Guthaben bei Stromabrechnung

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Guthaben bei Stromabrechnung? Wann kommt das Geld?

Die meisten Stromkunden zahlen monatliche Abschläge und erhalten einmal pro Jahr eine Abschlussrechnung. Aus ihr ergibt sich dann oft eine Nachzahlung oder ein auszuzahlendes Guthaben. In der Vergangenheit haben sich Stromanbieter mit dieser Auszahlung bisweilen viel Zeit gelassen. Mittlerweile ist aber gerichtlich geklärt, dass das nicht rechtens ist.

Guthaben bei der Stromrechnung: wann wird es ausgezahlt? © Stockfotos MG, fotolia.com

Stromtarife: die Abschlagzahlungen sind bisweilen zu hoch

Die meist monatlich fällig werdenden Abschlagzahlungen orientieren sich nicht am tatsächlichen Stromverbrauch. Sie basieren bei Bestandskunden auf deren Stromverbrauch im vergangenen Jahr. Bei Neukunden sind Schätzungen anhand von Durchschnittswerten oder individuellen Verbräuchen beim letzten Stromanbieter die Grundlage.

Jeder Stromtarif hat einen vereinbarten Abrechnungszeitraum: Er beträgt häufig ein Jahr, kann aber variieren. Ist der Zeitraum abgelaufen, dürfen maximal sechs Wochen bis zur Abschlussrechnung vergehen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und zwar in Paragraf 40, Absatz 4 im Energiewirtschaftsgesetz. In der Abschlussrechnung werden die Kosten, die sich durch den tatsächlichen Stromverbrauch ergeben, mit den Abschlagszahlungen verrechnet.

Im seltenen Idealfall entsprechen beide Summen einander exakt. Im Normalfall sind die Abschlagszahlungen entweder höher oder niedriger als die tatsächlichen Verbrauchskosten. Sind sie niedriger, wird eine Nachzahlung des Stromkunden fällig. Sind sie höher, hat der Stromkunde ein Guthaben. Und der Stromversorger darf keinesfalls ewig warten, bis er ihm dieses Guthaben auszahlt. Gerichte haben 2014 geurteilt, dass das Guthaben „unverzüglich“ auszuzahlen ist.

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Düsseldorfer Gerichte stärkten Kunden bei Strom-Guthaben

2014 stärkte das Landgericht Düsseldorf die Rechte von Verbrauchern, denen ihr Stromversorger ein Guthaben auszuzahlen hat. Das Landgericht Düsseldorf urteilte im April 2014 (AZ: 12 O 180/13) gegen einen Energieversorger. Das Unternehmen hatte in seinen AGB und auf seiner Internetseite festgelegt, dass ein aus einer Energierechnung entstandenes Guthaben mit kommenden Abschlägen verrechnet wird. Das bedeutete letztlich, dass sich die Auszahlung des Guthabens über Monate hinziehen konnte.

Solch eine Vorgehensweise ist nicht rechtens, urteilte das Düsseldorfer Gericht damals. Stattdessen muss ein Stromanbieter ein Guthaben „umgehend und vollständig“ an den Gas- oder Stromkunden auszahlen. Umgehend bedeutet: Der Stromversorger muss das Guthaben spätestens mit dem nächsten Abschlag vollständig verrechnen. Nach dem Urteil des Landgerichts strebte der Stromanbieter ein Berufungsverfahren an. Im Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf ) die Berufung aber zurückgewiesen.

Falls der Stromanbieter ein Guthaben nicht rechtzeitig auszahlt, sollte man ihn schriftlich zur Auszahlung auffordern, rät die Verbraucherzentrale. Reagiert der Energieversorger nicht auf diese Aufforderung, wäre ein gerichtliches Mahnverfahren der nächste Schritt. Einen relativ einfachen Weg für solch ein Verfahren bietet die Website Online-Mahnantrag.de.

Ein Guthaben muss ohne Aufschub ausgezahlt werden
Ein Guthaben muss ohne Aufschub ausgezahlt werden

Kunden sollten sich Abschlussrechnungen genau ansehen

Ganz allgemein sollten Stromkunden die Abschlussrechnung ihres Stromversorgers genau prüfen. Ob sich am Ende ein Minus oder ein Guthaben ergibt, kann sich übrigens auch aufgrund versprochener Boni ergeben. Stromanbieter arbeiten beispielsweise gerne mit einem Neukundenbonus. Die Verbraucherzentrale wies im Juli 2019 allerdings darauf hin, dass solche Boni in der Abschlussrechnung nicht immer auftauchen.

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