vier Wochen vorher angedroht hat (§ 41f EnWG). Bei einer strittigen Erhöhung zahlt man deshalb weiter den bisherigen Preis beziehungsweise den unstrittigen Teil und erklärt schriftlich, dass die Zahlung des Mehrbetrags nur unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. So bleibt der Anspruch auf Rückzahlung erhalten, falls sich die Erhöhung später als unwirksam erweist, ohne dass die Gasversorgung gefährdet wird.

Preiserhöhung bei Sonder-Gasverträgen
Bei einem Sondervertrag kommt es einerseits auf die Vertragsbedingungen an, auf die sich beide Seiten geeinigt haben. Die Verträge enthalten zumeist eine Klausel zur Preisanpassung – ausgenommen sind Tarife mit Preisgarantie, bei denen der Anbieter während der Garantiezeit die zugesicherten Preisbestandteile nicht erhöhen darf. Andererseits spielt die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln eine Rolle. Sie war in der Vergangenheit keineswegs immer gegeben, wie einige von Verbraucherzentralen dokumentierte Gerichtsurteile belegen. So wurde beispielsweise folgende Klausel vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs als unzulässig erklärt (Urteil vom 29. April 2008, KZR 2/07):
„Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt.“
Grund für die Unzulässigkeit laut Urteilsbegründung: „Die Preisänderungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken.“
Das bedeutet: Chancen auf einen anerkannten Widerspruch haben Verbraucher bei Fehlen einer Preisanpassungsklausel oder bei einer nicht zulässigen Klausel.
Was in der Preiserhöhungsmitteilung stehen muss
Seit 2021 schreibt das Gesetz auch vor, wie ein Anbieter eine Preiserhöhung ankündigen muss (§ 41 Abs. 5 EnWG): Haushaltskunden sind spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zu informieren, und zwar unmittelbar – nicht versteckt in einem Newsletter oder auf der Website – sowie verständlich unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung und auf das Kündigungsrecht. Der Bundesgerichtshof hat das 2022 konkretisiert: Es genügt nicht, alten und neuen Gesamtpreis zu nennen – Kostenbestandteile wie Energiesteuer, Konzessionsabgabe und CO₂-Kosten müssen vor und nach der Erhöhung einzeln gegenübergestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2022, VIII ZR 199/20 und VIII ZR 200/20). Eine E-Mail mit nichtssagendem Betreff, in der die Erhöhung erst im Text auftaucht, haben die Vorinstanzen als nicht „unmittelbar“ verworfen. Fehlt eine ordnungsgemäße Mitteilung, ist die Erhöhung rechtlich angreifbar: Gerichte haben solche Erhöhungen für unwirksam erklärt, und die Bundesnetzagentur kann Anbieter sogar zur Rückabwicklung verpflichten. Prüfen Sie deshalb: Steht der Stichtag in der Mitteilung? Sind alter und neuer Arbeits- und Grundpreis genannt? Ist der Grund benannt? Und ist die Mitteilung rechtzeitig angekommen?

Kündigung oder Sonderkündigung: Ihr gutes Recht
Auch bei einer gerechtfertigten Preiserhöhung haben Gaskunden das Recht auf eine Kündigung oder eine Sonderkündigung. Sehr einfach ist das in der Grundversorgung. Laut Paragraf 20 der Gasgrundversorgungsverordnung kann ein Grundversorgungsvertrag „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“. Bei Kunden mit Sondervertrag wird die Sache komplizierter. Seit 2021 gilt dort ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht: Der Vertrag kann ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt werden, ein Entgelt darf der Anbieter dafür nicht verlangen (§ 41 Absatz 5 EnWG). Das gilt grundsätzlich auch bei gestiegenen Netzentgelten, Umlagen und Abgaben; bei unveränderter Weitergabe gesetzlicher Umsatzsteueränderungen gilt § 41 Absatz 6 EnWG.

