Heizkostenabrechnung

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Heizkostenabrechnungen prüfen – Viele sind fehlerhaft

Sie haben einen aufmerksamen und gewissenhaften Vermieter, der Ihren Wärme- und Warmwasserverbrauch stets korrekt abrechnet? Herzlichen Glückwunsch, denn dann gehören Sie einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zufolge in Deutschland zu einer Minderheit. Von den begutachteten Heizkostenabrechnungen war lediglich etwa ein Drittel nicht zu beanstanden, beinahe die Hälfte dagegen offensichtlich fehlerhaft. Ein starkes Stück, zumal die Kosten für die Erstellung der Abrechnung der Heizkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden können. So zahlt man im ungünstigsten Fall für die Anfertigung einer Abrechnung, in der dann viel höhere Summen in Rechnung gestellt werden als berechtigt.

Heizkosten Abrechnung M. Schuppich, fotolia.com
Heizkosten Abrechnung M. Schuppich, fotolia.com
Viele Heizkostenabrechnungen sind fehlerhaft
Viele Heizkostenabrechnungen sind fehlerhaft

Der Vermieter ist, bis auf wenige Ausnahmen, durch die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Wärme und Warmwasser verpflichtet. Heizkosten müssen zu mindestens 50, maximal 70 Prozent nach Verbrauch abgerechnet werden. Auf dem Weg zur korrekten Kostenaufstellung gibt es viele Stolpersteine, die manch einen Vermieter auch unbewusst aus dem Tritt bringen können. Als Mieter sollten Sie über die häufigsten Fehler in Heizkostenabrechnungen informiert sein, um Ihre eigene Heizkostenabrechnung kritisch überprüfen zu können. Die Heizkostenabrechnung prüfen sollte jeder Mieter durchführen. Wir stellen Sie Ihnen die häufigsten Fehler bei der Heizkostenabrechnung im Folgenden vor. Zögern Sie bei Zweifeln nicht, sich fachkundigen Rat zu holen. Entsprechende Angebote und Informationen gibt es für wenig Geld beispielsweise bei den Verbraucherzentralen, dem Mieterbund und dem Bund der Energieverbraucher.

Prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung
Prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung

Wie kommt die Heizkostenabrechnung zustande?

Die entstehenden Heizkosten in Mehrparteien-Häusern dürfen in der Regel nur zu 50 bis 70 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Grund dafür sind bestimmte Aufwendungen, wie für den Wärmeverlust, der durch undichte Leitungen oder schlecht gedämmte Häuser entsteht. Diese so genannten Festkosten betreffen alle Mieter gleichermaßen und werden daher meist nach der jeweiligen Wohnfläche aufgeteilt. Die individuellen Verbrauchskosten dagegen müssen anteilig ermittelt und in Rechnung gestellt werden. Das erfolgt meist über Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler, die an den Heizkörpern angebracht sind.

Überprüfen Sie bei der Heizkostenabrechnung zunächst, ob tatsächlich maximal 70 % der Kosten verbrauchsabhängig berechnet wurden. Lesen Sie zuvor in Ihrem Mietvertrag nach, welches Verhältnis in Ihrem individuellen Fall zur Abrechnung zugrunde gelegt werden muss. Vorsicht ist geboten, denn die Messungen werden oftmals nicht vom Vermieter selbst, sondern von externen Dienstleistern durchgeführt. Da diese Abrechnungen beim Vermieter lediglich als durchlaufende Posten verbucht und an die Mieter weitergegeben werden, ist die Motivation für eine eingehende Überprüfung bei manchen Vermietern nicht sehr hoch.

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Worauf muss ich bei der Heizkostenabrechnung achten?

Ziehen Sie zum Vergleich am besten Ihre Heizkostenabrechnungen der Vorjahre heran und schauen Sie sich den Abrechnungszeitraum der neuen Heizkostenabrechnung an. Achten Sie darauf, dass der Zeitraum der neuen Rechnung direkt an den alten anschließt. Das Abrechnungsjahr muss nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, doch sollte es auf jeden Fall zwölf Monate umfassen. Andernfalls dürften Sie Schwierigkeiten haben, Ihren Verbrauch und Ihr Heizverhalten mit dem der Vorjahre in Bezug zu setzen und zu vergleichen. Die Heizkostenabrechnung muss zudem spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums in Ihrem Briefkasten sein. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie mögliche Nachzahlungen nicht leisten. Mögliche Rückerstattungen muss der Vermieter allerdings auch noch nach Ablauf der Frist erstatten.

