Guthaben bei Stromabrechnung? Wann kommt das Geld?
Die meisten Stromkunden zahlen monatliche Abschläge und bekommen einmal im Jahr eine Abrechnung. Aus ihr ergibt sich dann oft eine Nachzahlung — oder ein Guthaben. Früher ließen sich Anbieter mit der Auszahlung bisweilen viel Zeit; erst Gerichte setzten dem Grenzen. Seit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes 2021 steht die Frist im Gesetz: Ein Guthaben ist mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c Absatz 3 EnWG). Guthaben aus einer Abschlussrechnung müssen immer ausgezahlt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung ist mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.
- Nach Vertragsende, Wechsel oder Umzug bleibt nur die Auszahlung — künftige Abschläge zum Verrechnen gibt es dann nicht mehr.
- Zahlt der Anbieter nicht, folgt auf die schriftliche Frist die Beschwerde und danach die Schlichtungsstelle Energie.

Stromtarife: die Abschlagzahlungen sind bisweilen zu hoch
Die meist monatlich fällig werdenden Abschlagzahlungen orientieren sich nicht am tatsächlichen Stromverbrauch. Sie basieren bei Bestandskunden auf deren Stromverbrauch im vergangenen Jahr. Bei Neukunden sind Schätzungen anhand von Durchschnittswerten oder individuellen Verbräuchen beim letzten Stromanbieter die Grundlage.
Jeder Stromvertrag hat einen Abrechnungszeitraum. Er darf höchstens ein Jahr betragen; auf Wunsch muss der Lieferant auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abrechnen (§ 40b Absatz 1 EnWG). Ist der Zeitraum abgelaufen, hat der Lieferant sechs Wochen Zeit für die Rechnung — bei monatlicher Abrechnung nur drei Wochen. Endet das Lieferverhältnis, muss die Abschlussrechnung ebenfalls binnen sechs Wochen vorliegen (§ 40c Absatz 2 EnWG). In der Rechnung werden die tatsächlichen Verbrauchskosten mit den geleisteten Abschlägen verrechnet.
Im seltenen Idealfall entsprechen beide Summen einander exakt. Im Normalfall sind die Abschläge entweder höher oder niedriger als die tatsächlichen Verbrauchskosten. Sind sie niedriger, wird eine Nachzahlung fällig. Sind sie höher, entsteht ein Guthaben — und dafür gilt seit 2021 eine klare gesetzliche Frist. Der Rechnungsbetrag selbst wird übrigens frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (§ 40c Absatz 1 EnWG); wer nachzahlen muss, hat also ebenfalls Zeit.
Welche Frist gilt in welchem Fall
| Fall | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Jahresabrechnung nach Ende des Abrechnungszeitraums | 6 Wochen | § 40c Abs. 2 EnWG |
| Monatliche Abrechnung | 3 Wochen | § 40c Abs. 2 EnWG |
| Abschlussrechnung bei Vertragsende (z. B. nach Wechsel oder Umzug) | 6 Wochen | § 40c Abs. 2 EnWG |
| Guthaben aus der laufenden Abrechnung | mit nächstem Abschlag verrechnen oder 2 Wochen auszahlen | § 40c Abs. 3 EnWG |
| Guthaben aus der Abschlussrechnung | 2 Wochen auszahlen | § 40c Abs. 3 EnWG |
| Antwort auf eine Verbraucherbeschwerde (ab Zugang) | 4 Wochen | § 111a EnWG |
Düsseldorfer Gerichte stärkten Kunden bei Strom-Guthaben
Dass die Frist heute im Gesetz steht, geht auch auf ein Urteil aus Düsseldorf zurück. 2014 stärkte das Landgericht Düsseldorf die Rechte von Verbrauchern, denen ihr Stromversorger ein Guthaben schuldet (Urteil vom April 2014, Az. 12 O 180/13). Der beklagte Versorger hatte in seinen AGB festgelegt, dass ein Guthaben mit den kommenden Abschlägen verrechnet wird — die Auszahlung konnte sich dadurch über Monate hinziehen.
Solch eine Klausel ist nicht rechtens, urteilte das Gericht damals; im Dezember 2014 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Versorgers zurück. Für die Praxis kommt es auf dieses Urteil heute nicht mehr an: Seit 2021 regelt § 40c Absatz 3 EnWG den Fall ausdrücklich. Ein Guthaben aus der laufenden Abrechnung ist vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Ein Guthaben aus einer Abschlussrechnung, etwa nach einem Anbieterwechsel oder einem Umzug mit Vertragsende, muss binnen zwei Wochen ausgezahlt werden; verrechnen kann der Anbieter es dann nicht mehr, weil es keine künftigen Abschläge gibt.
Zahlt der Anbieter trotz abgelaufener Frist nicht, sollte man ihn schriftlich unter Fristsetzung zur Auszahlung auffordern — am besten mit Nachweis über den Versand. Ab Verzug kann man zusätzlich Verzugszinsen verlangen: bei Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 1 BGB). Bleibt die Zahlung trotzdem aus, führen die vier Schritte unten weiter — von der Beschwerde beim Unternehmen bis zur Schlichtungsstelle Energie. Der gerichtliche Weg bleibt daneben jederzeit offen; ein gerichtliches Mahnverfahren lässt sich einfach über die Website Online-Mahnantrag.de einleiten. Der Anspruch verjährt regelmäßig mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten (§§ 195, 199 BGB).
Wenn das Guthaben ausbleibt
Frist schriftlich setzen
Auszahlung unter Hinweis auf § 40c Absatz 3 EnWG verlangen, mit konkretem Datum und nachweisbarem Versand.
Verzugszinsen mitfordern
Ab Verzug stehen Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Absatz 1 BGB) — im Schreiben gleich miterwähnen.
Beschwerde einlegen
Das Unternehmen muss eine Verbraucherbeschwerde binnen vier Wochen beantworten (§ 111a EnWG). Hilft es nicht ab, ist der Weg zur Schlichtung frei.
Schlichtungsstelle Energie anrufen
Für private Verbraucher grundsätzlich kostenlos; der Anbieter muss teilnehmen (§ 111b EnWG). Der gerichtliche Weg bleibt daneben jederzeit offen.

Kunden sollten sich Abschlussrechnungen genau ansehen
Bevor man auf die Auszahlung wartet, lohnt der prüfende Blick in die Stromrechnung selbst. Stimmen Anfangs- und Endzählerstand mit den abgelesenen Werten überein? Passt der abgerechnete Zeitraum zum Vertrag? Sind alle geleisteten Abschläge aufgeführt? Und taucht ein zugesagter Neukundenbonus tatsächlich auf? Gerade Boni fehlen in Abrechnungen immer wieder — darauf weist die Verbraucherzentrale seit Jahren hin. Ein Guthaben kann also größer ausfallen als die Rechnung ausweist. Wer Zweifel hat, kann sich die Rechnung vom Anbieter unentgeltlich erläutern lassen; dazu ist er verpflichtet (§ 40 Absatz 1 EnWG).
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