Früher fand man in AGB häufig die Klausel, dass Kunden kein Sonderkündigungsrecht genießen, wenn der Gasversorger einfach nur gestiegene Umlagen, Abgaben und/oder Steuern an sie weitergibt. Laut einem Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2015 (14 d O 5/15) ist solch eine Klausel unzulässig. Heute sind solche Klauseln ohnehin mit dem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht unvereinbar; das Gesetz kennt nur eine Ausnahme: Gibt der Anbieter lediglich eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes unverändert weiter oder senkt er den Preis wegen gesunkener Umlagen und Abgaben, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Absatz 6 EnWG). Abschließend ist das Thema „Ausschlüsse beim Sonderkündigungsrecht“ aber noch nicht behandelt. Hier kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein.
Fristen beachten
Wichtig: Wer das Sonderkündigungsrecht nutzen möchte, muss den Stichtag im Blick behalten. Die Sonderkündigung wirkt zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung in Kraft tritt – die Kündigung muss dem Anbieter deshalb vor diesem Termin zugehen. Wer den Stichtag versäumt, kann in der Regel nur noch ordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Praktisch sollten Sie die Sonderkündigung selbst nachweisbar an den bisherigen Anbieter senden und sich den Zugang bestätigen lassen. Einen neuen Vertrag können Sie anschließend zum Stichtag abschließen; der technische Lieferantenwechsel muss seit dem 1. Januar 2026 auch beim Gas binnen 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein (§ 20a EnWG).
Sofort-Fahrplan nach der Preiserhöhungsmitteilung
Mitteilung sichern und lesen
Brief oder E-Mail aufbewahren. Notieren: Stichtag, alter und neuer Arbeits- und Grundpreis, genannter Grund, Eingangsdatum.
Tarifart feststellen
Grundversorgung oder Sondervertrag? Das steht auf der letzten Jahresrechnung. Davon hängen Ankündigungsfrist und Prüfweg ab.
Frist bestimmen
Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Stichtag der Erhöhung. Rechnen Sie einige Tage Puffer für den Zugang der Kündigung ein.
Vergleichen
Gesamtkosten für zwölf Monate vergleichen – inklusive Grundpreis, Bonusbedingungen, Laufzeit und Preisgarantie, nicht nur den Arbeitspreis.
Entscheiden und handeln
Wechseln (Sonderkündigung selbst nachweisbar senden, Zugang bestätigen lassen, neuen Tarif zum Stichtag abschließen), widersprechen (nachweisbar, Mehrbetrag unter Vorbehalt) oder bleiben (Abschlag anpassen lassen).
Nächste Rechnung prüfen
Neuer Preis erst ab Stichtag? Zeitanteile korrekt aufgeteilt? Wegfall der Gasspeicherumlage 2026 gegengerechnet?
Eine Preiserhöhung ist ein guter Anlass für Tarifvergleiche
Eine Gaspreiserhöhung ist ein guter Anlass, sich einmal alle in der eigenen Region verfügbaren Gastarife miteinander zu vergleichen. Die Unterschiede bei den Preisen sind teils immens. Nach dem Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur zahlten Gas-Haushaltskunden in der Grundversorgung zum Stichtag 1. April 2025 im Schnitt 13,57 Cent je Kilowattstunde, Kunden eines anderen Anbieters 11,56 Cent. Achten sollte man allerdings nicht alleine auf den Preis, sondern beispielsweise auch auf Vertragsbedingungen wie die Laufzeit, die Preisgarantie und die Bedingungen eines Neukundenbonus. Wer sich lange bindet, hat es auch lange schwerer (wenn es überhaupt geht), zu einem noch günstigeren Anbieter zu wechseln. Die Angst davor, durch einen Gasanbieterwechsel möglicherweise eine Zeitlang ohne Gas dazustehen, ist übrigens unberechtigt. Das gilt selbst dann, wenn der alte Gasversorger nicht mehr und der neue noch nicht liefert. In solchen Fällen muss der Grundversorger vorübergehend einspringen. Diese Ersatzversorgung ist gesetzlich geregelt (§ 38 EnWG) und gilt für höchstens drei Monate; danach läuft die Belieferung als Grundversorgung weiter.

Mit der Entscheidung für einen Gastarif geht der Verbraucher einen Liefervertrag mit dem Gasanbieter ein. Dabei stimmt er meistens einer… weiterlesen



