Ratgeber Gewerbegas – Fakten im Überblick
Gas, ist Gas und bleibt Gas – ganz gleich, ob es nun in Privathaushalten verbraucht wird oder in Betrieben. Und doch gibt es den Begriff Gewerbegas. Und natürlich stimmt es, dass das Gas an sich, welches an Privatkunden geliefert wird das gleich ist, das auch Betriebe erhalten. Der Begriff Gewerbegas bedeutet, dass es sich dabei um spezielle Verträge für Unternehmen handelt. Der Unterschied besteht also im Preis, den der Abnehmer für das Gas zahlt, nicht jedoch in dem Produkt, das geliefert wird. Doch: Wer kann Gewerbegas beziehen? Worauf muss man beim Anbieterwechsel achten? Und: Lohnt sich ein Wechsel überhaupt?
Das Wichtigste in Kürze
- Gewerbegas ist kein anderes Produkt, sondern ein anderer Vertrag: Betriebe kaufen größere Mengen und bekommen dafür günstigere Konditionen.
- Über 10.000 Kilowattstunden gewerblichem Eigenverbrauch sind Sie kein Haushaltskunde mehr — auf die Grundversorgung haben Sie dann keinen Anspruch.
- Bis 1,5 Millionen Kilowattstunden und ohne Leistungsmessung genügt der Tarifrechner, darüber verhandeln Betriebe individuell.
- Übt der Lieferant ein vorbehaltenes Änderungsrecht aus, dürfen auch Gewerbekunden fristlos kündigen; der Wechsel selbst ist kostenlos.

Gewerbegas – Hintergrundwissen
Steigende Gaspreise belasten private Haushalte finanziell – und Betriebe noch in stärkerem Maße. Denn selbst kleine Betriebe verbrauchen in der Regel mehr Gas als ein Privathaushalt. Einsparungen können Unternehmen in den Ausbau des Unternehmens investieren. War es früher nur durch Energiesparmaßnahmen möglich, die Gaskosten zu senken, so gelingt dies seit der Liberalisierung des Gasmarktes auch auf andere Weise. Durch das so genannte Energiewirtschaftsgesetz wurde damals der Gasmarkt dahingehend verändert, dass Kunden nun ihren Gasanbieter frei wählen können. Dies gilt sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen. Tatsächlich wechseln konnten Gaskunden ihren Lieferanten allerdings erst ab 2006.
Unternehmen haben jedoch noch eine weitere Möglichkeit, bei der Gasversorgung zu sparen: Da es sich bei Unternehmen in der Regel um Großabnehmer handelt, bieten die Gasanbieter ihnen Mengenrabatte an. Denn im Prinzip handelt es sich bei den Gewerbegas- oder Industriegas Angeboten um nichts anderes als um Rabatte für Großabnehmer. Dementsprechend ist die Aussage, dass alle Unternehmen Gewerbegas beziehen können, nicht ganz zutreffend. Denn in der Regel können nur solche Unternehmen in den Genuss von Gewerbegas kommen, die eine Mindestmenge an Gas im Jahr verbrauchen. Eine feste Grenze gibt es dabei nicht: Je nach Anbieter beginnen Gewerbegastarife bei einem Jahresverbrauch von rund 10.000 bis 50.000 Kilowattstunden. Den eigenen Jahresverbrauch kann jedes Unternehmen leicht auf der letzten Jahresabrechnung erkennen.
Welcher Weg führt zum passenden Gasangebot?
Für Angebote sind Jahresverbrauch, Verbrauchsprofil und die Vorgaben des Netzbetreibers maßgeblich.
Bis 10.000 kWh im Jahrwie privat
Bei überwiegend gewerblichem Eigenverbrauch bis einschließlich 10.000 Kilowattstunden im Jahr gelten Sie als Haushaltskunde (§ 3 Nummer 57 EnWG). Welche Tarife ein Lieferant anbietet, entscheidet er selbst.
Geeignet fürBüros, Praxen, kleine Läden
Über 10.000 bis 1,5 Millionen kWhRegelfall
Der klassische Gewerbegas-Bereich. Die Abnahmestelle wird in der Regel über ein Standardlastprofil bilanziert, solange Jahresverbrauch und stündliche Ausspeiseleistung unter den Grenzen bleiben; ab welcher Menge ein Anbieter Gewerbetarife rechnet, legt er selbst fest.
Geeignet fürHandwerk, Gastronomie, kleinere Fertigung
Über 1,5 Millionen kWh im Jahrindividuell
Bei mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr oder mehr als 500 Kilowattstunden stündlicher Ausspeiseleistung wird in der Regel registrierend gemessen; im Einzelfall kann der Netzbetreiber abweichende Grenzen festlegen.
Geeignet fürIndustrie und große Abnahmestellen
Gaspreis – wie setzt er sich zusammen