Die Heizkostenabrechnung sollte man genau prüfen
Die Heizkostenabrechnung sollte man genau prüfen

In der Folge sollten Sie den angegebenen Brennstoffverbrauch überprüfen, da in diesem Bereich am häufigsten Fehler gemacht werden. Schauen Sie zunächst, ob der in der Heizkostenabrechnung gestellte Brennstoffbezug tatsächlich aus dem angegebenen Abrechnungszeitraum stammt. Ist in der Brennstoffrechnung kein Datum angegeben, gilt dies als Fehler: Schließlich können Sie die Richtigkeit der Angaben und damit die korrekte Berechnung ohne diese Information nicht nachvollziehen. Nahezu selbstverständlich sollte außerdem sein, dass der exakte Verbrauch sowie die zugrunde gelegte Mengeneinheit in der Rechnung aufgeführt sind. Die verbrauchten Kilowattstunden sind nach Menge des verbrauchten Brennstoffs (Heizöl in Liter, Gas in Kubikmeter) anzugeben. Mit unserem Gasverbrauch-Umrechner können Sie die angegebenen Daten auf Ihre Gasrechnung überprüfen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Sie auch dies besser selbst in der Heizkostenabrechnung nachprüfen.

Hinsichtlich des Verbrauchs müssen der Anfangs- und der Restbestand zum Zeitpunkt der Abrechnung angegeben sein. Es ist nicht zulässig, einfach die Werte aus dem Vorjahr zu übernehmen oder beide Werte mit null Litern anzugeben. Insbesondere bei Ölheizungen sollte penibel auf die richtige Ermittlung der Verbrauchswerte geachtet werden. Im Grunde ist es ganz einfach: Sie zahlen den Bestand zu Beginn der Periode plus eventueller Nachfüllungen während der Abrechnungsperiode und ziehen davon den Bestand am Ende des Abrechnungszeitraums ab.

Seit der Erneuerung der Heizkostenverordnung, die im November 2021 in Kraft trat, muss Ihr Vermieter zudem detaillierte Informationen zum Energieverbrauch und den eingesetzten Brennstoffen angeben. Teil der Auskunft müssen folgende Punkte sein:

  • Brennstoffmix, bei Versorgung mit Fernwärme müssen die verursachten Treibhausgasemissionen angegeben werden (bei mehr als 20 Megawatt Wärmeleistung)
  • Steuern und Abgaben
  • Informationen zum Versorger,  zur Verbraucherorganisation zur Streitschlichtung über die Schlichtungsstelle
  • Normwerte bzw. Verbrauchswerte vergleichbarer Objekte
Energiekosten © digitalpress, fotolia.com
Heizkostenabrechnungen: Oftmals Fehlerhaft, eine Prüfung kann lohnen © digitalpress, fotolia.com

Einer für alle und alle für einen

Auch bei der Umlegung von Gemeinschaftskosten sowie der Berechnung von Teilkosten lauert eine Vielzahl von Fehlerquellen. Fragen Sie nach, wenn Pauschalen oder Schätzwerte in der Heizkostenabrechnung aufgeführt sind. Manch ein Vermieter rechnet beispielsweise die Gesamtkosten für die Warmwasseraufbereitung nach einem festen Satz ab. Tatsächlich ist dies jedoch nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zulässig. Darüber hinaus sollten sie auch andere, zunächst scheinbar plausible Rechnungsposten mit den Kosten aus dem Vorjahr vergleichen. Als Faustregel gilt, dass große Abweichungen zum Vorjahr hellhörig machen sollten. Nicht immer ist zwangsläufig fehlerhaft zu Werke gegangen worden. Es soll jedoch auch Vermieter geben, die eigentlich nicht umlagefähige Kosten auf diese Weise auf ihre Mieter abzuwälzen versuchen.

Das Gebot der Transparenz bei der Heizkostenabrechnung gilt auch bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs, sowohl für die unterschiedliche Nutzung von Räumen innerhalb eines Gebäudes (zum Beispiel Wohn- und Geschäftsräume) als auch für unterschiedliche Messverfahren (zum Beispiel Wärmeverdunster und Mengenzähler). Die Aufschlüsselung muss so konkret und ausführlich gehalten sein, dass der Mieter die Berechnung der eigenen Kosten nachvollziehen kann. In der Praxis wird diese Aufteilung oftmals falsch durchgeführt oder zumindest nicht verständlich auf der Abrechnung vermittelt. Darauf sollten Sie jedoch bestehen, schließlich bezahlt niemand gerne die Heizkosten der Nachbarn mit – auch wenn es sich um nette Nachbarn handelt. Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass Gewerberäume mit überdurchschnittlichem Wärmebedarf gesondert ausgeführt werden müssen und dass ihr Vermieter keinesfalls die Heizkosten von leer stehenden Räumen auf die Mieter umlegen darf. Wenn Sie auf Unstimmigkeiten stoßen, sollten Sie handeln. Der Mieterbund und Verbraucherzentralen sind dann ideale Ansprechpartner.

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