Der Gesamtpreis, den Verbraucher für Gas bezahlen, setzte sich aus mehreren Faktoren zusammen:
- Kosten für Gewinnung und Vertrieb von Gas
- Netznutzung
- Steuern
- Abgaben

Da die Steuern einen nicht zu vernachlässigenden Anteil am Gesamtpreis des Gases haben, können Unternehmen bei der Umsatzsteuer sparen. Denn Unternehmen sind in der Regel zum Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer berechtigt.
Anbieterwechsel – so funktioniert es
Unternehmen, die den Gasanbieter wechseln möchten, haben die Wahl zwischen zahlreichen unterschiedlichen Anbietern. Je Wohnort standen Haushaltskunden 2024 im Schnitt 108 Gasanbieter zur Wahl (Bundesnetzagentur, 2025). Wie Unternehmen den Wechsel angehen, hängt von der Gesamtmenge an Gas ab, das Unternehmen pro Jahr bezieht:
Unternehmen ohne registrierende Leistungsmessung und bis zu 1.500.000 kWh Jahresverbrauch:
Diese Unternehmen können die Gasrechner im Internet nutzen, um den geeigneten Anbieter zu finden. Hierfür sind in der Regel folgende Informationen notwendig:
- Normaler Gasanschluss mit herkömmlichem Gaszähler im Keller
- Postleitzahl
- Wohn- oder Nutzfläche in Quadratmetern, falls der Jahresverbrauch nicht bekannt ist
- Jahresverbrauch in kWh (steht auf der letzten Jahresabrechnung)
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung oder mehr als 1.500.000 kWh im Jahr:
Diese Unternehmen können die Gasanbieter direkt ansprechen und um Abgabe eines auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Angebotes bitten. Hierfür müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein und die aufgeführten Informationen angegeben werden:
- Vorhandensein einer so genannten registrierten Leistungsmessung (RLM)
- Gaslastprofil der letzten 12 Monate
- Jahresverbrauch an Gewerbegas und Jahresleistung
- Nennung der Abnahmestelle
- Name des derzeitigen Netzbetreibers
- Zählpunktnummer

In der Regel können viele dieser Informationen der letzten Jahresabrechnung entnommen werden.
Kündigen und wechseln: Ihre Rechte als Betrieb
Übt der Lieferant ein vertraglich vorbehaltenes Änderungsrecht beim Preis oder bei anderen Vertragsbedingungen aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt anfällt (§ 41 Absatz 5 EnWG). Dieses Recht steht allen Letztverbrauchern zu, also auch Betrieben — nur die Vorwarnzeit ist kürzer als bei Privatkunden: Über eine Preisänderung muss der Lieferant Gewerbekunden spätestens zwei Wochen vorher unterrichten, Haushaltskunden einen Monat.
Auch der Wechsel selbst geht inzwischen schneller: Der technische Lieferantenwechsel muss an jedem Werktag binnen 24 Stunden möglich und für Sie kostenlos sein — beim Gas seit dem 1. Januar 2026 genauso wie beim Strom. Wann die neue Belieferung tatsächlich startet, bestimmen weiterhin Laufzeit und Kündigungsfrist Ihres bestehenden Vertrags.
Sowohl für Privatverbraucher als auch für Geschäftskunden gilt: Durch den Wechsel des Gasanbieters kann es in der Regel nicht zu einer Unterbrechung der Gasversorgung kommen, da die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger einspringt (§ 38 EnWG). Der Wechsel wird für den Verbraucher in den allermeisten Fällen nur auf der nächsten Abrechnung erkennbar sein.
Diese Auffangregel greift nur, wenn beim Wechsel eine Lücke in der Belieferung entsteht, und gilt nur für Entnahmestellen im Niederdrucknetz. Größere Abnahmestellen fallen nicht darunter; ob im Mitteldrucknetz eine Übergangsversorgung nach § 38a EnWG greift, hängt vom Netzgebiet ab. Dort muss der neue Liefervertrag rechtzeitig stehen.
Fallstricke, Kleingedrucktes und Co.

Nicht immer ist das günstigste Angebot für Gewerbegas auch das beste. Denn bei manch einem augenscheinlich sehr günstigen Angebot verbergen sich versteckte Kosten.
Daher ist auf folgende Aspekte zu achten:
- Gibt der Anbieter eine Preisgarantie? Diese sind vorteilhaft, da die Gaspreise stark schwanken. Bei einer Preisgarantie lässt sich das Budget für das Gas besser kalkulieren.
- Prüfen Sie die automatische Laufzeitverlängerung! Zu lange Laufzeitverlängerungen sind für den Kunden nachteilhaft.
- Wie lang sind die Kündigungsfristen? Auch hier gilt: Kurze Kündigungsfristen sind für den Verbraucher vorteilhaft.
Wo der Verbraucherschutz für Gewerbekunden endet
- Kein Anspruch auf GrundversorgungOberhalb von 10.000 Kilowattstunden gewerblichem Jahresverbrauch sind Sie kein Haushaltskunde mehr (§ 3 Nummer 57 EnWG). Einen Anspruch auf Belieferung zu den veröffentlichten Grundversorgungspreisen haben Sie dann nicht.
- Klauselverbote greifen nichtDie Klauselverbote des § 309 BGB — etwa zu überlangen Laufzeitverlängerungen — gelten gegenüber Unternehmen nicht unmittelbar (§ 310 Absatz 1 BGB); bei Energie-Sonderabnehmerverträgen greift zusätzlich § 310 Absatz 2 BGB. Ob eine Klausel wirksam ist, entscheidet dann die weiterhin mögliche Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
- Kein WiderrufsrechtDie 14-tägige Widerrufsfrist bei Abschlüssen am Telefon oder an der Tür steht Verbrauchern zu, nicht Unternehmen. Ein telefonisch zugesagter Gewerbevertrag bindet Sie, sobald er zustande gekommen ist.
- Textform selbst verlangenLassen Sie sich Arbeitspreis, Grundpreis, Laufzeit, Preisgarantie und Kündigungsfrist vor Vertragsschluss schriftlich bestätigen. Die gesetzliche Textform-Pflicht des § 41b EnWG gilt nur für Haushaltskunden.

Gretchenfrage: Erdgas oder Ökogas
Verbraucher – Privatkunden wie auch Geschäftskunden – haben die Wahl zwischen Erdgas und Ökogas. Auch hier gilt: Gas ist Gas. Das gelieferte „Produkt“ ist stets identisch. Der Unterschied besteht in der Art der Gasgewinnung. Viele Verbraucher legen heute Wert darauf, dass die Unternehmen, die sie auswählen, umweltbewusst wirtschaften. Daher ist es unter Imagegesichtspunkten häufig vorteilhaft, auf Ökogas zu setzen. Hinzu kommt, dass es heute auch günstige Angebote für Ökogas gibt.
Hinter dem Begriff stecken allerdings zwei sehr verschiedene Produkte. Bei Tarifen mit Biomethan-Anteil wird tatsächlich aufbereitetes Biogas ins Netz eingespeist — der Anteil liegt nach Angaben der Verbraucherzentrale häufig nur zwischen einem und zehn Prozent. Bei Kompensationsprodukten fließt weiterhin fossiles Erdgas, dessen Emissionen über Klimaschutzprojekte rechnerisch ausgeglichen werden; von diesen rät die Verbraucherzentrale ab, weil die Kompensation kaum überprüfbar ist. Wer mit Ökogas werben möchte, sollte den vereinbarten Biomethan-Anteil daher schriftlich im Vertrag stehen haben.
Tipp: Wir beraten Sie gerne kostenlos zu Tarifen und Anbieterwechsel. Telefon: 0800-289 289 609 (kostenlos), Mo-Fr 8-20 Uhr und Sa… weiterlesen



